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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.02.2026 PS250215

February 9, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,710 words·~24 min·6

Summary

Pfändungsankündigungen durch öffentliche Bekanntmachungen etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250215-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Beschluss und Urteil vom 9. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton und Stadt Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Pfändungsankündigungen durch öffentliche Bekanntmachungen etc., Betreibungen Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2025 (CB250054)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1. In den gegen die Beschwerdeführerin laufenden, von den Beschwerdegegnern eingeleiteten Betreibungen Nrn. 1 und 2 liess das Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) am tt.mm.2025 mittels öffentlicher Bekanntmachungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich die Pfändung auf den 24. Februar 2025 ankündigen (act. 6/6/5/1-3). Der Pfändungsvollzug fand am 24. Februar 2025 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin statt (act. 6/6/6). 1.2. Die Beschwerdeführerin erfuhr am 13. April 2025 von den Publikationen der Pfändungsankündigungen und erhob hiergegen mit Eingabe vom selben Tag beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde (act. 6/1, act. 5 E. 2.1 und 4.2). 1.3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 beschränkte die Vorinstanz das Beschwerdethema auf die Zustellung der Pfändungsankündigungen durch öffentliche Bekanntmachungen, wies das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab und traf weitere Anordnungen (act. 6/3). Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil und Beschluss der hiesigen Kammer vom 9. September 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. PS250193). Der Entscheid ist rechtskräftig. 1.4. Mit Zirkulationsbeschluss vom 2. Juli 2025 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Sodann wurde das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2025 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt (Dispositiv-Ziffer 2). Auf das Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiberin Dr. B._____ wurde nicht eingetreten und das Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. C._____ sowie das Sistierungsgesuch wurden als gegenstandslos abgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 3). Die Entscheidgebühr von Fr. 750.– wurde der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4).

- 3 - 1.5. Gegen diesen Beschluss erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2025 rechtzeitig (vgl. act. 6/20/3) Beschwerde bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2; Beilagen gemäss act. 3 und act. 4/1-2) und stellt die folgenden Anträge (es wurden lediglich offensichtliche Rechtschreibfehler bereinigt): 1. Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2. Der Zirkulationsbeschluss vom 2. Juli 2025 in Bezug auf CB250054 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3. Eventuell sei die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen. 4. Vizepräsident D._____, Bezirksrichterin E._____, Bezirksrichterin F._____, Ersatzrichter C._____ und Gerichtsschreiberin B._____ seien gerichtlich anzuweisen, in den Ausstand zu treten. 5. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Gericht rechtskonform und verfassungskonform zu besetzen. 6. Dispositiv 1 des Zirkulationsbeschlusses vom 2. Juli 2025 in Bezug auf CB250054 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Beschwerde sei vollumfangreich gutzuheissen. 7. Dispositiv 3 [recte 2] des Zirkulationsbeschlusses vom 2. Juli 2025 in Bezug auf CB250054 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, mein Fristerstreckungsgesuch vom 26. Juni 2025 für nichtig zu erklären und aufzuheben. 8. Dispositiv 4 [recte 3] des Zirkulationsbeschlusses vom 2. Juli 2025 in Bezug auf CB250054 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und Gerichtsschreiberin B._____ sei gerichtlich anzuweisen, in den Ausstand zu treten. 9. Dispositiv 5 [recte 4] des Zirkulationsbeschlusses vom 2. Juli 2025 in Bezug auf CB250054 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Gerichtskosten von CHF 750.– seien auf die Gerichtskasse aufzulegen. 10. Die Pfändungsanzeigen / Urkunde vom tt.mm.2025 in Bezug auf Betreibungen 1 und 2 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die Pfändungsanzeigen / Urkunde vom tt.mm.2025 im Bezug auf Betreibungen 1 und 2 nichtig seien. 11. Die Zustellung der Pfändungsanzeigen / Urkunde vom tt.mm.2025 in Bezug auf Betreibungen 1 und 2 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 12. Die Zahlungsbefehle vom 03.01.2025 in Bezug auf Betreibungen 1 und 2 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die Zahlungsbefehle vom 03.01.2025 in Bezug auf Betreibungen 1 und 2 nichtig seien.

- 4 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. 1.6. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 22). Mit Beschluss vom 19. September 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 7). 1.7. Weiterungen sind nicht erforderlich (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nach Art. 18 Abs. 1 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; JENT- SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103 f.). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde führende Partei muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 2.2; PS180238 vom 14. Januar 2019 E. 2.2). Mit einem blossen Verweis auf die Vorakten und/oder mit dem Üben von pauschaler Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist der Begründungsobliegenheit nicht Genüge getan (OGer ZH PS250225 vom 1. September 2025 E. 2.4). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Immerhin müssen Noven vor dem Obergericht als Vorinstanz

- 5 des Bundesgerichts in dem Umfang zugelassen werden, in welchem sie auch vor Bundesgericht zulässig sind (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen daher insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). 2.3. Das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit von betreibungsrechtlichen Verfügungen kann grundsätzlich jederzeit bei der zur Sachentscheidung zuständigen Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden (OGer ZH PS170265 vom 5. April 2018 E. II/1). Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen der Zwangsvollstreckungsorgane nichtig, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Art. 22 Abs. 1 SchKG räumt jedoch einer Partei nicht das Recht ein, in beliebig vielen Verfahren vor beliebigen Behörden die Nichtigkeit einer betreibungsrechtlichen Verfügung feststellen zu lassen. Die Nichtigkeit ist in erster Linie innert Frist im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (OGer ZH PS250191 vom 3. Oktober 2025 E. 3.5.2). 3. Nichtigkeitsprüfung 3.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 für nichtig zu erklären, und führt zur Begründung aus, dass keine (gültigen) Betreibungsbegehren und keine (gültigen) Fortsetzungsbegehren ergangen seien (act. 2 S. 2 f., 5 f., 9 und 16 Antrag Ziff. 10). Damit wiederholt sie jedoch wider besseres Wissen Vorbringen, die sie bereits in anderen Beschwerdeverfahren erhoben hat und dort für offensichtlich haltlos qualifiziert wurden (vgl. Beschluss der Vorinstanz CB250084 vom 18. Juni 2025, bestätigt im Beschluss und Urteil der hiesigen Kammer PS250191 vom 3. Oktober 2025). Die Vorinstanz kam zu Recht zum gleichen Schluss (act. 5 E. 4.5). Auf diese Nichtigkeitsrüge ist nicht weiter einzugehen. 3.2. Die Beschwerdeführerin will sodann einen Nichtigkeitsgrund darin erblicken, dass die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 ihr nicht per Einschreiben zugestellt worden seien (act. 2 S. 6). Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung von Art. 34 SchKG geltend. Eine solche ist je-

- 6 doch – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 5 E. 4.1) – für sich allein nicht geeignet ist, Nichtigkeit zu begründen (vgl. BGE 136 III 571 E. 6.1 f.). 3.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Pfändungsurkunde vom 24. Februar 2025 geltend macht, weil die Pfändungsankündigungen nicht gültig zugestellt worden seien (act. 2 S. 8), ist sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach ein allfälliger Verstoss gegen Art. 90 SchKG nicht geeignet ist, die Nichtigkeit der Pfändung herbeizuführen (vgl. BGer 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 2.4). 3.4. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann die Feststellung der Nichtigkeit der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 (vgl. act. 2 S. 15 f. Anträge Ziff. 11 und 12). Nichtigkeitsgründe sind jedoch weder dargelegt noch ersichtlich; sie wären überdies nicht erst im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens geltend zu machen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.5. Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit des Zirkulationsbeschlusses vom 17. April 2025 sowie der Verfügungen der Vorinstanz vom 13. Mai 2025 und vom 17. Juni 2025 geltend macht (act. 2 S. 4 ff.), ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Rügen im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren PS250193 geprüft und entkräftet wurden. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.6. Nach dem Dargelegten sind weder aus der Beschwerde noch aus den Akten Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich, wie noch zu zeigen sein wird, als unbegründet, womit erst recht keine Nichtigkeit bejaht werden kann. 4. Rechtmässigkeit der Pfändungsankündigungen durch öffentliche Bekanntmachungen 4.1. Der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wurde durch den Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 auf die Zustellung der Pfändungsankündigungen durch öffentliche Bekanntmachungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 beschränkt. Dieser Beschluss wurde zweitinstanzlich bestätigt (Geschäfts-Nr. PS250193), ist in Rechtskraft erwachsen und kann damit nicht mehr

- 7 angefochten werden. Auf die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 4) ist nicht weiter einzugehen. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis ihre Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 rechtskräftig entschieden sei (vgl. act. 2 S. 4). Er ist als gegenstandslos abzuschreiben. 4.2. Die Eingrenzung des Streitgegenstandes auf die Rechtmässigkeit der öffentlichen Bekanntmachungen der Pfändungsankündigungen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beachten. Soweit sich die Beschwerde gegen andere Verfügungen des Betreibungsamtes richtet, ist darauf nicht einzutreten. Dies betrifft die Beschwerdeanträge Ziff. 11 und 12, die auf Aufhebung der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 lauten (vgl. act. 2 S. 16 f.). Gleiches gilt für die Rüge gegen die Pfändung vom 24. Februar 2025, weil diese zweimal vollzogen worden wäre (vgl. act. 2 S. 2). Diese Vorbringen werden im Übrigen erstmals zweitinstanzlich erhoben und sind auch deshalb unbeachtlich (Art. 326 ZPO). Soweit die Beschwerdeführerin die Publikation der Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 3 beanstandet (vgl. act. 2 S. 8), ist sie auf das parallele Verfahren PS250214 zu verweisen. 4.3. Vor Vorinstanz beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Publikationen im Wesentlichen mit der Begründung, die Voraussetzungen für die öffentlichen Bekanntmachungen seien nicht erfüllt, da dem Betreibungsamt ihre Adresse bekannt sei (act. 5 E. 2.1). Die Vorinstanz erwog dazu, es sei unbestritten und aktenkundig, dass das Betreibungsamt seit dem 3. Januar 2025 vergeblich versucht habe, der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 persönlich und/oder mittels eingeschriebener Sendung zuzustellen. Dabei habe die Beschwerdeführerin insbesondere die eingeschriebenen Sendungen vom 3. Januar 2025 innerhalb der siebentägigen Abholfristen bis 13. Januar 2025 nicht bei der Post abgeholt. Vielmehr habe sie diese Frist über zwei Monate lang bis zum 14. März 2025 verlängern lassen. Zudem sei die Beschwerdeführerin anlässlich von sechs Zustellversuchen im Januar und Februar 2025 weder von den Betreibungs- noch von den Polizeibeamten persönlich ange-

- 8 troffen worden. Der zweite polizeiliche Zustellversuch vom 10. Februar 2025 an die von der Beschwerdeführerin persönlich (telefonisch) dem Polizeibeamten mitgeteilte anwaltliche Vertretung sei gescheitert, da diese nur für die Entgegennahme von Zahlungsbefehlen, nicht jedoch von Pfändungsankündigungen bevollmächtigt gewesen sei. Damit habe das Betreibungsamt hinreichend nachgewiesen, dass es vor den öffentlichen Bekanntmachungen der Pfändungsankündigungen mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln erfolglos versucht habe, die Beschwerdeführerin zu erreichen. Gleichzeitig sei dargetan, dass sich die Beschwerdeführerin den Zustellversuchen absichtlich und beharrlich entzogen habe, weshalb die Publikationen der Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 vom tt.mm.2025 aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Vielmehr gälten diese Pfändungsankündigungen als im Zeitpunkt der gültig erfolgten elektronischen Publikationen vom tt.mm.2025 als zugestellt (act. 5 E. 4.4). 4.4. In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntgabe der Pfändungsankündigungen nicht erfüllt worden seien (act. 2 S. 7). Ihre Ausführungen sind teilweise redundant und unsystematisch, weshalb sie nach Treu und Glauben auszulegen und nachfolgend sinngemäss – soweit möglich nach sachlichen Zusammenhängen geordnet – wiederzugeben sind. 4.4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe nicht bewiesen, dass die öffentliche Bekanntmachung der Pfändungsankündigungen das letzte Mittel gewesen sei und dass es vorher alle Anstrengungen unternommen habe, um ihr die Pfändungsankündigungen zuzustellen (act. 2 S. 6 ff.). Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung habe es nicht sechs Zustellversuche im Januar und Februar 2025 gegeben; es sei bei so vielen Zustellversuchen "absolut unmöglich", das Betreibungsamt und die Stadtpolizei Zürich nicht anzutreffen (act. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin bestreitet insbesondere, dass das Betreibungsamt seit dem 3. Januar 2025 vergeblich versucht habe, ihr die Pfändungsankündigungen persönlich und/oder mittels eingeschriebener Sendung zuzustellen (act. 2 S. 6 f.). Sie habe ihre Post immer fristgerecht abgeholt (act. 2 S. 7). Es sei auch nicht so, dass sie die eingeschriebenen Sendungen vom 3. Ja-

- 9 nuar 2025 innerhalb der Abholfrist bis 13. Januar 2025 nicht abgeholt habe. Vielmehr habe sie die Abholungsfrist bis zum 14. März 2025 verlängert (act. 2 S. 7). 4.4.2. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Pfändungsankündigungen der Polizei übergeben worden seien. Weder das Betreibungsamt noch die Stadtpolizei Zürich hätten sie unmissverständlich zur Abholung innert Frist aufgefordert (act. 2 S. 6 f.). Überdies sei es rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich gewesen, die Polizei mit der Zustellung der Pfändungsankündigungen zu beauftragen (act. 2 S. 6). 4.4.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, es sei aufgrund dessen, dass sie am 10. Februar 2025 im Ausland in den Ferien gewesen sei, für sie offensichtlich unmöglich gewesen, Betreibungsurkunden abzuholen (act. 2 S. 6). Der zweite polizeiliche Zustellversuch vom 10. Februar 2025 sei nicht gescheitert. Vielmehr sei protokolliert gewesen, dass sie im Ausland in den Ferien gewesen sei und dass die Stadtpolizei die Zahlungsbefehle der Anwaltskanzlei G._____ AG zustellen würde. Es sei weder behauptet noch bewiesen worden, dass sie aufgefordert worden sei, eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Es sei rechtswidrig, einem Vertreter Betreibungsurkunden zuzustellen, ohne die notwendige Vollmacht im Voraus zu besorgen (act. 2 S. 8). 4.4.4. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass es definitiv nicht zu erwarten wäre, dass Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 ihr zugestellt würden, da diese Betreibungen bereits zweimal vollzogen worden seien (act. 2 S. 6 f.). 4.5. 4.5.1. Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 91 SchKG angekündigt (Art. 90 SchKG). Die Pfändungsankündigung stellt keine formell nach Art. 64 SchKG zustellbedürftige Betreibungsurkunde dar, sondern eine Verfügung, die den Zustellvorschriften von Art. 34 f. SchKG untersteht (BGer 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 und 3.4). Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Auf-

- 10 sichtsbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, andernfalls das Betreibungsamt die Beweislast für die erfolgte Zustellung trägt (BGE 121 III 11 E. 1; BGer 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3). 4.5.2. In analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG wird die Zustellung der Pfändungsankündigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn sich der Schuldner beharrlich der Zustellung entzieht (vgl. BGer 5A_41/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3.1). Dazu ist erforderlich, dass der Schuldner zwar am Betreibungsort anwesend ist, sich aber absichtlich so verhält, dass die vom Betreibungsamt angestrengte Zustellung trotz Einsetzung aller von Art. 64 ff. SchKG vorgesehenen Mittel, insbesondere der Polizei, nicht erfolgen kann. Erst wenn alle Anstrengungen gemacht worden sind, den Schuldner persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentliche Bekanntmachung – im Sinne einer Ausnahme – zulässig (vgl. BGer 5A_343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.1). Die Annahme einer Entziehungsabsicht kann sich namentlich auf frühere Erfahrungen des zuständigen Betreibungsamtes stützen. Das Betreibungsamt hat jedoch sicherzustellen, dass die erfolglosen Zustellversuche nicht das Ergebnis eines blossen Zufalls oder einer banalen Nachlässigkeit sind (vgl. BGer 5A_84/2022 vom 6. Mai 2022 E. 2.1.3). 4.6. 4.6.1. Die Bestreitungen der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht sind weder substantiiert noch belegt und erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik am von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ergibt sich aus den Akten, dass das Betreibungsamt am 3. Januar 2025 versuchte, der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 per Einschreiben zuzustellen (act. 6/6/1/1-4). Die Beschwerdeführerin liess die siebentägige Abholungsfrist unbenutzt verstreichen und ersuchte nachträglich um eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bis 14. März 2025 (act. 6/6/1/2). Der Zurückbehaltungsauftrag vermag an der Geltung der siebentägigen Abholfrist nichts zu ändern (vgl. AMMANN/SEILER, in: Sutter- Somm Thomas et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-III-11%3Ade&number_of_ranks=0#page11

- 11 nung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. A., Art. 138 N 14). Damit liegt für jede Pfändungsankündigung ein erster Zustellversuch auf dem Postweg vor. 4.6.2. Weiter steht fest, dass die Stadtpolizei Zürich im Auftrag des Betreibungsamtes am 7., 10. und 12. Februar 2025 versuchte, der Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nr. 1 und 2 zuzustellen, sie daselbst jedoch nicht angetroffen wurde (act. 6/6/4). Am 10. Februar 2025 unternahm die Polizei zudem gestützt auf einen telefonischen Hinweis der Beschwerdeführerin einen Zustellversuch bei der von ihr bezeichneten Rechtsvertretung. Die Anwaltskanzlei verweigerte jedoch die Entgegennahme der Pfändungsankündigungen mit der Begründung, dass sie nur für die Entgegennahme von Zahlungsbefehlen bevollmächtigt worden sei (act. 6/6/4 S. 1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Polizei im Rahmen ihres Auftrages ohne Weiteres berechtigt, eine Zustellung der Pfändungsankündigungen bei der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Kanzlei zu versuchen. Die vorgängige Einholung einer Vollmacht war nicht erforderlich. Überdies ist der Beizug der Polizei für Zustellversuche gesetzeskonform (vgl. § 6 PolG/ZH i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 2 SchKG). Damit wurde mit polizeilicher Hilfe dreimal erfolglos versucht, der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigungen zuzustellen. 4.6.3. Nach dem Gesagten versuchte das Betreibungsamt über zwei verschiedene Zustellkanäle mindestens viermal, der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigungen zuzustellen. Damit kam es den ihm obliegenden zumutbaren Anstrengungen nach. Diese wiederholten erfolglosen Zustellversuche, wozu die weiteren aktenkundigen Zustellversuche per Weibel am 14. Januar, am 17. Januar und am 23. Januar 2025 hinzuzuzählen sind (vgl. act. 6/5 S. 2 mit Verweis auf act. 6/5 S. 2 in PS250214 sowieact. 6/6/2/1-2), rechtfertigen den Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin der Zustellung der Pfändungsankündigungen bewusst entziehen wollte. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, dass sie am 10. Februar 2025 im Ausland gewesen sei, stellt ein unzulässiges Novum dar und steht überdies im Widerspruch zu ihrer eigenen Darstellung, wonach sie ihren Briefkasten stets geleert habe. Ebenfalls aufgrund der Novenbeschränkung unbeachtlich ist ihre Behauptung, sie habe nicht mit der Pfändungsankündigung rech-

- 12 nen müssen, da die Betreibungen Nr. 1 und 2 bereits einmal vollzogen worden seien. Ein solcher Umstand vermöchte im Übrigen an der Voraussehbarkeit von Zustellungen seitens des Betreibungsamtes in einem hängigen Betreibungsverfahren nichts zu ändern. 4.7. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Beurteilung zu bestätigen, wonach die öffentliche Bekanntmachung der Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 rechtmässig war und die Pfändungsankündigungen als im Zeitpunkt der Publikationen, das heisst am tt.mm.2025 als zugestellt gelten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.8. Die Anordnung der Ediktalzustellungen durch das Betreibungsamt ist – wie gezeigt – aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn jedoch eine abweichende Beurteilung möglich gewesen wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern. 4.8.1. Eingeschriebene Mitteilungen und Verfügungen des Betreibungsamtes gelten spätestens am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BSK SchKG-NORDMANN/ONEYSER, 3. A., Art. 34 N 8a). Dies gilt auch bei der Zustellung einer Pfändungsankündigung, welche – wie erwähnt – keine Betreibungsurkunde darstellt und deshalb keiner qualifizierten Zustellung im Sinne einer offenen Übergabe an den Schuldner erfordert (vgl. BGer 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 und 3.4). Die Zustellfiktion setzt die Begründung eines Verfahrensverhältnisses voraus, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Entscheide zugestellt werden können (vgl. BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 3.1.3). 4.8.2. Vorliegend ist der Status der den Pfändungsankündigungen zugrunde liegenden Betreibungen in der Pfändungsurkunde als "definitiv" markiert (act. 6/6/6). Dies bedeutet, dass entweder kein Rechtsvorschlag erhoben oder ein solcher zurückgezogen oder erfolgreich beseitigt wurde. Die Beschwerdeführerin musste folglich mit der Fortsetzung der hängigen Betreibungsverfahren und damit mit der

- 13 - Zustellung der Pfändungsankündigungen rechnen. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurden die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nr. 1 und 2 am 3. Januar 2025 per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt und dieser am 6. Januar 2025 zur Abholung gemeldet, von ihr jedoch nicht abgeholt. Am siebten Tag der Abholungsfrist – am 13. Januar 2025 – gälten die Pfändungsankündigungen daher als zugestellt (act. 6/6/1/2). Der Aufbewahrungsauftrag der Beschwerdeführerin vermag den Eintritt der Zustellfiktion nicht zu verhindern (vgl. AMMANN/SEILER, a.a.O.). 5. Ausstandsgesuch 5.1. Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit der sinngemässen Begründung, dass die mitwirkenden Gerichtspersonen in den Ausstand hätten treten müssen. Sie beruft sich auf ihr Ausstandsgesuch vom 7. Mai 2025 gegen Vizepräsident lic. iur. D._____, Bezirksrichterin lic. iur. E._____, Ersatzrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin Dr. B._____ sowie auf ihr Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2025 gegen Ersatzrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin Dr. B._____, und macht geltend, die Vorinstanz hätte zuerst einen begründeten Ausstandsentscheid fällen und danach über die Sache entscheiden müssen. Gestützt darauf stellt sie ein erneutes Ausstandsgesuch (act. 2 S. 4 f. und 9 sowie S. 15 Anträge Ziff. 4, 5 und 8). 5.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. act. 5 E. 5), wurde das Ausstandsgesuch vom 7. Mai 2025 mit Referentenverfügung vom 13. Mai 2025 als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Dies wurde im Entscheid der hiesigen Kammer PS250193 vom 9. September 2025 bestätigt und darauf ist nicht weiter einzugehen. Das Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2025 betreffend Ersatzrichter lic. iur. C._____ wurde mangels dessen Mitwirkung am vorinstanzlichen Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben; dagegen ist nichts einzuwenden. Sofern die Beschwerdeführerin den Ausstand von Ersatzrichter lic. iur. C._____ erneut fordert, handelt sie in querulatorischer Art. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf das offensichtlich unbegründete Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2025 gegen Gerichtsschreiberin Dr. B._____ nicht eintrat und gleichzeitig in der

- 14 - Sache entschied (vgl. OGer ZH PD250001 vom 31. März 2025 E. 5.6). Dadurch wird insbesondere kein Anschein der Befangenheit begründet. Soweit sich die Beschwerdeführerin zusätzlich auf ihr Ausstandsgesuch vom 8. Juli 2025 gegen Vizepräsident lic. iur. D._____, Ersatzrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin Dr. B._____ beruft (act. 2 S. 4 f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Ausstandsgesuch ebenfalls mit Entscheid PS250193 vom 9. September 2025 abgewiesen wurde. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Befangenheit von Bezirksrichterin lic. iur. F._____ (vgl. act. 2 S. 4 f.) sind offensichtlich unbegründet und enthalten zudem ungebührliche Elemente. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, derartige unsachliche Behauptungen gegen Bezirksrichterin lic. iur. F._____ künftig zu unterlassen. Bei Widerhandlung wird der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse bis Fr. 1'500.– angedroht. 5.3. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet. Die Gerichtsbesetzung für den angefochtenen Entscheid vom 2. Juli 2025 war rechtskonform. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Weitere Beschwerdegründe 6.1. Die Beschwerdeführerin ficht Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides an mit der Begründung, ihr Fristerstreckungsgesuch sei nicht rechtsmissbräuchlich; die Vorinstanz habe rechts- und verfassungswidrig ihr Fristerstreckungsgesuch abgewiesen, ohne ihr eine Notfrist anzusetzen (act. 2 S. 5, S. 16 Antrag Ziff. 7). Mit diesen assertorischen Vorbringen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz dreimal um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ersuchte. In Gutheissung ihres ersten Gesuchs wurde ihr die Frist "allerletztmals" bis zum 16. Juni 2025 erstreckt (act. 6/11, act. 6/14 und act. 6/18). Das zweite Fristerstreckungsgesuch wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2025 ab-

- 15 gewiesen (act. 6/16). Unter diesen Umständen erweist sich die Beurteilung der Vorinstanz, das dritte Fristerstreckungsgesuch vom 26. Juni 2025 als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen, eventualiter mangels Begründung abzuweisen, als rechtmässig. Es war insbesondere weder dargetan noch ersichtlich, dass Anlass bestanden hätte, der Beschwerdeführerin eine Notfrist zu gewähren. Soweit sie eine fehlende Rechtsmittelbelehrung rügt, ist dies unbehelflich, da sie im vorliegenden Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren PS250193 (vgl. Entscheid der hiesigen Kammer PS250193 vom 9. September 2025 E. 3.2) gegen die Abweisungen ihrer Fristerstreckungsgesuche rechtzeitig vorgehen konnte. 6.2. Neu und damit unzulässig ist die Rüge, dass sämtliche Betreibungsurkunden vom Betreibungsamt Kreis 7 rechtswidrig und verfassungswidrig mit dem Faksimile vom Stadtammann H._____ versehen seien (act. 2 S. 3). Gleiches gilt für die Rüge, wonach es nicht ersichtlich sei, wer im Namen der Beschwerdegegner sowie im Namen des Betreibungsamtes Kreis 7 die öffentlichen Bekanntmachungen der Pfändungsankündigungen Nr. 1 und 2 beantragt habe und dass die entsprechende Berichtigung gefehlt habe (act. 2 S. 3). Im Übrigen sind diese Einwendungen offensichtlich haltlos. 6.3. Was die Rügen der fehlenden Rechtspersönlichkeit des Kantons Zürich und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung der Pfändungsankündigungen angeht, wiederholt die Beschwerdeführerin apodiktisch ihren Standpunkt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen (act. 2 S. 8). Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass sich die erste Rüge als querulatorisch und die andere als unbehelflich erweist (vgl. act. 5 E. 4.5). Weiterungen erübrigen sich. 6.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Missachtung der Dispositionsmaxime geltend macht, da ihre Anträge im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt worden seien (act. 2 S. 10), genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 6.5. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durchzudringen, soweit sie die Kostenregelung der Vorinstanz anficht (act. 2 S. 9 und S. 15 Antrag Ziff. 9). Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin die

- 16 - Kosten des Verfahrens, nachdem ihr in früheren Beschwerdeentscheiden die Kosten wiederholt angedroht und teilweise auch tatsächlich auferlegt worden seien, da die Beschwerde als mutwillig zu qualifizieren sei. Aufgrund des nicht mehr geringfügigen Bearbeitungsaufwandes setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– an (act. 5 E. 7). Dem setzt die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegen. Aus früheren Verfahren – namentlich aus dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid der hiesigen Kammer PS230147 vom 22. Januar 2024 (E. 3.2) – ist ihr bekannt, dass einer Partei bei bös- oder mutwilliger Prozessführung, insbesondere bei formell völlig unzureichenden oder in der Sache klar unberechtigten Beschwerden, Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Wenn die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie Partei am Verfahren PS230147 gewesen sei, argumentiert sie wider besseres Wissen. 7. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der rechtlichen Überprüfung stand; die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die sechzehnseitige Beschwerdeschrift enthält – wie aufgezeigt wurde – haltlose Behauptungen, apodiktische, teilweise wirre Wiederholungen von Argumenten, die bereits vor der Vorinstanz oder in anderen Verfahren vorgebracht wurden, sowie Ausführungen, die offensichtlich nur der Stimmungsmache dienen. Da der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdebegründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt sind, ist ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als zumindest teilweise mutwillig zu qualifizieren. Angesichts der bereits mehrfach erfolgten Kostenandrohungen sind ihr auch für dieses Verfahren, in dem sie vollständig unterliegt, Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); diese sind auf Fr. 300.– festzusetzen. 8.2. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 17 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 18 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: 11. Februar 2026

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