Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250205-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 2. September 2025 in Sachen A.____ Sàrl, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher X._____, gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juli 2025 (EK251228)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 (überbracht) erhob die Schuldnerin innert Frist Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juli 2025, mit welchem über sie aufgrund einer Forderung der Gläubigerin (Betreibung Nr. 1) der Konkurs eröffnet worden war. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und macht im Wesentlichen geltend, die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung vor Konkurseröffnung – bzw. gar vor Stellen des Konkursbegehrens durch die Gläubigerin – bezahlt zu haben (act. 2; Entscheid Vi: [act. 3 =] act. 11 [= act. 12/8]; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 12/11). 1.2 Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 12/1–15). Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 wurde sodann der Gläubigerin Frist angesetzt, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 13). Eine Stellungnahme der Gläubigerin ging innert Frist (vgl. act. 14) nicht ein. 2.1 Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass eine Schuldnerin in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichts (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).
- 3 - 2.2 Die Schuldnerin macht geltend, die Forderung bereits vor Konkurseröffnung beim Betreibungsamt bezahlt zu haben. Sie belegt mit einer entsprechenden Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 13. März 2025, die der Betreibung Nr. 1 zu Grunde liegende Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt zu haben (act. 5/4). Damit hat die Schuldnerin die Tilgung der Forderung vor Konkurseröffnung nachgewiesen. Mit Bestätigung vom 18. Juli 2025 belegt die Schuldnerin zudem, die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten beim Konkursamt Altstetten-Zürich sichergestellt zu haben (act. 5/14). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann abgesehen werden, da die Schuldnerin die Forderung vor Konkurseröffnung getilgt hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juli 2025 ist aufzuheben. 3.1 Die Schuldnerin erhebt die Beschwerde unter Beantragung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zulasten der Gläubigerin (act. 2 S. 2 Dispositiv Ziff. 3). Sie führt zur Begründung aus, dies rechtfertige sich vor dem Hintergrund, dass die Gläubigerin trotz bereits erfolgter Zahlung das Konkursbegehren gestellt habe; anscheinend habe die Gläubigerin die an sie erfolgte Zahlung nicht oder falsch verbucht (act. 2 Rz. 25). Die Gläubigerin äussert sich zur Frage der Kostenverlegung nicht (vgl. hiervor E. 1.2). 3.2 Festzuhalten ist, dass es grundsätzlich in der Verantwortung der Schuldnerin liegt, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 = ZR 110/2011 Nr. 79). Solange die Vorladung zur Konkursverhandlung ihr nicht durch das erstinstanzliche Konkursgericht abgenommen wird, muss sie davon ausgehen, dass die Konkursverhandlung stattfindet und das Konkursverfahren ohne Weiteres seinen Lauf nimmt. Die Schuldnerin bestreitet nicht, von der Vorinstanz ordnungsgemäss zur Konkursverhandlung vorgeladen worden zu sein. In der Folge reagierte sie aber offenbar nicht und wies die Vorinstanz insbesondere nicht auf die bereits erfolgte Zahlung hin, womit die Konkurseröffnung und damit
- 4 auch das vorliegende Rechtsmittelverfahren hätten verhindert werden können. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, jedenfalls einen Teil der Kosten der Schuldnerin aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist indes ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren am 3. Juni 2025 stellte (vgl. act. 12/1), obwohl ihre Forderung bereits im März 2025 vollständig beglichen und ihr der Betrag vom Betreibungsamt am 7. April 2025 überwiesen worden war (act. 2 Rz. 8 u. act. 5/5), was die Gläubigerin nicht bestreitet. Weshalb die Gläubigerin das Konkursbegehren stellte, und ob dies – wie die Schuldnerin annimmt – an einer Nicht- bzw. Falschbuchung bei der Gläubigerin liegt, ist mangels Stellungnahme derselben nicht bekannt. Mit Blick auf die zeitlichen Umstände rechtfertigt es sich jedenfalls, teilweise vom Grundsatz abzuweichen, wonach bei nicht gemeldeter Begleichung der Schuld vor Konkurseröffnung die Kosten (vollumfänglich) der Schuldnerin auferlegt werden (vgl. BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5., insb. E. 3.5.5.). 3.3 Entsprechend sind die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Da es sich bei der Gläubigerin um den Kanton Zürich handelt, gilt für diese indes die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG. Die Gerichtskosten sind daher – soweit sie der Gläubigerin aufzuerlegen wären – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dasselbe gilt für die Kosten des Konkursamtes. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– ist zu bestätigen. Für das Beschwerdeverfahren ist die Entscheidgebühr gestützt auf Art. 52 lit. b GebV SchKG i.V.m. Art. 62 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzulegen. 3.4 Die Schuldnerin verlangt eine Parteienschädigung. Da die Kosten wie gezeigt hälftig zu teilen sind, ist die Parteienschädigung wettzuschlagen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juli 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt. Die erst- sowie die zweitinstanzliche Entscheidgebühr werden der Schuldnerin zur Hälfte auferlegt und im übrigen Umfang auf die Staatskasse genommen. 3. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'400.–, der Schuldnerin Fr. 1'000.– und der Bezirksgerichtskasse für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten Fr. 200.– auszuzahlen. Die Kosten des Konkursamtes sind auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, vom bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 750.– der Schuldnerin vorbehältlich eines Verrechnungsrechts Fr. 375.– auszubezahlen. 5. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den von ihr einbehaltenen Betrag von Fr. 400.– für die erstinstanzliche Entscheidgebühr vorbehältlich eines Verrechnungsrechts der Gläubigerin auszubezahlen. 6. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 2. September 2025