Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250293-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 24. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen SVA des Kantons Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 11. September 2025 (EK250355)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2022 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Ausführung von Gipser- und Fassadenarbeiten aller Art, insbesondere Fassadenbau und -isolation, sowie Maler- und Grundputzarbeiten (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 11. September 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) aus der Betreibung-Nr. 1. Die Vorinstanz gab die Höhe der Konkursforderung in ihrem Urteil nicht an (act. 8/7 = act. 3 = act. 7). Gemäss der Konkursandrohung vom 19. Februar 2025 in der Betreibung-Nr. 1 beläuft sich die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung samt Zinsen und Kosten auf total Fr. 10'476.15 (act. 8/1 und 8/4; act. 14): Grundforderung 10'408.50CHF abzügl. Teilzahlung vom 04.12.2024 629.35CHF Zins zu 5% seit dem 04.12.2024 bis 11.09.2025 376.45CHF Verzugszins 92.55CHF Betreibungskosten 228.00CHF Total 10'476.15CHF 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 11. September 2025 erhob die Schuldnerin am 22. September 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 8/8/4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-8). Mit Schreiben vom 23. September 2025 reichte die Schuldnerin zur Ergänzung ihrer Beschwerde einen Beleg nach (act. 10-11). Mit Verfügung vom 24. September 2025 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 12). Die Sache erweist sich als spruchreif.
- 3 - 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. 2.2. Die Schuldnerin hat für die Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten sowie für die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens am 19. September 2025 Fr. 20'000.00 und am 22. September 2025 zusätzlich Fr. 10'000.00 bei der Obergerichtskasse einbezahlt (act. 2 S. 5; act. 5/10-11 und act. 9/1). Im Weiteren hat sie mit Zahlung vom 23. September 2025 beim Konkursamt Höngg-Zürich zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'600.00 sichergestellt (act. 11). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt. 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer
- 4 - Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Regensdorf vom 17. September 2025 weist – ohne die Konkursforderung – sechs Betreibungen seit Dezember 2024 aus. Davon trägt eine Betreibung den Code "ZG" für bezahlt an den Gläubiger, zwei weitere tragen den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt, zwei Betreibungen sind mit dem Code "ZB" für Betreibung eingeleitet versehen und eine Betreibung ist bereits bis zur Konkursandrohung fortgeschritten (Code "KA"; act. 5/4). Insgesamt ist von noch drei offenen Betreibungen über einen Betrag von Fr. 17'783.05 auszugehen. Davon befindet sich die Betreibung-Nr. 2 des Steueramtes B._____ über Fr. 6'644.55 bereits im Stadium der Konkursandrohung. Die Betreibung-Nr. 3 der Suva Wetzikon und die Betreibung-Nr. 4 der Finanzverwaltung des Kantons Zürich befinden sich noch ganz am Anfang des Betreibungsverfahrens, es wurde erst die Betreibung eingeleitet resp. der Zahlungsbefehl zugestellt (act. 5/4). Die Schuldnerin äussert sich nicht näher zu den einzelnen noch offenen Betreibungen. Sie verweist jedoch darauf, dass sie den Betrag von Fr. 30'000.00 zuhanden der Gläubiger hinterlegt habe (vgl. act. 2 S. 4 Rz. 8 und S. 5 Rz. 12). 2.3.3. Die Schuldnerin führt aus, sie habe sich betreffend die Zahlungen etc. völlig auf ihren Buchhalter verlassen. Dieser habe auch für die Konkursandrohung eine Erklärung gehabt, nämlich dass diese Rechnungen ungerechtfertigt seien und korrigiert würden. Ihr (der Schuldnerin) sei erst am 18. September 2025 anlässlich der Einvernahme beim Konkursamt Höngg-Zürich klar geworden, dass die Zusicherungen des Buchhalters unzutreffend gewesen seien und der Konkurs eröffnet worden sei. Letzteres sei für sie schwer nachvollziehbar gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch rund Fr. 25'000.00 auf ihrem Konto gehabt habe. Sie sei weder überschuldet noch habe sie ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten. Zur Konkurseröffnung sei es vielmehr gekommen, weil der Buch-
- 5 halter seine Aufgaben nicht wahrgenommen habe (act. 2 S. 3). Die Schuldnerin erklärt, sie habe Fr. 30'000.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt und sie verfüge zudem über mehr als Fr. 20'000.00 an liquiden Mitteln auf ihrem Konto, womit ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht sei (act. 2 S. 5). 2.3.4. Die Schuldnerin reicht keine Jahresabschlüsse, keinen Zwischenabschluss, keine Steuererklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre sowie keine Debitoren- und Kreditoren-Listen ein. In der unter Strafandrohung vorgenommenen Einvernahme beim Konkursamt gab die Schuldnerin an, dass die Buchhaltung bis heute nachgeführt sei; der letzte Abschluss datiere vom 31. Dezember 2024 (act. 5/5 S. 8). Bei der Kammer führt die Schuldnerin aus, der Buchhalter habe sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, die nötigen buchhalterischen Aufstellungen für die Beschwerde bereitzustellen (act. 2 S. 3). Dies erklärt zwar, weshalb die buchführungspflichtige Schuldnerin die genannten Belege nicht innert der zehntägigen Beschwerdefrist vorlegen konnte, ändert jedoch nichts daran, dass das Fehlen der genannten Belege die Liquiditätsprüfung erheblich erschwert. Die Schuldnerin äussert sich sodann auch nicht zu ihrem Geschäftsgang in den letzten Jahren. Sie lässt offen, ob es zu Verlusten oder Gewinnen kam. Auch äussert sie sich nicht zur Höhe ihrer geschäftlichen Aufwände und den diesen gegenüberstehenden durchschnittlichen Einnahmen. In Bezug auf die Ausgabenseite ist einzig aus der Einvernahme der Schuldnerin beim Konkursamt bekannt, dass sie fünf Angestellte beschäftigt, sich ihr monatlicher Mietzins für das Büro an der C._____-strasse 5 in D._____ auf Fr. 269.25 beläuft und zudem Leasingverträge für drei (angeblich abbezahlte) Fahrzeuge bestehen (act. 5/5 S. 9 f. und 12 f.). Dem Protokoll der Einvernahme beim Konkursamt sind diverse Kontobelege betreffend vorgenommene Zahlungen, etwa an das Betreibungsamt Region Frick, die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt B._____, die E._____ AG sowie diverse Versicherungen und Privatpersonen ersichtlich. Diese Informationen und Kontobelege geben jedoch kein umfassendes Bild über die Ausgabenseite der Schuldnerin. Anhand des vorliegenden Betreibungsregisterauszugs kann allerdings davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin in der Vergangenheit die Verbindlichkeiten ihres Tagesgeschäfts weitestgehend decken konnte; auflaufen liess sie vor allem (Unfall-)Versicherungs- und Steuerbeträge.
- 6 - Zu früheren Konkurseröffnungen oder der Ausstellung von Verlustscheinen kam es (bisher) nie (act. 5/4). Zugunsten der Schuldnerin ist zudem zu beachten, dass sie in der Lage war, innert kurzer Zeit genügend flüssige Mittel aufzubringen, um für die Begleichung der Konkursforderung, der noch offenen Betreibungsschulden und der Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt Fr. 30'000.00 bei der Obergerichtskasse zu hinterlegen sowie beim Konkursamt Höngg-Zürich Fr. 1'600.00 sicherzustellen (vgl. act. 5/10-11, act. 11). Die Gutschriften auf dem Firmenkonto der Schuldnerin bei der Zürcher Kantonalbank waren im August 2025 höher als die Belastungen. Der Saldo des Firmenkontos der Schuldnerin betrug per 31. Juli 2025 Fr. 26'512.82, per Ende August 2025 Fr. 27'689.55 und per 22. September 2025 Fr. 35'875.37 (act. 5/6-7). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Schuldnerin zwar einerseits ihre finanziellen Verhältnisse nur sehr spärlich dokumentierte, was die Einschätzung ihrer gesamtheitlichen finanziellen Situation erschwert. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin einen hohen Betrag bei der Obergerichtskasse hinterlegte. Nach Deckung der Konkursforderung von Fr. 10'476.15 und der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 verbleibt noch ein Restbetrag von Fr. 18'773.85. Aufgrund der Ausführungen der Schuldnerin in ihrer Beschwerde (act. 2 S. 4 Rz. 8 und S. 5 Rz. 12) ist davon auszugehen, dass sie diese zuhanden der noch offenen Betreibungsforderungen (Betreibungen-Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4) hinterlegte und dieser Betrag bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zu deren Tilgung an das Betreibungsamt überwiesen werden kann. Damit können alle laut den Akten noch offenen Betreibungsforderungen als getilgt gelten. Mit ihrem restlichen Kontoguthaben (rund Fr. 35'000.00 per 22. September 2025) verbleiben der Schuldnerin im Weiteren noch gewisse Mittel zur Bezahlung der laufenden monatlichen Verbindlichkeiten. Es bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin ihren laufenden Verpflichtungen in der Vergangenheit grundsätzlich nachkommen konnte resp. in der Zukunft wird nachkommen können. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin kam es in den letzten Jahren nicht zu zahlreichen Betreibungen gegen sie. Es wurde zuvor noch nie der Konkurs über die Schuldnerin eröffnet und es liegen keine Verlustscheine gegen sie vor (act. 5/4). In einer Gesamtbetrachtung erscheint die
- 7 bloss temporäre Illiquidität bzw. die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin daher als gerade noch glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Sollte es jedoch diesen Erwartungen zum Trotz innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. 2.4. Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 11. September 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. 3. 3.1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. 3.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 aus dem Barvorschuss der Gläubigerin bezogen und der Rest des Vorschusses (der Gläubigerin) an das Konkursamt Höngg-Zürich überwiesen worden sei (act. 7 S. 2, Dispositiv-Ziffer 3). Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Schuldnerin am 16. Juli 2025 und damit vor der Konkurseröffnung Fr. 200.00 an die Vorinstanz überwiesen hat (act. 8/6). Diese Zahlung wird im vorinstanzlichen Urteil nicht erwähnt. Die Vorinstanz teilte auf Nachfrage mit, dass der gesamte Kostenvorschuss der Gläubigerin von Fr. 1'800.00 an das Konkursamt überwiesen worden sei und die von der Schuldnerin bezahlten Fr. 200.00 für die vorinstanzliche Entscheidgebühr behalten worden seien (act. 15). Folglich ist die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 zu bestätigen und festzuhalten, dass diese mit dem von der Schuldnerin bei der Vorinstanz einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 200.00 zu verrechnen ist. Das Konkursamt Höngg-Zürich ist im Weiteren anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'400.00 (Fr. 1'600.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'800.00 von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteter Vorschuss) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszubezahlen.
- 8 - 3.3. Die praxisgemäss in der Höhe von Fr. 750.00 festzulegende Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist aus der von der Schuldnerin bei der Obergerichtskasse vorgenommenen Hinterlegung zu beziehen. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, von dem bei ihr hinterlegten Totalbetrag von Fr. 30'000.00, der Gläubigerin Fr. 10'476.15 auszubezahlen, und nach Abzug von Fr. 750.00 für den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren den Restbetrag von Fr. 18'773.85 an das Betreibungsamt Regensdorf (zur Tilgung der offenen Betreibungsforderungen in den Betreibungen Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4) zu überweisen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 11. September 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und aus der von ihr bei der Obergerichtskasse hinterlegten Geldsumme bezogen resp. verrechnet. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. Sie wird mit dem von der Schuldnerin bei der Vorinstanz einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 200.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Totalbetrag von Fr. 30'000.00, der Gläubigerin Fr. 10'476.15 auszubezahlen, und – nach Abzug von Fr. 750.00 für den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren – den Restbetrag von Fr. 18'773.85 an das Betreibungsamt Regensdorf (zur Tilgung der offenen Betreibungsforderungen) zu überweisen. 5. Das Konkursamt Höngg-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'400.00 (Fr. 1'600.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'800.00 von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteter Vor-
- 9 schuss) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 10, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 24. Oktober 2025