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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.10.2025 PS250286

October 1, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·785 words·~4 min·8

Summary

Konkurseröffnung / Vorladung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250286-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 1. Oktober 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung / Vorladung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. September 2025 (EK250875)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 26. August 2025 (act. 6/1) stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) ein Konkursbegehren gegen den Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner). Mit Verfügung vom 4. September 2025 lud die Vorinstanz die Parteien zur Verhandlung auf den 4. November 2025 vor und verpflichtete die Gläubigerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.– (act. 6/6 = act. 3 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 3). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob der Schuldner mit Eingabe vom 12. September 2025 (Datum Poststempel: 15. September 2025) bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-11). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich das Doppel der Eingabe des Schuldners vom 12. September 2025 zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Der Schuldner bringt im Wesentlichen vor, gegen die Vorladung der Vorinstanz "Einspruch" zu erheben, da die eventuelle Konkurseröffnung wegen unbezahlter Krankenkassenprämien bevorstehe. Es sei eine Neubewertung der Entscheidung vorzunehmen und ihm eine angemessene Verlängerung zur Begleichung der ausstehenden Beträge zu gewähren. Er habe der Gläubigerin bereits wiederholt dargelegt, dass sein Einkommen aufgrund eines Unfalls im Dezember 2024 weggefallen sei, weshalb es ihm nicht möglich sei, die offenen Beträge zu bezahlen. Gestützt darauf sei ein Tilgungsplan bzw. eine Ratenzahlung zu genehmigen. Dafür sei das Verfahren für einen festgelegten Zeitraum auszusetzen und

- 3 ein Mediator oder Finanzberater zur Unterstützung bei der Formulierung einer realistischen Ratenzahlungsvereinbarung zu bestellen (act. 2). 2.2. Die gerichtliche Vorladung ist eine prozessleitende Verfügung. Da das Gesetz die Anfechtbarkeit einer Vorladung nicht vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), steht die Beschwerde gegen eine solche nur offen, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Beim Nachteilserfordernis handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil in der Rechtsmittelschrift darzulegen – jedenfalls dann, wenn er nicht geradezu ins Auge springt – und trägt dafür die Beweislast. Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PE110026 vom 6. Februar 2012, E. II./1.; OGer ZH PC130056 vom 6. Februar 2014, E. 8.1; OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019, E. III./2.). Der Schuldner legt nicht dar, warum ihm durch die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 4. November 2025 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung ist geradezu der typische Fall einer verfahrensleitenden Anordnung, die keinen solchen Nachteil mit sich bringt. Dem Schuldner wird die Möglichkeit geboten, seine Einwände (z.B. dass die Forderung bezahlt ist oder dass eine Stundungsvereinbarung mit der Gläubigerin abgeschlossen wurde) dem Gericht vorzutragen, damit sie geprüft werden können. Diese Prüfung kann und soll nicht die Rechtsmittelinstanz vorweg vornehmen. Die Situation des Schuldners wird durch die Vorladung der Vorinstanz daher nicht erschwert. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Schuldner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 52 lit. a GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Gläubigerin ist mangels Umtrieben in diesem Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. s Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: 3. Oktober 2025

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