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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.10.2025 PS250303

October 28, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,857 words·~9 min·8

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250303-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 28. Oktober 2025 in Sachen A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLE X._____, gegen Schweiz. Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 8. September 2025 (EK250091)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2013 mit dem Einzelunternehmen "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss dem Handelsregistereintrag bezweckt die Einzelfirma, Krankenhäuser und Institutionen im schweizerischen Gesundheitswesen bei der Suche nach geeignetem Personal zu unterstützen und zu beraten, indem zwischen potentiellen Bewerbern und der Institution vermittelt wird (act. 7). 1.2. Mit Urteil vom 8. September 2025, 9.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Affoltern (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) aus der Betreibung-Nr. 142'849 (act. 13/16 = act. 3 = act. 12): Forderung 1'005.00CHF Mahngebühren 15.00CHF Betreibungseinleitungsgebühren 20.00CHF Betreibungskosten 148.00CHF Total 1'188.00CHF 2. 2.1. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 12 S. 3, Dispositiv-Ziffer 6). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der förmlichen Zustellung des Konkursentscheides zu laufen (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 ZPO). Stellt das Gericht einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht entgegengenommen, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Schuldnerin vom vorinstanzlichen Verfahren wusste resp. sie insbesondere anlässlich eines Telefongespräches durch die Vorinstanz darauf hingewiesen

- 3 wurde, dass sie die Postsendung mit dem Urteil bei der Post abholen müsse (vgl. act. 13/5, 13/8, 13/10-12 und insbesondere act. 13/13 sowie act. 13/21), greift die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Laut dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Beleg der Sendungsverfolgung wurde der Schuldnerin die Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 8. September 2025 am 9. September 2025 zur Abholung gemeldet und von ihr auf der Post nicht abgeholt, weshalb die Sendung an die Vorinstanz retourniert wurde (act. 13/22). Aufgrund der geltenden Zustellfiktion gilt die Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil nach sieben Tagen und damit am Dienstag, 16. September 2025, als zugestellt. Davon geht auch die Schuldnerin aus (act. 2 S. 4 Rz. 5). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen lief dementsprechend bis am Freitag 26. September 2025 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). 2.2. Mit Eingabe vom 24. September 2025 (Abgabezeitpunkt IncaMail) erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil (act. 2 und act. 6/2-3). Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Zudem wurde ihr eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 8). Mit Verfügung vom 29. September 2025 wurde Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 25. September 2025 (wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers) berichtigt (act. 10). In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 13/1-23). Am 7. Oktober 2025 leistete die Schuldnerin eine Zahlung über insgesamt Fr. 800.00 an die Obergerichtskasse (act. 14). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre (KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7a). Gemäss Art. 174 Abs. 2

- 4 - SchKG kann die Konkurseröffnung auch aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass (nach der Konkurseröffnung und während der Rechtsmittelfrist) die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt wurde, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt wurde oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Die Tilgung resp. Hinterlegung muss in jedem Fall (das heisst in einem Fall nach Art. 174 Abs. 1 sowie Abs. 2 SchKG) einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, und zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-Diggelmann/ Engler, a.a.O., Art. 174 N 7 und 10). 3.2.1. Die Schuldnerin führt aus, sie habe die Konkursforderung bereits vor der Konkurseröffnung beim Betreibungsamt beglichen. Jedoch sei ihr ein Rechenfehler unterlaufen, indem sie nur Fr. 1'182.05 statt der Gesamtforderung von Fr. 1'188.00 beim Amt bezahlt habe. Es sei ein Restbetrag von Fr. 10.95 offen geblieben. Allerdings habe sie am 29. August 2025 Fr. 200.00 (für die Kosten des Gerichts) an die Vorinstanz überwiesen. Der Restbetrag von Fr. 10.95 könne aus dieser Zahlung genommen werden. Nach Ansicht der Schuldnerin würden die Kosten für das Konkursgericht nach gängiger Zürcher Praxis nämlich erst mit dem bei den Konkursämtern geleisteten Kostenvorschuss beglichen. Die Kosten des Konkursamtes Affoltern seien mit einem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 direkt beim Amt sichergestellt worden. Damit seien explizit auch die Kosten des Bezirksgerichts Affoltern gedeckt (act. 2 S. 5 f.). 3.2.2. Die Schuldnerin reicht eine Abrechnung (Teilzahlung) des Betreibungsamtes Affoltern am Albis ein. Nach dieser leistete die Schuldnerin mit Valutadatum vom 29. August 2025 eine Teilzahlung von Fr. 1'188.00 an das Amt. Es wurde in der Abrechnung festgehalten, dass der Gläubigerin Fr. 1'182.05 abgeliefert würden und ein "Restbetrag provisorisch" inklusive Inkassokosten, jedoch ohne künftige Zinsen und Kosten, von Fr. 10.95 verbleibe (act. 5/3). Von einer

- 5 vollständigen Tilgung der Konkursforderung beim Betreibungsamt vor der Konkurseröffnung kann aufgrund des eingereichten Beleges folglich nicht ausgegangen werden. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich im Weiteren, dass die Schuldnerin am 29. August 2025 einen Betrag von Fr. 200.00 an die Bezirksgerichtskasse leistete (act. 13/13). Die Schuldnerin hat weder behauptet noch belegt, dass sie der Vorinstanz bei der Einzahlung von Fr. 200.00 angegeben hatte, es solle noch ein offener Betrag der Konkursforderung mit dieser Einzahlung beglichen werden. Gemäss Aktenlage war der Vorinstanz nicht bekannt resp. ihr von der Schuldnerin nicht mitgeteilt worden, dass eine Teilzahlung auf dem Betreibungsamt vorgenommen worden war. In der Vorladung zur Konkursverhandlung war von der Vorinstanz angegeben worden, dass spätestens bis zur Konkurseröffnungsverhandlung eine Tilgung der Konkursforderung einschliesslich der durch das Konkursbegehren entstandenen Kosten des Gerichts von Fr. 200.00 zu erfolgen habe, ansonsten die Konkurseröffnung ausgesprochen werde (act. 13/3). Die Vorinstanz verbuchte die Zahlung dementsprechend als Kostenvorschuss resp. Spruchgebühr (act. 13/13). Es ist damit nicht belegt, dass die Schuldnerin die Zahlung von Fr. 200.00 an die Vorinstanz zur Tilgung der (Rest-)Forderung der Gläubigerin leistete. Eine dahingehende Erklärung kann nicht nachträglich resp. nicht rückwirkend erst bei der Kammer im Beschwerdeverfahren abgegeben werden. Die Schuldnerin geht überdies fehl in der Annahme, dass die Kosten des Konkursgerichts erst mit der (nach Konkurseröffnung) an das Konkursamt zu leistenden Sicherheit beglichen werden. Mit dem Urteil über die Konkurseröffnung durch das Konkursgericht wird das Verfahren vor diesem beendet. Zum Entscheid gehört auch, dass die Kostenfolgen (abschliessend) geregelt werden. So hält das vorinstanzliche Urteil ausdrücklich fest, dass die Spruchgebühr auf Fr. 200.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und durch die Banküberweisung der Schuldnerin vom 29. August 2025 als geleistet angesehen (sprich im Sinne von Art. 111 Abs. 1 ZPO verrechnet) wird (act. 3 S. 2 in den Erwägungen, S. 3 Dispositiv-Ziffer 3). Daran ändert auch die (erst) am 17. September 2025 ausgestellte Bestätigung des Konkursamtes Affoltern nichts (act. 5/4). Es gilt zu bemerken, dass der beim Konkursamt zu leistende Vorschuss (neben der Deckung der Kosten des Konkursamtes selber) insbesondere sicherstellen soll, dass die Gläubige-

- 6 rin auch die im Verfahren vor dem Konkursgericht vorgeschossenen Kosten von (in der Regel) Fr. 1'800.00 wieder zurückerhält. Beglichen bzw. sichergestellt wird mit der Zahlung beim Konkursamt damit im Grunde genommen nicht die Entscheidgebühr des Konkursgerichts, sondern vielmehr die Auslagen der Gläubigerin. Denn diese kann wie gesehen (vgl. oben Erw. 3.1.) nur als vollständig befriedigt gelten, wenn sie auch den an das Konkursgericht geleisteten Vorschuss zurückerhält. 3.2.3. Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass die Schuldnerin die Tilgung der Konkursforderung vor der Konkurseröffnung nicht hinreichend belegte. Die Schuldnerin leistete am 7. Oktober 2025 und damit nach der Konkurseröffnung einen (über den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 750.00 hinausgehenden) Betrag von Fr. 50.00 an die Obergerichtskasse (act. 14). Wie bereits dargelegt, lief die Beschwerdefrist bis am Freitag, 26. September 2025 (vgl. oben Erw. 2.1.). Die Zahlung vom 7. Oktober 2025 (zur Forderungstilgung resp. -hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG) kann damit keine Berücksichtigung mehr finden, weil sie verspätet erfolgte. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist abschliessend (inklusive Belege) zu begründen. Nachfristen, sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 3.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Schuldnerin es versäumte, einen Konkursaufhebungsgrund innert Rechtsmittelfrist urkundlich nachzuweisen. Es erübrigt sich damit, auf die Vorbringen und Belege der Schuldnerin zur Zahlungsfähigkeit einzugehen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.4. Abschliessend ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

- 7 - 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr einbezahlten (und über den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 hinausgehenden) Betrag von Fr. 50.00 an das Konkursamt Affoltern ZH zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Affoltern ZH und die Obergerichtskasse, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Affoltern a.A. ZH, je gegen Empfangsschein.

- 8 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 28. Oktober 2025

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