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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.11.2025 PS250313

November 12, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·579 words·~3 min·8

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250313-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 12. November 2025 in Sachen A._____ GMBH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen SVA des Kantons Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 24. September 2025 (EK250409)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 24. September 2025 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin [vgl. act. 3= act. 8/5]). 1.2. Mit Eingabe vom 30. September 2025 (Poststempel vom 1. Oktober 2025) erhob die Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2025 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (Dispositiv-Ziff. 1) und der Schuldnerin in Anwendung von Art. 98 ZPO eine zehntägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (Dispositiv-Ziff. 2, act. 6). Da die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht fristgerecht leistete, wurde ihr mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 eine Nachfrist angesetzt mit dem Hinweis, im Säumnisfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 9). 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–6). 2. 2.1. In Anwendung von Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Beschwerde führenden Person einen Kostenvorschuss einverlangen. Wird der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). 2.3. Die Schweizerische Post versuchte am 28. Oktober 2025 erfolglos der Schuldnerin die Verfügung vom 27. Oktober 2025 betreffend Nachfrist zuzustellen (vgl. act. 10). Weil die Schuldnerin mit der Zustellung der Verfügung rechnen musste – sie leitete das vorliegende Beschwerdeverfahren ein – gilt die Verfügung in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 4. November 2025 zu-

- 3 gestellt. Die fünftägige Nachfrist endete unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 10. November 2025. Da bis heute kein Kostenvorschuss einging, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und der Gläubigerin nicht mangels wesentlicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  die Parteien, der Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2,  das Konkursamt Niederglatt,  das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt (im Dispositiv),  das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und  die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein,  sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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