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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.10.2025 PS250306

October 28, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·284 words·~1 min·8

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250306-O/U-Dispositiv Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 23. September 2025 (EK250416)

- 2 - Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung des vorinstanzlichen Verhandlungstermins wird nicht eingetreten. 2. Auf den Beschwerdeantrag-Ziffer 4 (Einräumung einer Sanierungsfrist) wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde (Anträge-Ziffer 1-2) wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 13, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 3 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

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