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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.09.2025 PS250241

September 8, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,034 words·~10 min·4

Summary

Zustellung Zahlungsbefehl

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250241-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 8. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Zustellung Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Elgg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 31. Juli 2025 (CB250035)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 24. Juli 2025 an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und erhob Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. 1 des Betreibungsamtes Elgg. Sie verlangte, es sei die Zustellung wegen Formfehlern, Adressvertauschung und fehlender Rechtsgrundlage für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die Zustellung nicht erfolgt sei, es sei das Betreibungsamt Elgg anzuweisen, die Betreibung zu sistieren und alle Daten zu dieser Betreibung vorläufig zu sperren, künftig korrekte Adressierungen zu verwenden und sich der Täuschung durch Adressumkehrungen zu enthalten (act. 7/1). Das Bezirksgericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom 31. Juli 2025 ab (act. 7/4 = act. 6). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. August 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und eventualiter die Gutheissung der bei der Vorinstanz gestellten Anträge unter Kostenfolge (Antrag 1-3 und 5). Weiter verlangt sie die vorsorgliche Anordnung der Sistierung und Datensperre (Antrag 4), die Feststellung, welche Person/Entität mit "A._____ " gemeint sei (Antrag 7) und die Anweisung des Betreibungsamtes, die Beamteneigenschaft und Leitungsbefugnis des Betreibungsbeamten für den relevanten Zeitraum nachzuweisen (Antrag 8). Unter dem 1. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (act. 8-9). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-6). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 13. August 2025 wurde innert der Rechtsmittelfrist (act. 2 i.V.m. act. 7/5) schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerde enthält auch Anträge. Soweit diese aber über die bei der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren

- 4 hinausgehen und damit neu sind (Anträge 7 und 8), sind sie auf Grund des Novenausschlusses im Beschwerdeverfahren unzulässig, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ebenfalls ohne Berücksichtigung bleibt der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Schriftsatz vom 1. September 2025 mitsamt Beilagen (act. 8-9). Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerde vom 13. August 2025 einzutreten ist, soweit die Begründung den obgenannten Anforderungen genügt. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. Im Übrigen wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, das Gesetz verlange im Betreibungsbegehren und weiteren Betreibungsurkunden die Angabe von Name und Wohnort des Schuldners. Mit dem Namen sei die amtliche Bezeichnung des Schuldners gemeint, soweit sie zu dessen Identifikation nötig sei. Der amtliche Name bestehe aus dem Familien- und Vornamen. Zur eindeutigen Identifikation des Schuldners sei es nicht notwendig, in den Betreibungsurkunden stets den vollständigen und unveränderten amtlichen Namen zu verwenden. Die Beschwerdeführerin sei im Zahlungsbefehl mit A'._____ bzw. A._____ bezeichnet worden. Als Wohnadresse sei B._____-strasse 2 in C._____ angegeben worden. Diese Angaben würden sich mit den Angaben der Einwohnerkontrolle D._____ decken. Damit sei aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl eine klare Identifizierung der Beschwerdeführerin möglich. In welcher Reihenfolge Vor- und Nachname stehen würden oder dass zwischen Vor- und Nachname kein Komma bzw. keine Zeilenschaltung eingefügt sei, sei mit Blick auf die Identifikation ohne Belang, weshalb die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu hören seien (act. 6 S. 2 f.). Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das verwendete Faksimile des den Zahlungsbefehl ausstellenden und unterzeichnenden Betreibungsbeamten stimme nicht mit einer früher dokumentierten Originalunterschrift überein, verfange nicht. Auf der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopie ihrer

- 5 - Ausfertigung des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Elgg befinde sich die (vermutlich) eingescannte Unterschrift des Betreibungsbeamten. Die Formvorschriften seien somit erfüllt. Die Originalunterschrift des Betreibungsbeamten in act. 2.2 [vgl. act. 7/2/2] weiche denn auch nicht derart von der eingescannten Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl ab, als dass sie nicht als vom gleichen Urheber stammend angesehen werden müsste. (act. 6 S. 3 f.). Weiter mache die Beschwerdeführerin Fehler bei der Zustellung des angefochtenen Zahlungsbefehls geltend. Die Beschwerdeführerin habe aber unzweifelhaft Kenntnis vom angefochtenen Zahlungsbefehl erhalten, weshalb dieser seine Wirkungen entfalte (act. 6 S. 4). Schliesslich könnten mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde weder inhaltliche Einwendungen gegen den Bestand der betriebenen Forderung noch Schadenersatzforderungen geltend gemacht oder Haftungsfragen behandelt werden. Ebenso wenig könnten strafrechtliche Vorwürfe Gegenstand der Beschwerde bilden. Daneben habe sich der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall, bei welchem der Betreibungsbeamte unter Beizug der Polizei in ihre Wohnung eingedrungen sei, bereits am 27. März 2025 ereignet. Die Beschwerdefrist ist längst abgelaufen und andererseits seien die Vorbringen bereits im Geschäft Nr. CB250013-K geprüft worden (act. 6 S. 5). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde zunächst sinngemäss geltend, die Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids sei mangelhaft. Sie habe das Urteil ausschliesslich unter Zwang und ohne Einlassung entgegengenommen. Das Gericht operiere mit einer nicht-hoheitlichen Adress- und Parteibezeichnung (z.B. "Frau (Zeilenschaltung) A._____ ", Anrede "Frau A._____", bzw. "A._____") und verwende nicht die DIN-5007-konforme Bezeichnung der natürlichen Person "A'._____ ". Solange diese falsche Adressierung/Rechtskreis-Vermischung fortbestehe, werde eine hoheitliche Handlung verfehlt. Eine Heilung durch Entgegennahme erfolge nicht. Sie handle ausschliesslich für die natürliche Person "A'._____ ". Abweichende Schreibformen würden verschiedenen Rollen und Rechtskreisen angehören. Zudem sei die Übergabe des Zahlungsbefehls nicht in einer verschlossenen, personenbezogenen Form, sondern als offene Übergabe und ausserdem über Dritte erfolgt. Die formellen Anforderungen an Vertraulich-

- 6 keit, Nachweis und Personalisierung seien damit nicht erfüllt worden (act. 6 S. 3 f.). Des Weiteren sei der Zahlungsbefehl formungültig. Für hoheitlich wirkende Akte würden mechanische bzw. eingescannte Zeichnungen nicht genügen. Die Verwendung eines Faksimiles/einer eingescannten Signatur sei nicht zulässig, wenn dadurch Verantwortung und Zurechenbarkeit verwischt würden. Selbst wo Praxisstellen faksimilierte Zeichen situativ akzeptieren würden, betreffe dies nicht den hier einschlägigen hoheitlichen Bereich ohne QES und ohne Nachweis eines unterzeichneten Originals bei der Behörde (act. 2 S. 5). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin wenig verständliche Ausführungen zu pendenten Strafanzeigen sowie betreibungsrechtlichen Zugriffen auf Konten ihrer juristischen Person. Zudem rügt sie pauschal eine Rechtsverzögerung und macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet habe (act. 2 S. 4 und S. 5). 3.3. Mit diesen Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage, das angefochtene Urteil erhalten zu haben. Auch legt sie nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der Zustellung "Zwang" ausgeübt worden sein soll. Der Beschwerdeführerin war es offensichtlich möglich, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Die Beschwerdeführerin erlitt im Zusammenhang mit der "mangelhaften Zustellung" keinen Rechtsnachteil, weshalb ein allfälliger (vorliegend nicht ersichtlicher) Zustellmangel ohnehin geheilt wäre (vgl. dazu etwa LUKAS HUBER, Dike Komm ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 138 N 24, 71). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3.4. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen indes die mangelhafte Zustellung des angefochtenen Zahlungsbefehls geltend macht, des Weiteren die Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl rügt, Ausführungen zu strafrechtlichen Sachverhalten macht und die Rüge der Rechtsverzögerung erhebt, handelt es sich hingegen um eine Wiederholung dessen, was sie bereits bei der Vorinstanz geltend gemacht hat, und/oder es sind bloss pauschale Rügen und/oder sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine konkrete Auseinander-

- 7 setzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt. Damit sind die obgenannten Anforderungen an eine Begründung, wie sie auch von Laien im Ansatz verlangt werden darf, nicht erfüllt und es ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber mit Bezug auf die Verwendung des Namens "A._____" oder abweichende Schreibformen, grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (act. 6 S. 3 bzw. vorstehend E. 3.1) zu verweisen. Gemäss Rechtsprechung ist mit dem Namen die amtliche Bezeichnung des Schuldners gemeint, soweit sie zu dessen Identifikation nötig ist. Der amtliche Name einer Person besteht aus dem Familiennamen und dem oder den Vornamen. Zur eindeutigen Identifikation des Schuldners ist es rechtsprechungsgemäss nicht notwendig, in den Betreibungsurkunden stets den vollständigen und unveränderten amtlichen Namen zu verwenden (BGE 120 III 61 E. 2a, OGer ZH PS230050 vom 5. April 2023). Da über die Identität der Beschwerdeführerin keine Zweifel bestehen, ist die Reihenfolge der Nennung von Vor- und Nachnamen irrelevant. Zudem hat sich die Kammer bereits in den Urteilen vom 7. und 13. August 2025 (OGer ZH PS250222 und OGer ZH PS250119) mit den gleichen Rügen der Beschwerdeführerin befasst. Sie ist deshalb darauf hinzuweisen, dass ein weiteres Rechtsmittel mit erneuten Rügen hinsichtlich der Schreibweise des Namens (mit oder ohne Komma, mit oder ohne Zeilenschaltung oder der Reihenfolge von Vor- und Nachname) als querulatorische Eingabe im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO qualifiziert und ohne Weiteres zurückgeschickt würde. 3.5. Schliesslich bleibt festzustellen, dass sich die Beschwerde auch im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Verzicht der Vorinstanz auf Vernehmlassung als unbegründet erweist und deshalb abzuweisen ist. Einerseits dient die Vernehmlassung im Aufsichtsbeschwerdeverfahren der Wahrung des Anspruches auf rechtliches Gehör der Betroffenen und nicht der Beschwerdeführerin. Andererseits hat die Vorinstanz angesichts der sofortigen Unbegründetheit der Beschwerde in Übereinstimmung mit § 83 Abs. 2 GOG zu Recht auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes verzichtet (vgl. act. 6 S. 2).

- 8 - 3.6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sodann gibt weder die Eingabe der Beschwerdeführerin noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Elgg, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 9 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 15. September 2025

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