Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 07.08.2025 PS250222

August 7, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,366 words·~7 min·6

Summary

Zahlungsbefehle

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250222-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 7. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Zahlungsbefehle (Beschwerde über das Betreibungsamt Elgg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Juli 2025 (CB250030)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) gegen die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Elgg in den Betreibungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 (act. 6/1). Mit Urteil vom 15. Juli 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 6/4 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 5). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und stellte folgende Anträge (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/5): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts vom 15. Juli 2025 (CB250030) sei aufzuheben. 2. Alle Zahlungsbefehle und Pfändungsvollzüge seien mangels korrekter Zustellung für nichtig zu erklären bzw. zur Neubeurteilung an das zuständige Gericht zurückzuweisen. 3. Die Parteibezeichnung sei auf "A'._____ [Nachname, Vornamen]" (natürliche Person gemäss DIN 5007) zu berichtigen. 4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 5. Es sei festzustellen, dass durch die Adressierung und Verfahrensführung grundlegende Rechte verletzt wurden (Art. 7 und 13 BV; Art. 8 EMRK). 6. Es sei eine gerichtliche Anweisung an die in Anlage 6 genannten Gläubigerinstitutionen zu erlassen, o alle rechtskreisverletzenden Forderungen und Betreibungen zu löschen, o künftige Forderungen im korrekten Rechtskreis zu stellen und zu adressieren, o sowie bereits eingeleitete Betreibungen zurückzuziehen, wenn diese nicht auf einem klaren Rechtsverhältnis mit der juristischen Person beruhen. 7. Das Betreibungsamt Elgg sei anzuweisen, o alle laufenden Betreibungen zu löschen, die nicht die juristische Person betreffen,

- 3 o künftig nur Forderungen zu vollziehen, die die juristische Person betreffen, o sämtliche gepfändeten Beträge umgehend zurück zu überweisen, o die Sperrung aller Bankkonten aufzuheben. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-6). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E. II./1.).

- 4 - 3. 3.1. Vor Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe die Zahlungsbefehle auf eine falsche Person ausgestellt. Es sei eine nicht existente Person angeschrieben worden, welche fälschlicherweise ihr zugeschrieben worden sei. Konkret sei ihr amtlicher Name "A'._____ [Nachname, Vornamen]", wobei das Komma durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne. Hingegen würden die Zahlungsbefehle eine andere Person aufführen, weshalb keine Übereinstimmung zwischen Adressatin und Adresse bestünde. Die Zahlungsbefehle erwiesen sich als ungültig und seien entsprechend aufzuheben (act. 6/1). 3.2. Zu diesen Vorbringen erwog die Vorinstanz, dass das Gesetz im Betreibungsbegehren und in weiteren Betreibungsurkunden (z.B. dem Zahlungsbefehl, vgl. Art. 69 SchKG) die Angabe von Name und Wohnort des Schuldners verlange. Gemäss Rechtsprechung sei mit dem "Namen" die amtliche Bezeichnung des Schuldners gemeint, soweit sie zu dessen Identifikation nötig sei. Der amtliche Name einer Person bestehe aus ihrem Familiennamen und dem oder den Vornamen. Zur eindeutigen Identifikation des Schuldners sei es rechtsprechungsgemäss indes nicht notwendig, in den Betreibungsurkunden stets den vollständigen und unveränderten amtlichen Namen zu verwenden. Die Beschwerdeführerin sei in den Zahlungsbefehlen mit "A._____ [Vornamen Nachname]" bezeichnet worden. Als Wohnadresse sei jeweils die B._____-strasse 4 in C._____ aufgeführt worden. Diese Angaben würden sich mit den Angaben der Einwohnerkontrolle D._____, wo eine "A._____" an der aufgeführten Adresse gemeldet sei, decken. Damit sei eine klare Identifizierung der Beschwerdeführerin gewährleistet. In welcher Reihenfolge Vor- und Nachname stehen oder dass zwischen Vor- und Nachname kein Komma bzw. keine Zeilenschaltung eingefügt sei, sei mit Blick auf die Identifizierung nicht von Belang (act. 5 E. II./2b).

- 5 - 3.3. Im Rahmen ihrer Beschwerde an die Kammer bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie das Urteil vom 15. Juli 2025 nur unter Protest und Zwang entgegengenommen habe, da es falsch adressiert gewesen sei. Die Parteibezeichnung "A._____ [Vornamen Nachname]" sei rechtlich nicht zulässig. Es handle sich weder um eine natürliche noch um eine juristische Person. Die korrekte Parteibezeichnung laute "A'._____ [Nachname, Vornamen]", wie sie auch in amtlichen Registern und in maschinenlesbaren Formularen standardisiert sei. Zuerst käme der Familienname, dann das Komma und schliesslich der/die Vorname[n]. Da sich das Betreibungsamt sowie die in Anlage 6 aufgelisteten Gläubigerinstitutionen nicht an die korrekte Parteibezeichnung gehalten hätten, sei ihr Recht auf Identitäts- und Persönlichkeitsschutz verletzt. Darüber hinaus verletzte es Art. 7 BV, Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei (act. 2). 3.4. Mit ihren Vorbringen wiederholt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkte und zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen falsch sein sollten. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt gänzlich. Dies genügt der Begründungsanforderung an eine Beschwerde nicht, selbst wenn von Laien nicht viel verlangt wird. Die Beschwerdeführerin ist – wie von der Vorinstanz bereits erwogen – erneut darauf hinzuweisen, dass die Reihenfolge der Nennung von Vor- und Nachname nichts daran zu ändern vermag, dass über ihre Identität keine Zweifel bestehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist es gemäss Rechtsprechung insbesondere nicht notwendig, dass in den Betreibungsurkunden stets der (unveränderte) amtliche Name verwendet wird. So wurde im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 120 III 60 explizit festgehalten, dass es das SchKG beispielsweise nicht verbietet, den Allianznamen zu verwenden, sofern keine Verwechslungsgefahr besteht bzw. es die eindeutige Identifikation des Schuldners verunmöglicht (vgl. BGE 120 III 60 E. 2b).

- 6 - 3.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sodann gibt weder die Eingabe der Beschwerdeführerin noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. 3.6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2 S. 1 und 2) gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Betreibungsamt Elgg unter Beilage von act. 2 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 8. August 2025

PS250222 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.08.2025 PS250222 — Swissrulings