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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.10.2025 PS250326

October 21, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,168 words·~6 min·8

Summary

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250326-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss vom 21. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 19. September 2025 (CB250030)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 14. August 2025 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Dübendorf (nachfolgend Betreibungsamt) vom 12. August 2025 in der Betreibung Nr. … zugestellt. Der Zahlungsbefehl wurde von der Gesellschafterin und Geschäftsführerin B._____ (nachfolgend Geschäftsführerin) entgegengenommen (act. 4/1, act. 6/4/3). Die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags begann somit am 15. August 2025 zu laufen und endete am 25. August 2025. Innert Frist wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 6/4/2 und act. 6/4/3). 1.2. Mit Schreiben vom 26. August 2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … und erhob zugleich Rechtsvorschlag (act. 6/2 S. 2). Mit Verfügung vom 29. August 2025 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit, der erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet erfolgt (act. 6/4/2). Gleichentags leitete das Betreibungsamt das Gesuch um Fristwiederherstellung zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) weiter (act. 6/1). Mit Urteil vom 19. September 2025 wies die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch ab (act. 6/5 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 5). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Oktober 2025 (Datum Poststempel: 7. Oktober 2025) Beschwerde an die hiesige Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Sie ersucht um Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und um Gutheissung ihres Wiederherstellungsgesuchs (act. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Angefochten wird ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs über ein Fristwiederherstellungsgesuch. Entsprechende Entscheide sind innert zehn Tagen nach der Eröffnung mit Beschwerde nach Art. 18 Abs. 1 SchKG anfechtbar. Die 10-tägige Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 143 Abs. 3 ZPO). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil vom 19. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin am Donnerstag, 25. September 2025, zugestellt (act. 6/6). Die Rechtsmittelfrist endete somit am Montag, 6. Oktober 2025. Die Beschwerdeführerin übergab ihre Beschwerde am 7. Oktober 2025 der Schweizerischen Post (vgl. Umschlag zu act. 2 sowie act. 7). Die Eingabe erweist sich daher als verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Rechtsmittelerhebung abzuweisen gewesen: Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). 3.2. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch vor Vorinstanz damit, ihre Geschäftsführerin habe am 18. August 2025 ihr Kind entbunden. Es sei ihr aufgrund der Geburt und der damit verbundenen medizinischen und familiären Umstände nicht möglich gewesen, die zehntätige Rechtsvorschlagsfrist zu wahren (act. 6/2 S. 1). Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Wiederherstellungs-

- 4 grundes. Sie erwog dazu, die Niederkunft eines Kindes liesse nicht auf das Vorhandensein eines unverschuldeten Hindernisses nach Art. 33 Abs. 4 SchKG schliessen. Zudem sei die Geburt des Kindes zwar belegt, die weiteren Vorbringen würden jedoch den Anforderungen an ein Fristwiederherstellungsgesuch nicht genügen, umso weniger, als die Geburt bereits am 18. August 2025 stattgefunden habe und die Rechtsvorschlagsfrist erst eine Woche später abgelaufen sei. Vor diesem Hintergrund sei es der Beschwerdeführerin bzw. der Geschäftsführerin objektiv und subjektiv durchaus wieder zuzumuten gewesen, bis dahin entweder selbst tätig zu werden oder für die Interessenwahrung einen Dritten beizuziehen und zu instruieren (act. 5 E. 2.4. und 2.5.). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Alleine die Geburt eines Kindes durch die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin belegt nicht, dass nicht zumindest die Instruktion einer Drittperson innert Frist möglich gewesen sein sollte. Die Beschwerdeführerin machte nur pauschal "mit der Geburt verbundene medizinische und familiäre Umstände" der Geschäftsführerin geltend, ohne konkrete Ausführungen dazu zu machen. Die Beschwerdeführerin bringt erstmals im Beschwerdeverfahren vor, es habe sich bei der Geburt um einen Kaiserschnitt gehandelt. Weiter führt sie erstmals aus, aufgrund der Operation sei die Geschäftsführerin vier Tage hospitalisiert und auch unmittelbar in der Zeit danach körperlich wie physisch nicht in der Lage gewesen, administrative Handlungen vorzunehmen oder eine Vertretung zu beauftragen (vgl. act. 2 Ziff. 1). Im Beschwerdeverfahren sind indessen neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Diese Vorbringen erfolgen damit verspätet und sind damit unbeachtlich. Es ist der Vollständigkeit halber jedoch darauf hinzuweisen, dass auch die Vorbringen im Beschwerdeverfahren pauschal erfolgen und weder der Kaiserschnitt, noch der Zeitraum der Hospitalisierung belegt sind. Zudem würde sich dabei auch die Frage stellen, ob der Kaiserschnitt geplant gewesen ist, die Geschäftsführerin also um ihre Abwesenheit wusste und umso mehr gehalten gewesen wäre, vor der Niederkunft des Kindes entsprechende Schritte einzuleiten. Auch im Beschwerdeverfahren macht sie zudem nur pauschal geltend, ihr Gesundheitszustand hätte ihr insbesondere die Beauftragung einer Stellvertretung verunmöglicht. Ebenso neu ist

- 5 zudem das Vorbringen, dass die Geschäftsführerin alleine verantwortlich sei und neben ihr keine weiteren Angestellten vorhanden seien (vgl. act. 2 Ziff. 1). Auch diese Tatsachenbehauptung erfolgte somit verspätet und wäre im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. Aufgrund der vor Vorinstanz gemachten, sehr knappen Angaben ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch als unbegründet erachtete. 4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:

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