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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.08.2025 PS250197

August 12, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·753 words·~4 min·4

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250197-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 12. August 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. Juli 2025 (EK250196)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 erhob der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. Juli 2025, mit welchem über ihn der Konkurs für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 1'663.65 nebst 5% Zins seit 25. November 2024, Fr. 355.40 Nebenforderungen und Fr. 173.20 Betreibungskosten eröffnet wurde. Er beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert, der Schuldner unter Hinweis auf die erforderlichen Unterlagen darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Beschwerdeschrift innert der Beschwerdefrist ergänzen könne, und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Am 30. Juli 2025 leistete der Schuldner den Kostenvorschuss (act. 9). Eine Beschwerdeergänzung reichte er nicht ein. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1– 12). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 3.1. Der Schuldner weist nach, beim Betreibungsamt am 9. Juli 2025 – und damit nach der Konkurseröffnung – die Konkursforderung vollständig bezahlt zu haben (act. 4). Damit der Konkurs aufgehoben werden kann, hätte der Schuldnerin ferner urkundlich nachweisen müssen, dass er auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts beim zuständigen Konkursamt sichergestellt hat. Dies tat er nicht. Ausserdem hätte der Schuldner innert der Beschwerdefrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen gehabt. Der Schuldner reichte indes keinerlei Belege ein, welche Aufschluss über seine finanzielle Situation respektive seine Zahlungsfähigkeit geben würden. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses, auf welche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2025 hingewiesen wurde (act. 6 S. 2 f. E. 2.2 und 3.1), sind daher aus mehreren Gründen nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wetzikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 12. August 2025

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