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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.10.2025 PS250304

October 6, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,053 words·~5 min·8

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250304-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 6. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch lic. iur. X._____ gegen SVA des Kantons Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 11. September 2025 (EK250354)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2024 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss dem Handelsregistereintrag bezweckt sie die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen … [Auflistung von Tätigkeiten](act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 11. September 2025, 9.45 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin aus der Betreibung-Nr. 1 (act. 10/6 = act. 3 = act. 9). 2. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 9 S. 2 f., Dispositiv-Ziffer 5). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Schuldnerin am 15. September 2025 zugestellt (act. 10/7/4). Damit lief die zehntägige Rechtsmittelfrist bis am 25. September 2025 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Mit Eingabe vom 24. September 2025 (Datum Poststempel; Datum Eingang: 25. September 2025) erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und es wurde der Schuldnerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 7). Der Vorschuss von Fr. 750.00 ging fristgerecht ein (act. 8/1 und act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-7). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind

- 3 - (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre (KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7a). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung auch aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung muss in jedem Fall (das heisst in einem Fall nach Art. 174 Abs. 1 sowie Abs. 2 SchKG) einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, und zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, a.a.O., Art. 174 N 7 und 10). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist abschliessend zu begründen. Nachfristen, sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 3.2. Die Schuldnerin reicht eine Abrechnung des Betreibungsamtes Regensdorf ein. Dieses bestätigt darin, in der Betreibung-Nr. 1 den Endbetrag mit Valutadatum vom 11. September 2025 erhalten zu haben (act. 5/6). Aus dem Beleg geht nicht hervor zu welcher Uhrzeit die Tilgung erfolgte. Auch den E-Mails der Gläubigerin vom 18. September 2025 lässt sich dazu nichts entnehmen (act. 5/9-10). Es ist damit nicht belegt, dass die Zahlung vor der Konkurseröffnung um 9.45 Uhr vorgenommen wurde. Es ist von einer Tilgung nach erfolgter Konkurseröffnung auszugehen. Nicht belegt hat die Schuldnerin, dass sie auch die Kosten des konkursgerichtlichen Verfahrens und jene des Konkursamtes innerhalb der Beschwerdefrist sichergestellt hat. Ebenfalls hat die Schuldnerin innert der bis am 25. September 2025 laufenden Rechtsmittelfrist keine näheren Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit gemacht. Es fehlen Vorbringen der Schuldnerin, welche

- 4 ein umfassendes Bild über ihre (vergangene und gegenwärtige resp. zukünftige) finanzielle Lage bieten würden. Die Schuldnerin hat einzig eine "Auskunft Schuldner-Intern" (act. 5/7) sowie eine E-Mail des Betreibungsamtes Regensdorf vom 22. September 2025 eingereicht, worin das Amt bestätigt, dass "alle sechs in Beilage 6 aufgeführten Betreibungen bezahlt" seien (act. 5/8). Dies reicht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht aus. Es fehlen insbesondere ein aktueller und vollständiger Betreibungsregisterauszug (aus welchem auch allfällige offene Verlustscheine ersichtlich wären), ein Jahresabschluss und/oder Zwischenabschluss sowie Belege zu den laufenden Verbindlichkeiten und durchschnittlichen, regelmässigen Einnahmen der Gesellschaft. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.3. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels zu entschädigenden Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 6. Oktober 2025

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