Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250261-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 6. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. August 2025 (EK250390)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2022 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt … (act. 5). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) beim Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) das Begehren um Konkurseröffnung (act. 7/1). Am 20. August 2025, 11:00 Uhr, fand vor der Vorinstanz die Verhandlung nach Art. 168 SchKG statt. Gleichentags eröffnete die Vorinstanz mit Wirkung ab Mittwoch, 20. August 2025, 11:50 Uhr den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 3'547.35 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/7). 1.3. Mit Eingabe vom 29. August 2025 (Poststempel gleichentags) erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil vom 20. August 2025 Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 2). Mit Verfügung vom 2. September 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und der Schuldnerin wurde Frist angesetzt, um zu Actorum 8 Stellung zu nehmen und um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 9). Da die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht fristgerecht leistete, wurde ihr mit Verfügung vom 18. September 2025 eine Nachfrist angesetzt (act. 11). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1 – 9). 2. 2.1. In Anwendung von Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Beschwerde führenden Person einen Kostenvorschuss einverlangen. Wird der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).
- 3 - 2.2. Die Verfügung vom 18. September 2025 betreffend Nachfrist (act. 11) gilt in Anwendung der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO als am 26. September 2025 zugestellt (vgl. act. 12). Die fünftägige Nachfrist endete somit am 1. Oktober 2025. Da bis heute kein Kostenvorschuss einging, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und der Gläubigerin nicht mangels wesentlicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an: die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, das Konkursamt Wülflingen-Winterthur, das Betreibungsamt Seuzach, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 7. Oktober 2025