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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.08.2025 PS250213

August 4, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,986 words·~15 min·6

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250213-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 4. August 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Ressourcen betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. Juli 2025 (EK250176)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Schuldnerin ist eine seit 2003 im Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche die Ausführung und Übernahme von Hauswartungs- und Gebäudeunterhaltsarbeiten sowie den Handel mit branchenspezifischen Produkten und Dienstleistungen jeder Art innerhalb der Hauswartungsbranche bezweckt (vgl. act. 6). 1.2 Mit Urteil vom 2. Juli 2025 (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 5/9) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) über Fr. 7'890.– nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Januar 2025, Fr. 1'111.15 Verzugszins sowie Fr. 207.20 Betreibungskosten (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfannenstiel [nachfolgend: Betreibungsamt], mithin für eine Forderung über total Fr. 9'385.40. 1.3 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (act. 2) Beschwerde und reichte Beilagen ins Recht (act. 4/1-15). Sie stellt folgende Anträge: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Juli 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der bei der Gerichtskasse hinterlegte Betrag in Höhe von CHF 9'388.35 sei zur Tilgung der Konkursforderung (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Pfannenstiel) zu verwenden. 3. Der bei der Gerichtskasse hinterlegte Betrag in Höhe von CHF 15'500.00 sei an das Betreibungsamt Pfannenstiel, Bahnhofstrasse 6, 8708 Männedorf, weiterzuleiten und dieses sei anzuweisen, den Betrag zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung (Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Pfannenstiel) zu verwenden. 4. Eventualiter zum Rechtsbegehren Nr. 3 sei der bei der Gerichtskasse hinterlegte Betrag in Höhe von CHF 15'500.00 an den Hinterlegenden B._____, C._____-strasse 3, D._____, zurückzuerstatten. Verfahrensantrag: Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen."

- 3 - 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-10). Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 (act. 8) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren hat die Schuldnerin bereits geleistet (vgl. act. 4/2; act. 10). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Gläubigerin ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht) (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerdeschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 2.2 Die Schuldnerin beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung (nach Konkurseröffnung) (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Sie belegt, der Obergerichtskasse am 15. Juli 2025 einen Betrag über Fr. 9'388.35 – und damit Fr. 2.95 mehr als zu hinterlegen gewesen wäre (vgl. oben E. 1.2) – überwiesen bzw. bei dieser hinterlegt zu haben (vgl. act. 2 Rz. 9 i.V.m. act. 4/3; s.a. act. 10). Weiter hat sie gemäss Bestätigung des Konkursamtes Stäfa am 14. Juli 2025 (act. 4/5) zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'000.– sichergestellt (vgl. act. 2 Rz. 14 ff. i.V.m. act. 4/5). Damit ist be-

- 4 legt, dass die Schuldnerin die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen, Kosten und Gebühren (nach der Konkurseröffnung) hinterlegt hat (vgl. oben E. 1.2). 2.3 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2; OGer ZH PS250062 vom 28. März 2025 E. 4.1; PS250016 vom 3. März 2025 E. 2.3.1; PS240100 vom 22. Juli 2024 E. 4.1.1; PS240076 vom 3. Juni 2024 E. 5.3). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner aber noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Daneben ist stets auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 je m.w.H.). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zweier Jahre neben den laufen-

- 5 den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2 S. 6). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. zum Begriff des Glaubhaftmachens: BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Hier ist Ersteres der Fall (vgl. act. 4/6 S. 3). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1). 2.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Er ist der wichtigste Beleg zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit (vgl. BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3). Aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug (act. 4/6) geht neben jener Forderung, welche zur Konkurseröffnung geführt hat und hinterlegt wurde (vgl. oben E. 2.2), nur noch eine weitere offene Betreibungsforderung hervor, nämlich eine über Fr. 13'924.40 (Betreibung-Nr. 2) im Stadium der Konkurseröffnung (a.a.O. S. 3). Nicht getilgte Verlustscheine oder vergangene Konkurseröffnungen sind keine registriert (a.a.O.). Der Geschäftsführer der Schuldnerin, B._____, macht geltend, der Schuldnerin zwecks Tilgung dieser offenen Betreibungsforderung sofort und unbefristet ein zinsloses Darlehen in der Höhe von Fr. 15'500.– zu gewähren und den Rangrücktritt der Darlehensforderung hinter alle anderen Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu erklären (vgl. act. 2 Rz. 29 ff.). Dieser Betrag wurde am 21. Juli 2025 an die Obergerichtskasse überwiesen (vgl. act. 4/14 und act. 11). Er kann laut Schuldnerin bei Gutheissung der Beschwerde an das Betreibungsamt weiter-

- 6 geleitet und zur sofortigen Deckung der erwähnten Betreibungsforderung (Betreibung Nr. 2 in der Höhe von Fr. 13'924.40) verwendet werden (vgl. act. 2 Rz. 33 und 35). Somit kann die Schuldnerin dieser dringendsten Forderung nachkommen. Weitere bestehende Schulden sind nicht ausgewiesen oder bekannt. 2.3.2 Die Schuldnerin hat zudem aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Sie führt hierzu im Wesentlichen aus, ihr Bankguthaben habe per 21. Juli 2025 Fr. 4'298.05 betragen (act. 2 Rz. 16). Im Mai und Juni 2025 habe es einen Liquiditätsengpass gegeben (a.a.O. Rz. 34). Ihr Geschäftsführer sei mit den administrativen Aufgaben zunehmend ins Hintertreffen geraten; ihre geschäftliche Tätigkeit präsentiere sich aber positiv (vgl. a.a.O. Rz. 37). Zum aktuellen Zeitpunkt habe sie über 80 Aufträge zur wiederkehrenden Vornahme von Hauswartungs- und Gebäudeunterhaltsarbeiten an unterschiedlichen Objekten. Die Leistungen aus den Aufträgen würden für 30 Objekte monatlich, für 11 Objekte vierteljährlich (per Ende März, Juni, September und Dezember), für ein Objekt halbjährlich (per Ende Juni und Dezember) und für 38 Objekte jährlich (per Ende eines Kalenderjahres) abgerechnet. Der aus allen Projekten erwartete Jahresumsatz in der Höhe von Fr. 335'231.64 fliesse ihr deshalb nicht gleichmässig zu. Es sei Ende Juli 2025 mit dem Eingang der per Ende Juli 2025 fällig werdenden, monatlich abzurechnenden Leistungen in der Höhe von Fr. 17'957.– (vgl. a.a.O. Rz. 18–20 i.V.m. act. 4/8-10) und mit dem Eingang der bereits per Ende Juni 2025 fällig gewordenen, bis 31. Juli 2025 zu bezahlenden (vierteljährlich abzurechnenden) Debitoren in der Höhe von Fr. 10'180.55 (bzw. Fr. 11'121.05) zu rechnen, welche bislang noch nicht eingegangen seien (vgl. a.a.O. Rz. 21 mit Rz. 23). Auch die Leistungen über Fr. 4'939.99 aus dem halbjährlich abzurechnenden Objekt seien für die Periode Januar bis Juni 2025 noch offen und bis Ende Juli 2025 zu bezahlen (vgl. a.a.O. Rz. 22 f. i.V.m. act. 4/8 S. 1). Insgesamt seien per Ende Juli 2025 Eingänge in der Höhe von Fr. 33'077.54 (bzw. Fr. 34'018.04) zu erwarten (vgl. a.a.O. Rz. 23). Ihrem aggregierten monatlichen Umsatz seien im Geschäftsjahr 2024 durchschnittliche monatliche Kosten (Personalkosten, Miet- und Materialaufwand) in der Höhe von Fr. 23'637.45 (Fr. 283'649.34/12) und im Geschäftsjahr 2023

- 7 - Fr. 23'589.91 gegenübergestanden (act. 2 Rz. 24 i.V.m. act. 4/12–13). Die direkten Kosten pro Monat (Durchschnitt) hätten im Geschäftsjahr 2024 Fr. 21'891.83 betragen (act. 2 Rz. 25). Nach dem aktuellen Kenntnisstand seien diese wesentlichen Kostentreiber für das Geschäftsjahr 2025 weitgehend unverändert geblieben (a.a.O. Rz. 26). In den Geschäftsjahren 2022 und 2023 seien folgende Jahresgewinne (vor Steuern und Abschreibungen) erzielt worden: im Geschäftsjahr 2022 Fr. 24'415.06 und im Geschäftsjahr 2023 Fr. 14'162.70. Im Geschäftsjahr 2024 sei gemäss der entsprechenden Jahresrechnung noch ein Gewinn von Fr. 711.70 resultiert (vgl. act. 2 Rz. 36 i.V.m. act. 4/15; s.a. act. 4/12–13). 2.3.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Schuldnerin zwar Bilanzen und Erfolgsrechnungen der letzten Geschäftsjahre 2022 bis 2024 eingereicht hat (act. 4/12, 4/13 und 4/15). Es fehlt jedoch an Unterlagen (beispielsweise Zwischenabschlüsse oder Belege zu laufenden Verbindlichkeiten und Einnahmen), anhand welcher mit Hilfe aktueller Zahlen der Geschäftsgang im Geschäftsjahr 2025 (Aufwände, Erträge) abgeschätzt werden könnte. Die Schuldnerin behauptet zwar insbesondere, der Geschäftsgang präsentiere sich positiv und aus den aus allen Projekten (derzeit 80 Aufträge) sei im Geschäftsjahr 2025 ein Jahresumsatz von Fr. 335'231.64 und per Ende Juli 2025 Zahlungseingänge in der Höhe von Fr. 33'077.54 (bzw. Fr. 34'018.04) zu erwarten. Zum einen hat sie insbesondere den behaupteten Jahresumsatz aber nicht mit objektiven Anhaltspunkten untermauert, und deshalb auch nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen ist der Umstand, dass die per Ende Juli 2025 zu erwartenden Mittelzuflüsse die durchschnittlichen Kosten eines Monats (welche seit 2024 weitgehend unverändert um Fr. 24'000.– betragen sollen) angeblich übersteigen sollen, für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin von vornherein nicht sehr aussagekräftig. Denn zahlungsfähig ist nicht bereits, wer in einem auf die Konkurseröffnung folgenden Monat einen Einnahmenüberschuss verzeichnet. Vielmehr muss die Schuldnerin glaubhaft darlegen, dass sie – neben der Bedienung der aktuell dringendsten Verpflichtungen und der Abtragung bestehender Schulden innert längstens zweier

- 8 - Jahre – auch in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen (vgl. oben E. 2.3). Die Schuldnerin ist seit 2003 im Handelsregister eingetragen, aktuell erstmals in Konkurs gefallen und seit 2020 gemäss Betreibungsregisterauszug (act. 4/6) einzig für Steuerforderungen betrieben worden. Daher erscheint glaubhaft, dass die ein Hauswartungs- und Gebäudeunterhaltsgeschäft betreibende Schuldnerin ihren laufenden Verbindlichkeiten – abgesehen von den Steuerforderungen, welche ebenfalls zu diesen gehören – nachkommen kann. Zudem war die Schuldnerin in der Lage, bis heute sämtliche Betreibungsforderungen zu bezahlen (a.a.O.); die letzte offene Betreibungsforderung über Fr. 13'924.40 allerdings nur mit Hilfe eines von ihrem Geschäftsführer aufgenommenen unbefristeten und unverzinslichen Darlehens (vgl. act. 4/6 und oben E. 2.3.1), weil sich ihr Kontoguthaben per 21. Juli 2025 nur noch auf Fr. 4'298.05 belief (vgl. act. 4/7). Der Betreibungsregisterauszug vermittelt den Eindruck, als habe sich der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin in der Vergangenheit (2020 bis 2025) dadurch über Wasser halten müssen, dass er diese öffentlich-rechtlichen Forderungen regelmässig erst zu einem späteren Zeitpunkt bzw. auf Betreibung hin bezahlte. Bis 31. Dezember 2024 drohte der Schuldnerin aus der Nichtbezahlung öffentlichrechtlicher Forderungen im Sinne von Art. 43 aZiff. 1 SchKG keine unmittelbare Gefahr im Sinne einer Geschäftsauflösung, da Schuldner für solche Forderungen nicht auf Konkurs betrieben werden konnten (vgl. OGer ZH PS240076 vom 3. Juni 2024 E. 5.3 m.w.H.). Die Vernachlässigung dieser Zahlungen spricht deshalb gegen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin (vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 14 mit Verweis auf OGer ZH PS220110 vom 14. Juli 2022 E. 8 und PS180150 vom 14. September 2018 E. 2.3) oder jedenfalls nicht für eine bloss temporäre, sondern eher für eine zeitweise bzw. intermittierende Illiquidität. Auch der Umstand, dass die Summe der jährlich betriebenen Steuerforderungen – trotz stark rückläufigen Gewinnen der Schuldnerin – stetig und markant angestiegen ist (von Fr. 2'450.25 im 2020 über Fr. 9'381.10 im 2021 und Fr. 9'835.10 im 2022 bis zu Fr. 13'808.90 im 2023, Fr. 18'485.15 im 2024 und Fr. 22'925.55 im 2025), nähren die Zweifel daran, dass es der Schuld-

- 9 nerin gelingen wird, diesen Forderungen künftig rechtzeitig oder jedenfalls vor einer weiteren Konkurseröffnung nachzukommen. Da es der seit 2003 im Handelsregister eingetragenen Schuldnerin jedoch offenbar gelungen ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen, alle Betreibungsforderungen – die letzte Betreibungsforderung allerdings nur mit Hilfe eines von ihrem Geschäftsführer aufgenommenen unbefristeten und unverzinslichen Darlehens – zu bezahlen und keine weiteren bestehenden Schulden ausgewiesen oder bekannt sind, erscheint ihre Zahlungsfähigkeit gerade noch knapp glaubhaft. 2.4 Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit gerade noch knapp erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 2. Juli 2025 (Geschäfts-Nr. EK250176) aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. Der Schuldnerin ist spätestens jetzt bekannt, dass seit 1. Januar 2025 der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner insbesondere auch für Steuern und andere im öffentlichen Recht begründete Forderungen auf Konkurs betrieben werden können (vgl. Art. 43 SchKG e.c. und die Botschaft zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, vom 26. Juni 2019, BBl 2019 S. 5193 ff., S. 5216). Eine erneute Konkurseröffnung innert relativ kurzer Zeit wäre ein starkes Indiz für eine nicht mehr bloss temporäre Illiquidität und damit gegen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin (vgl. etwa OGer ZH PS250115 vom 11. Juni 2015 E. III./2.9; PS240076 vom 3. Juni 2024 E. 5; PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 3. Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, weil sie ihre Schuld erst nach Konkurseröffnung beglich. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG), der Schuldnerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– ist zu bestätigen und der Schuldnerin aufzuerlegen.

- 10 - Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, von dem bei ihr von der Schuldnerin einbezahlten Gesamtbetrag von Fr. 24'888.35 (Fr. 9'388.35 + Fr. 15'500.–) den Betrag von Fr. 9'385.40 der Gläubigerin (vgl. oben E. 1.2 und 2.2) und den Betrag von Fr. 15'500.– dem Betreibungsamt Pfannenstiel Fr. 15'500.– auszuzahlen (vgl. act. 2 Rz. 33 und 35) sowie der Schuldnerin den Betrag von Fr. 2.95 zurückzuerstatten (vgl. oben E. 2.2). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. Juli 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Stäfa wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

- 11 - 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr von der Schuldnerin einbezahlten Gesamtbetrag von Fr. 24'888.35 den Betrag von Fr. 9'385.40 an die Gläubigerin und den Betrag von Fr. 15'500.– an das Betreibungsamt Pfannenstiel auszuzahlen sowie der Schuldnerin den Betrag von Fr. 2.95 zurückzuerstatten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Stäfa, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 4. August 2025

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