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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.07.2025 PS250187

July 22, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·893 words·~4 min·6

Summary

Pfändungsankündigung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250187-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 22. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Hinwil) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 20. Juni 2025 (CB250014)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Hinwil von der politischen Gemeinde B._____ für eine Forderung von CHF 31'647.75 betrieben (act. 7/2/3/15). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren sei ihm in dieser Betreibung eine Pfändungsankündigung zugestellt worden (act. 7/1). Dagegen erhob er vor Vorinstanz am 19. Juni 2025 Aufsichtsbeschwerde (act. 7/1). Mit Urteil vom 20. Juni 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 7/3 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Juni 2025 (act. 2; zur Rechtzeitigkeit s. act. 7/4 S. 1). Am 3. Juli 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde innert noch laufender Rechtsmittelfrist (act. 5). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-4). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue

- 3 - Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1. Der Beschwerdeführer nimmt weder in seiner Beschwerde vom 1. Juli 2025 noch in seiner Ergänzung vom 3. Juli 2025 Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid. Er unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz – insbesondere Erwägungen 3. und 5. – auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Vielmehr macht er lediglich sinngemäss geltend, er habe das Rechtsöffnungsurteil in der fraglichen Betreibung nicht erhalten, weil er den Zustellversuch der Post nicht abgeholt habe; er sei am 24. März 2025 umgezogen und habe erst am 14. April 2025 ein Postfach eröffnet (act. 2 i.V.m. act. 5). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. 3.2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerde auch kein Erfolg beschieden wäre, wenn auf diese einzutreten wäre: Selbst wenn es zuträfe, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2025 – und damit vor dem Versand des Rechtsöffnungsurteils (vgl. act. 7/2/10 S. 5 und act. 7/2/11) – von der C._____-strasse 2, D._____, umgezogen wäre (vgl. dahingehend act. 5), ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Urteil des Rechtsöffnungsgerichts vom 4. März 2025 (Geschäfts-Nr. EB250015-E) am 7. April 2025 im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt gilt. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung des Urteils rechnen, nahm er doch nur knapp einen Monat davor am 4. März 2025 an der Rechtsöffnungsverhandlung teil und verlangte gar die Zustellung eines begründeten Entscheids (act. 6 E. 5. i.V.m. act. 7/9). Dabei gab er – auch auf Nachfragen des Vorderrichters (vgl. act. 7/2/9 S. 2) – anlässlich der Verhandlung keine andere Adresse an. Da gegen das am 7. April 2025 zugestellte Rechtsöffnungsurteil vom 4. März 2025 kein Rechtsmittel ergriffen wurde, erwuchs es in Rechtskraft. Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 1 ist damit rechtmässig. Mit dem definitiven Rechtsöffnungstitel kann der Gläubiger sofort Fortsetzung der Betreibung verlangen.

- 4 - 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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