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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.11.2025 PS250333

November 10, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,091 words·~15 min·8

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250333-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 10. November 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. September 2025 (EK251739)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ AG (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2014 als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt die … sowie die Erbringung von Dienstleistungen im … (act. 5). 1.2. Am 22. Juli 2025 stellte die B._____ (B._____; nachfolgend: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Zürich ein Begehren um Eröffnung der Konkurses über die Schuldnerin (act. 10/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 26. September 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'493.65 nebst 5% Zins seit 28. Dezember 2024, Fr. 30.15 und Fr. 40.– ohne Zins sowie Fr. 153.20 Betreibungskosten. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegte die Vorinstanz der Schuldnerin, bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– und überwies den Rest des Vorschusses dem mit dem Vollzug beauftragten Konkursamt Enge-Zürich (fortan: Konkursamt; act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/19). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin am 9. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Konkurseröffnung aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Ebenfalls am 9. Oktober 2025 leistete die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse den Kostenvorschuss von praxisgemäss Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren (act. 6). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten (act. 10/1-22) wurden von Amtes wegen beigezogen. 1.5. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 erkannte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu (act. 7). 1.6. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin zu verzichten (vgl. E. 5.1 und 6.2). Das Verfahren ist

- 3 spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 29. September 2025 zugestellt (act. 10/22). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am 30. September 2025 zu laufen und endete am 9. Oktober 2025. Die Beschwerde vom 9. Oktober 2025 erfolgte mithin rechtzeitig. Die Schuldnerin ist zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 3.2. Nebst den in Art. 174 Abs. 2 SchKG genannten Konkursaufhebungsgründen können im Beschwerdeverfahren auch Verfahrensfehler des Konkursgerichtes gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn

- 4 diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG; vgl. auch Art. 326 Abs. 2 ZPO). 4. 4.1. Die Schuldnerin führt in der Beschwerdeschrift aus, sie habe ihr Büro am 1. Juli 2025 von der C._____-strasse 1 in Zürich nach D._____ an die E._____strasse 2 verlegt, wo ihre Organe Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit Gewerbeeinheit seien. Ihr Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer habe die neue Adresse der Post gemeldet, es aber versäumt, einen Nachsendeauftrag zu erstellen. Sie habe daher keine Post betreffend den drohenden Konkurs erhalten. Die Post sei retourniert und anschliessend an die Adresse des Ferienhauses ohne Briefkasten in F._____ gesendet worden. Sie habe erst durch die Zustellung des Entscheids am 29. September 2025 vom Konkurs erfahren (act. 2). Damit macht die Schuldnerin sinngemäss geltend, sie habe die Anzeige der Konkursverhandlung nicht erhalten. 4.2. Eine Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren wenigstens drei Tage vorher angezeigt wird (Art. 168 SchKG). Dabei handelt es sich um ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung. Eine Konkurseröffnung, die ergeht, obwohl der Schuldnerin die Anzeige der Konkursverhandlung nicht rechtskonform angezeigt wurde, leidet an einem schwerwiegenden Mangel und ist grundsätzlich aufzuheben (BGE 138 III 225 E. 3.3). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt das Gericht. Es gelten – da es sich bei der Anzeige nicht um eine Betreibungsurkunde handelt – die Vorschriften von Art. 138 Abs. 1 bis 3 ZPO (BGer 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.1 f.). Allerdings greift die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht, da die Konkursandrohung nach ständiger Praxis der Kammer (ZR 104/2005 Nr. 43) und bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 III 225 E. 3.2; BGer 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.2) noch kein Prozessrechtsverhältnis in Bezug auf ein allfälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht begründet. Daraus folgt, dass im Falle misslungener postalischer Zustellungen ein Konkursgericht die Konkurseröffnung erst aussprechen darf, wenn die Anzeige zur Konkursverhandlung der Schuldnerin durch einen Mitarbei-

- 5 ter des Gerichts (Gerichtsweibel etc.) oder durch eine andere Behörde (Gemeindeverwaltung, Polizei) zugestellt wurde oder wenn eine zulässige öffentliche Bekanntmachung im Sinne von Art. 141 ZPO erfolgte. 4.3. Die Darstellung der Schuldnerin ist insofern zutreffend, als die Vorinstanz zunächst vergeblich versuchte, der Schuldnerin die Anzeige der Konkursverhandlung vom 26. September 2025 an der C._____-strasse 1 in Zürich und später an der G._____ [Strasse] 3 in F._____ zuzustellen (vgl. act. 10/5-15). Die Schuldnerin verschweigt aber, dass die Vorinstanz in der Folge einen weiteren Zustellversuch an der E._____-strasse 2 in D._____ unternahm (act. 10/17). Dort konnte die Anzeige der Konkursverhandlung der Schuldnerin am 9. September 2025 und damit rechtzeitig zugestellt werden (act. 10/18). Die Schuldnerin reichte die entsprechende Anzeige im vorliegenden Beschwerdeverfahren selbst ein (act. 4/18). Es steht damit zweifelsfrei fest, dass sie die Anzeige erhalten und nicht erst durch den angefochtenen Entscheid vom Konkursverfahren erfahren hat. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die erstinstanzliche Konkurseröffnung ist nicht zu beanstanden. 5. Somit stellt sich weiter die Frage, ob ein Konkursaufhebungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht) gegeben ist. 5.1. Die Schuldnerin weist mittels einer Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 2 nach, dass sie die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten am 6. Oktober 2025 beim Betreibungsamt bezahlt hat (act. 4/16/1). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Weiter leistete sie am gleichen Tag beim Konkursamt einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–. Das Konkursamt bestätigt in der Quittung vom 6. Oktober 2025 sinngemäss, dass dieser Betrag zur Deckung der Kosten des Konkursamtes sowie der Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes ausreicht (act. 4/17). Demzufolge ist der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung durch Urkunden nachgewiesen. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung ist demnach erfüllt. 5.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist.

- 6 - 5.2.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer ZH PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, sys-

- 7 tematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser halten musste, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis 1. Januar 2025 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), vernachlässigte (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer ZH PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer ZH PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 5.2.2. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie produziere seit 2013 … [Produkt] für namhafte Marken aus dem In- und Ausland wie H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____ usw. Aufgrund der projektbasierten Arbeit seien ihre Organe und Arbeitnehmer häufig unterwegs. Das sei auch im Mai und Juni 2025 so gewesen, weshalb die Rechnungen liegen geblieben seien, da sie momentan niemanden in der Buchhaltung habe. Sie sei jedoch zu keiner Zeit zahlungsunfähig gewesen (act. 2). Zum Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit reichte die Schuldnerin Bankkontoauszüge der letzten neun Monate (act. 4/1-9), einen aktuellen Betreibungsregisterauszug (act. 4/10), eine Aufstellung über ihre Debitoren mit den entsprechenden Rechnungen (act. 4/14), eine Aufstellung über ihre Kreditoren (act. 4/15) sowie definitive und provisorische Abrechnungen des Betreibungsamtes über erledigte bzw. noch pendente Betreibungen (act. 4/11/1-2 und act. 4/16/2-7) ein. 5.2.3. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 2 vom 9. Oktober 2025 (act. 4/10) wurde die Schuldnerin in den letzten fünf Jahren insgesamt 39 Mal betrieben. Der weitaus grösste Teil dieser Betreibungen er-

- 8 folgte in den vergangenen zwei Jahren. 15 Betreibungen haben Forderungen unter Fr. 100.– zum Gegenstand. Offen sind noch drei Betreibungen über total Fr. 4'675.60 (act. 4/10). Eine dieser Betreibungen über Fr. 768.15 befindet sich bereits im Stadium der Konkursandrohung, eine Betreibung über Fr. 1'968.90 im Stadium der Einleitung und eine Betreibung über Fr. 1'938.55 wurde durch Rechtsvorschlag gestoppt. Die Schuldnerin bestreitet die in Betreibung gesetzten Forderungen im vorliegenden Verfahren nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die erwähnten Beträge tatsächlich geschuldet sind. Aus den eingereichten provisorischen Abrechnungen des Betreibungsamtes ergibt sich, dass die Schuldnerin einschliesslich Zinsen, Betreibungskosten und Inkassogebühren rund Fr. 5'500.– aufwenden muss, um die offenen Betreibungen zu tilgen (vgl. act. 4/11/1+2). 5.2.4. Daneben führt die Schuldnerin in ihrer Aufstellung über die Kreditoren weitere offene Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 90'709.81 und EUR 71'420.93 auf (act. 4/15). Insgesamt und umgerechnet belaufen sich die Verbindlichkeiten der Schuldnerin somit auf rund Fr. 162'700.– (Umrechnungskurs: 1 Euro = 0.931 Fr.; vgl. https://fxtop.com; zuletzt besucht am 6. November 2025). 5.2.5. Aus den eingereichten Bankkontoauszügen geht hervor, dass die Schuldnerin per Ende September 2025 über ein Guthaben auf ihrem Firmen- und ihrem Fremdwährungskonto von total rund Fr. 50'500.– verfügte (act. 4/9). Am 7. Oktober 2025 betrug der Gesamtsaldo der beiden Konten noch etwas mehr als Fr. 11'000.– (act. 4/13), was u.a. auf die infolge der Konkurseröffnung vom 26. September 2025 ausbleibenden Zahlungseingänge zurückzuführen sein dürfte (vgl. Art. 205 SchKG). Daneben gibt die Schuldnerin in ihrer Aufstellung über die Debitoren an, ihr stünden Forderungen aus erbrachten Leistungen in Höhe von Fr. 770'331.73 zu. In der Aufstellung sind neben den offenen auch die bereits bezahlten Forderungen aus Leistungen aufgeführt. Zudem reichte die Schuldnerin die korrespondierenden Rechnungen ein (act. 4/14). Soweit sich die Aufstellung überprüfen lässt, erweisen sich die Angaben als zutreffend. So stimmen die Angaben in der Auflistung mit den Rechnungen überein. Für die in der Aufstellung als bezahlt aufgelisteten Forderungen lassen sich in den Kontoauszü-

- 9 gen entsprechende Zahlungseingänge finden, für die als offen aufgelisteten Forderungen demgegenüber nicht (vgl. act. 4/1-9). Die Entwicklung der Bankkontoguthaben von Anfang August (Anfangssaldi von total rund Fr. 445'000.–) bis 7. Oktober 2025 (Saldi von total rund Fr. 11'000.–) lässt es ausserdem wahrscheinlich erscheinen, dass die Schuldnerin umfangreiche Vorleistungen erbrachte, für die sie von ihrer Kundschaft noch nicht entschädigt wurde (vgl. act. 4/9 und act. 4/13). Ähnlich verhielt es sich bereits von Anfang März bis Ende Mai 2025 als das Bankkontoguthaben von über Fr. 350'000.– auf unter Fr. 90'000.– sank, bevor es bis Ende Juli 2025 auf rund Fr. 445'000.– anwuchs (vgl. act. 4/3-6). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben der Schuldnerin zu ihren Debitoren glaubhaft. 5.2.6. Die Schuldnerin reichte keine Jahresabschlüsse ein, die Aufschluss über ihren Geschäftsgang in den vergangenen Jahren geben würden. Immerhin reichte sie Bankkontoauszüge der letzten neun Monate ein (act. 4/1-9 und 13). Daraus ergibt sich, dass die Bankkonten der Schuldnerin in den letzten neun Monaten Gutschriften von total rund Fr. 2'385'885.– und Belastungen von total rund Fr. 2'663'345.– verzeichneten (zum Umrechnungskurs vgl. E. 5.2.4). Zwar überwiegen die Belastungen die Gutschriften aktuell um Fr. 277'460.–. Rechnet man aber die noch offenen Debitoren (vgl. E. 5.2.5) hinzu und zählt die offenen Kreditoren (vgl. E. 5.2.4) ab, so ergibt sich ein Einnahmenüberschuss von rund Fr. 330'000.–. Die Geldflüsse auf den Bankkonten der Schuldnerin und die Debitorenaufstellung zeigen jedenfalls, dass die Dienste der Schuldnerin weiterhin gefragt sind. 5.2.7. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es sich um die erste Konkurseröffnung nach mehr als elfjähriger Geschäftstätigkeit handelt. Auffallend ist, dass die Schuldnerin in den vergangenen zwei Jahren zahlreiche Male betrieben wurde, insbesondere auch über kleinere Beträge unter Fr. 100.–. Das stellt für gewöhnlich ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit dar. Die Bankkontoauszüge zeigen aber, dass die Schuldnerin in den vergangenen neun Monaten praktisch durchwegs über ein Bankkontoguthaben im sechsstelligen bzw. zumindest oberen fünfstelligen Bereich verfügte (vgl. act. 4/1-9). Es erscheint deshalb glaub-

- 10 haft, dass die Betreibungen nicht auf Zahlungsschwierigkeiten, sondern – wie behauptet – auf die Vernachlässigung der administrativen Aufgaben zurückzuführen sind. Die Schuldnerin hat die überwiegende Mehrzahl der Betreibungen in der Zwischenzeit denn auch durch Zahlung erledigt. Offen sind noch drei Betreibungen über total Fr. 4'675.60 bzw. mit Zinsen und Inkassogebühren rund Fr. 5'500.– (act. 4/10 und 4/11). Die Schuldnerin ist mit ihrem aktuellen Bankkontoguthaben von Fr. 11'000.– in der Lage, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befindliche Betreibung über Fr. 768.15 sofort zu tilgen. Mit den aufgrund der Aufstellung der Debitoren zu erwartenden Zahlungseingängen in sechsstelliger Höhe kann sie auch die restlichen Betreibungen bedienen und sämtlichen laufenden Verbindlichkeiten nachkommen. Insgesamt erscheint die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Schuldnerin daher als deutlich wahrscheinlicher als das Gegenteil. Die Zahlungsfähigkeit ist somit hinreichend glaubhaft. 5.3. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. 6. 6.1. Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sie durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist geschaffen. Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz liegt nicht vor (vgl. E. 4; Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 108 ZPO). Der Schuldnerin ist deshalb sowie mangels Antrags auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Gleiche gilt auch für die Gläubigerin, da ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 6.2. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300. (Fr. 1'000. Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300. Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin

- 11 - Fr. 1'800. und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. September 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt, aus dem von der Gläubigerin einbehaltenen Kostenvorschuss bezogen und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Das Konkursamt Enge-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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