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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.10.2025 PS250302

October 28, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,636 words·~8 min·8

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250302-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 28. Oktober 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. September 2025 (EK250494)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm.2021 mit dem Einzelunternehmen "C._____, Inh. D._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt das Einzelunternehmen den Handel mit Waren aller Art (act. 4). 1.2. Mit Urteil vom 16. September 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 933.00, einschliesslich Zinsen und bisherigen Betreibungskosten (act. 9/8 = act. 3 = act. 8 S. 2). 1.3. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 8 S. 3, Dispositiv-Ziffer 5). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Schuldner am 23. September 2025 zugestellt (act. 9/9). Damit lief die zehntägige Rechtsmittelfrist bis am Freitag, 3. Oktober 2025 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Mit Eingabe vom 24. September 2025 (Datum Poststempel) erhob der Schuldner rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Schuldner wurde auf die inhaltlichen Voraussetzungen an eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung hingewiesen. Es wurde ihm zudem eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (vgl. act. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-9). Am 30. September 2025 leistete der Schuldner eine Zahlung über Fr. 933.00 an die Obergerichtskasse (act. 10) und am 2. Oktober 2025 (Datum Poststempel) reichte der Schuldner eine Beschwerdeergänzung samt Beilagen ein. Da der Schuldner den von ihm verlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlte (act. 6 und act. 7/1), wurde ihm mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 nach Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (act. 13). Der Schuldner nahm die zweite Verfügung

- 3 am 13. Oktober 2025 entgegen (act. 14). Die Nachfrist endete damit am Montag 20. Oktober 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Ein Kostenvorschuss ist bis heute nicht eingegangen. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch im Falle der Leistung des Kostenvorschusses resp. des Eintretens auf die Beschwerde, dieser aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen kein Erfolg hätte beschieden sein können: 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist abschliessend zu begründen. Nachfristen, sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 2.2. Der Schuldner macht Ausführungen dazu, dass sein Name im vorinstanzlichen Verfahren nicht korrekt erfasst worden sei; die verwendete Namensform weiche vom amtlichen Eintrag ab. Der Schuldner hält das Konkursverfahren daher für nichtig (act. 2). Auf welchen "amtlichen Eintrag" sich der Schuldner bezieht und wie sein Name korrekt aufzuführen gewesen wäre, legt er nicht dar. Immerhin ist zu bemerken, dass der Schuldner im Handelsregister des Kantons Zürich mit dem Namen "A._____" als Inhaber der Einzelunternehmung "C._____, Inh. D._____" aufgeführt ist (act. 4). Auch lässt sich der kantonalen Personendatenplattform GERES kein anderer amtlicher Name des Schuldners entnehmen (act. 5). Von einer falschen Schreibweise, die Zweifel über die tatsächliche Person des Schuldners aufkommen lassen würde, kann nicht ausgegangen werden. Solches wird vom Schuldner auch nicht behauptet. Zusammengefasst ist somit nicht hinreichend dargetan und auch nicht ersichtlich, dass ein Grund für die Nich-

- 4 tigkeit des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Konkurseröffnung vorliegen würde. 2.3. Der Schuldner hat am 30. September 2025 für die Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten Fr. 933.00 bei der Obergerichtskasse einbezahlt (act. 10). Im Weiteren hat er mit Zahlung vom 2. Oktober 2025 beim Konkursamt Turbenthal zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'000.00 hinterlegt (act. 12/3). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit zwar belegt. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner jedoch überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt Vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der vorliegende Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal vom 18. September 2025 gibt an, dass der Schuldner am 13. Februar 2024 in den Betreibungskreis Zell-Turbenthal zugezogen ist. Der Betreibungsregisterauszug weist einzig die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Betreibungen-Nr. 1 aus (act. 12/4). Wie gesehen hat der Schuldner diese Forderung bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Der Schuldner führt an, er bestätige, dass ausreichend finanzielle Mittel auf seinem Konto vorhanden seien, um seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Seine Einzelfirma sei seit November 2021 eingestellt, sie übe seit diesem Zeitpunkt keinerlei Geschäftstätigkeit mehr aus (act. 11 S. 1). Weitere Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen macht der Schuldner nicht. Er verweist auf die von ihm eingereichten Belege, aus denen sich eindeutig ergebe, dass keine offenen Forderungen mehr bestünden (act. 11 S. 2). Die Behauptung des Schuldners, dass seine Einzelfirma keine Geschäftstätigkeit mehr

- 5 ausführe, deckt sich mit seinen unter Strafandrohung gemachten Ausführungen in der Einvernahme vom 16. September 2025 beim Konkursamt (act. 12/6 S. 8). Nicht konkret behauptet hat der Schuldner, dass ihm aus der Einzelfirma überhaupt keine (Fix-)Kosten mehr anfallen. Im Auszug des Geschäftskontos bei der PostFinance für den Zeitraum vom 16. September 2024 bis 1. April 2025 sind allerdings einzig Kontoführungsgebühren, aber keine weiteren Gutschriften oder Belastungen verzeichnet (act. 12/1). Der Konkurs wurde über den Schuldner privat eröffnet; er hat deshalb nicht nur die Finanzlage der Einzelunternehmung, sondern auch seine persönliche finanzielle Lage umfassend darzulegen. Ausführungen zu seinen privaten Ausgaben und Einnahmen machte der Schuldner nicht. In der Einvernahme beim Konkursamt führte der Schuldner aus, seit dem Jahr 2024 bei der E._____ AG als Allrounder im (unregelmässigen) Stundenlohn angestellt zu sein (act. 12/6 S. 8). Wie hoch der von der E._____ AG ausbezahlte Lohn im monatlichen Durchschnitt ist, gab der Schuldner nicht an. In der Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2024 ist ein steuerbares (Jahres-)Einkommen des Schuldners von Fr. 25'000.00 und kein steuerbares Vermögen vermerkt. Zu bemerken ist jedoch, dass die Steuerrechnung aufgrund pflichtgemässen Ermessens gestellt wurde, sodass diese keine verlässlichen Rückschlüsse auf das tatsächliche Einkommen des Schuldners zulässt (act. 12/5). Aus dem Kontoauszug des Schuldners vom 10. August 2025 bis 19. September 2025 ist am 4. September 2025 eine einmalige "Gutschrift Salär: E._____ AG" von Fr. 1'330.10 ersichtlich (act. 12/2). Ob der Lohn des Schuldners sich regelmässig in dieser Grössenordnung bewegt, ist ungewiss. Zu den monatlichen Ausgaben äussert sich der Schuldner überhaupt nicht. Aufgrund seiner Angaben in der Einvernahme beim Konkursamt ist einzig bekannt, dass er mit seiner Partnerin zusammenwohnt und der Mietzins sich auf Fr. 1'200.00 im Monat beläuft (act. 12/6 S. 9). Gemäss dem eingereichten Kontoauszug des Schuldners überstiegen die Belastungen im Zeitraum vom 10. August 2025 bis 19. September 2025 die Gutschriften um Fr. 3'996.30. Der Kontostand zeigt sich abnehmend, bei einem Saldo per 2. Oktober 2025 von Fr. 3'174.64 (act. 12/2). Die Hinterlegung der Konkursforderung über Fr. 933.00 bei der Obergerichtskasse erfolgte nicht durch den Schuldner selber, sondern durch eine andere Person (F._____; act. 10). Der ein-

- 6 gereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal lässt zwar nicht auf finanzielle Schwierigkeiten in der Vergangenheit schliessen (act. 12/4). Auch dieser vermittelt jedoch kein umfassendes Bild, da der Schuldner erst am 13. Februar 2024 in den Betreibungskreis Zell-Turbenthal gezogen ist und kein Betreibungsregisterauszug aus dem Betreibungskreis, wo der Schuldner davor gemeldet war, vorliegt. Nach dem Gesagten könnte auch die Zahlungsfähigkeit des Schuldners infolge der fehlenden umfassenden Darstellung seiner (privaten) Finanzlage nicht als glaubhaft gemacht gelten. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind vorsorglich zur Kollokation anzumelden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Es werden keinen Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 933.00 an das Konkursamt Turbenthal zu überweisen.

- 7 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Turbenthal und die Obergerichtskasse, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zell-Turbenthal, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 28. Oktober 2025