Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250309-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 7. Oktober 2025 in Sachen A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen SVA Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. September 2025 (EK251795)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist die Inhaberin des Einzelunternehmens "A'._____, Inh. A._____", welches seit tt.mm 2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. Als Zweck des Unternehmens wird "…" aufgeführt (act. 10). 2. 2.1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 16. September 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 7'566.45 zzgl. Zins zu 5% seit dem 20. November 2024, abzüglich der Teilzahlungen von Fr. 5'500.–, geleistet am 3. April 2025, und von Fr. 500.–, geleistet am 2. Mai 2025, sowie für Fr. 761.75 und für Betreibungskosten von Fr. 148.– (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/8). Der Konkurseröffnungsentscheid wurde der Schuldnerin am 22. September 2025 zugestellt (act. 7/11). 2.2. Gegen das Urteil vom 16. September 2025 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 30. September 2025 (Poststempel gleichentags) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 erteilte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung (act. 12). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1–13). Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– wurde geleistet (act. 8). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. 3. Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, be-
- 3 ginnen am folgenden Tag zu laufen. Vorliegend begann die zehntägige Rechtsmittelfrist mithin am 23. September 2025 (vgl. E. 2.1. oben) und endete am 2. Oktober 2025. Die am 30. September 2025 der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Die Schuldnerin ist zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 4. 4.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und des Konkursamts (BGE 133 III 687 E. 2.3; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 4.2. Die Konkursforderung betreffend verbleibt unter Berücksichtigung der von der Schuldnerin geleisteten Teilzahlungen, der Kosten und des anfallenden Zinses von Fr. 179.80 eine Restforderung von Fr. 2'656.– (vgl. act. 11). Die Schuldnerin hinterlegte am 26. September 2025 beim Obergericht des Kantons Zürich einen Betrag von Fr. 12'000.– (act. 9), was die Restforderung ohne Weiteres zu decken vermag. Es verbleibt ein Betrag von Fr. 9'344.–. Weiter belegt die Schuldnerin mittels einer Bestätigung des Konkursamts Wiedikon-Zürich vom 26. September 2025, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 1'800.– sichergestellt zu haben
- 4 - (act. 5/18). Da die Schuldnerin zudem den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren leistete (vgl. E. 2.3. oben), ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, nämlich die Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG, erfüllt. 5. 5.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn ein Schuldner in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). 5.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3).
- 5 - Eine Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). 5.3. In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt ein Schuldner prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn er beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn ein Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 6. Vorab ist festzuhalten, dass die Schuldnerin ausführt, seit zwei Jahren nicht mehr als Goldschmiedin tätig zu sein und im mm 2025 die Löschung des Einzelunternehmens veranlasst zu haben (act. 2 Rz. 5). Zur Untermauerung ihrer Behauptungen reicht sie das ausgefüllte Formular ein, mit welchem sie beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Löschung des Einzelunternehmens beantragt (act. 5/5). In Übereinstimmung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift wird im Formular als Grund für die Löschung die beendete Geschäftstätigkeit angegeben. Das eingereichte Formular ist zwar nicht datiert, jedoch unterschrieben. Auch ist das Einzelunternehmen im Urteilszeitpunkt noch im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, jedoch sind die (weiteren) offenen Betreibungen – abgesehen von der Konkursforderung – bei der Schuldnerin als Privatperson angefallen. Die wirtschaftliche Inaktivität des Einzelunternehmens A'._____, Inh. A._____ ist deshalb glaubhaft gemacht. Demnach fällt die Geschäftstätigkeit des
- 6 - Einzelunternehmens bei der vorzunehmenden Prüfung der Zahlungsfähigkeit ausser Acht. 7. 7.1.1. Gemäss dem von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 25. September 2025 wurde sie sieben Mal betrieben. Nicht getilgte Verlustscheine hat sie keine (act. 5/13). Eine der Betreibungen hat die vorliegende Konkursforderung zum Gegenstand, die vollumfänglich hinterlegt wurde (vgl. E. 4.2. oben). Eine andere Betreibung wurde bezahlt. Damit stehen noch fünf Betreibungen (ohne Berücksichtigung der Konkursforderung) über total Fr. 25'621.45 zur Debatte. Vier dieser Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkursandrohung und eine Betreibung im Stadium der Betreibungseinleitung. Da die Schuldnerin mehrere Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung hat, werden an die Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen gestellt (vgl. E. 5.3. oben). 7.1.2. Die Schuldnerin bringt vor, die Forderung der Betreibung Nr. 1, die im Oktober 2022 eingeleitet worden sei, längst bezahlt zu haben, nach rund drei Jahren den Beleg für die Tilgung jedoch nicht mehr zu finden (act. 2 S. 6). Die vorgebrachte Tilgung erscheint glaubhaft, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Gläubigerin dieser Betreibung (Staat und Stadt Zürich) die Betreibung anderenfalls in der Zwischenzeit fortgeführt hätte. 7.1.3. Die Betreibung Nr. 2 betreffend bringt die Schuldnerin vor, diese betreffe die Steuern aus dem Jahr 2021. Sie habe bereits eine Teilzahlung von Fr. 12'718.45 (an den definitiven Steuerbetrag von Fr. 15'338.65) geleistet und der noch offene Restbetrag von 2'620.– könne mit dem bei der Kasse des Obergerichts hinterlegten Betrag beglichen werden (act. 2 S. 6 f.). Zur Forderung der Betreibung Nr. 3 bringt sie vor, diese betreffe das Steuerjahr 2022. Auch in dieser Betreibung habe sie eine Teilzahlung geleistet, nämlich in der Höhe von Fr. 3'266.20. Der noch offene Restbetrag von Fr. 5'970.50 könne mit dem hinterlegten Betrag getilgt werden (act. 2 S. 7 f.). Die Forderungen der Betreibungen Nrn. 4 und 5 von Fr. 1'496.05 bzw. Fr. 1'399.– seien noch offen (act. 2 S. 7 f.).
- 7 - 7.1.4. Zur Untermauerung ihrer Ausführungen reicht die Beschwerdeführerin Screenshots zu den Akten, welche definitive Steuerbeträge für die Steuerjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 sowie bisher geleistete Zahlungen auflisten (act. 5/14, 5/16 f.). Jedoch ist nicht ersichtlich, dass es sich um die Steuererklärungen bzw. die Steuerschulden der Schuldnerin handelt. Informationen zur steuerpflichtigen Person fehlen. Ferner führt die Schuldnerin ihre Behauptung, dass der Betreibung Nr. 2 die Steuerschuld des Jahres 2021 zugrunde liege und der Betreibung Nr. 3 jene des Jahres 2022, weder aus, noch belegte sie diese. Auch ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, von wann die Screenshots datieren. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht glaubhaft, weshalb die Betreibungen Nrn. 2, 3, 4 und 5 als offene Betreibungen zu berücksichtigen sind. 7.1.5. Die Schuldnerin hat somit offene Betreibungsforderungen im Umfang von Fr. 23'985.65, was bedingt, dass sie über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt. 7.2.1. Die Schuldnerin bringt vor, sie arbeite bei der B._____ GmbH als Grafikdesignerin und dies bis Ende 2025 in einem 70%-Pensum bei einem Nettolohn von Fr. 4'988.65. Anfang 2026 werde evaluiert, ob sie ihr Pensum wieder auf 80% erhöhen könne. Zusätzlich habe sie einen Einsatzvertrag mit der C._____ AG bei der D._____ AG. Dort arbeite sie in einem 30%-Pensum mit einem Stundenlohn von Fr. 65.–, womit ein Nettomonatslohn von Fr. 2'400.– resultiere (act. 2 Rz. 6). Der eingereichte Kontoauszug belege einerseits, dass sie über ein Vermögen von Fr. 6'613.10 verfüge und andererseits, dass regelmässige Einkünfte bestehen und regelmässige Zahlungen geleistet würden (act. 2 Rz. 7). Ihr Mietzins betrage Fr. 1'017.– (act. 2 Rz. 7). Kreditoren und Debitoren habe sie keine (act. 2 Rz. 8 m.V.a. act. 5/12). 7.2.2. Die sofort abrufbaren finanziellen Mittel der Schuldnerin setzen sich aus ihrem Kontosaldo und dem Rest des beim Obergericht hinterlegten Betrags von Fr. 9'344.– (vgl. E. 4.2. oben) zusammen. Gemäss dem eingereichten Kontoauszug betrug der Kontostand am 24. September 2025 Fr. -800.65. Nach Eingang
- 8 der Lohnzahlungen am Folgetag wies das Konto einen positiven Saldo von Fr. 6'613.10 auf (vgl. act. 5/9). Am 25. September 2025 verfügte die Schuldnerin über sofort verfügbare finanzielle Mittel von 15'957.10 (Fr. 9'344.– + Fr. 6'613.10). Diese reichen jedoch nicht aus, um die offenen Betreibungsforderungen von total Fr. 23'985.65 zu tilgen, die sich im Stadium der Konkursandrohung befinden. 7.2.3. Darüber hinaus lässt sich mit den von der Schuldnerin eingereichten Unterlagen auch kein nachvollziehbares Gesamtbild über ihre finanzielle Lage beschaffen. Die eingereichten Arbeitsverträge und der eingereichte Kontoauszug belegen, dass die Schuldnerin ein gerundetes Gesamtnettoeinkommen von Fr. 7'413.75 pro Monat hat (act. 5/6–9). Hinsichtlich der Lebensunterhaltskosten reicht die Schuldnerin lediglich den Mietvertrag vom 10. Mai 2022 ein (act. 5/10). Aus dem eingereichten Kontoauszug ist ersichtlich, dass der Mietzins sich (zwischenzeitlich) auf Fr. 1'112.– beläuft (act. 5/9 S. 1, 4, 5, 7, 9, 11). Weitere Angaben zu ihren Lebensunterhaltskosten (Arbeitsweg, Verpflegung, Versicherungsund Handykosten, TV/Internet etc.) macht sie nicht. Die Schuldnerin führt aus, keine offenen Kreditoren zu haben. Dem widerspricht, dass aus dem eingereichten Kontoauszug ersichtlich ist (act. 5/9 S. 3, ff.), dass die Schuldnerin monatlich einen Betrag von Fr. 200.– an die Cembra Money Bank AG zahlt; eine AG, die insbesondere die Gewährung von Krediten bezweckt. Die Schuldnerin hat ihre finanzielle Situation insbesondere betreffend ihre Ausgaben und Schulden weder vollständig noch glaubhaft dargelegt. 7.2.4. Zusammengefasst ist es der Schuldnerin nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft darzutun. Insbesondere ist es ihr nicht gelungen, aufzuzeigen, dass sie in der Lage sein wird, umgehend die Forderungen der Betreibungen, die sich im Stadium der Konkursandrohung oder der Pfändung befinden, zu begleichen, um eine erneute Konkurseröffnung abwenden zu können. Zudem legte sie ihre Schulden und Ausgaben nicht vollständig dar. Die vorliegend geltenden erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind damit nicht erfüllt.
- 9 - 7.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde am 1. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 12), ist der Konkurs neu zu eröffnen. 8. Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195, N 3, 3a, 5). 9. 9.1. Mit dem Konkurserkenntnis verliert die Schuldnerin das Verfügungsrecht über ihr pfändbares Vermögen. Dieses bildet ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Konkursmasse (Art. 197 SchKG). Wird einer Beschwerde gegen den Konkursentscheid einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt, tritt die Wirkung der Konkurseröffnung mit dem Dahinfallen der aufschiebenden Wirkung ein (BSK SchKG I-HUNKELER, 3. Aufl. 2021, Art. 197 N 81). 9.2. In diesem Sinne ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 12'000.– dem Konkursamt Wiedikon-Zürich zu überweisen. 10. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzu-
- 10 sprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Mittwoch, 8. Oktober 2025, 09.00 Uhr, der Konkurs neu eröffnet. 2. Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 12'000.– dem Konkursamt Wiedikon-Zürich zu überweisen. 6. Schriftliche Mitteilung an: die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 das Konkursamt Wiedikon-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 3 (im Dispositiv), das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
- 11 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: