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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.07.2025 PS250170

July 8, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,516 words·~18 min·6

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250170-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 8. Juli 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. Juni 2025 (EK250183)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Horgen (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 3. Juni 2025 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 6'646.85 nebst Zins von 4.5% seit 1. Januar 2025, Verzugszins von Fr. 825.30 und Betreibungskosten von Fr. 153.– (in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Sihltal) über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) den Konkurs (act. 7/13 = act. 3 = act. 6). 1.2 Dagegen liess die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (hierorts eingegangen am 18. Juni 2025) unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO rechtzeitig Beschwerde erheben (act. 2 inkl. Beilagen act. 5/1-35; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7/14/2). Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Sodann bevorschusste sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit dem üblichen Betrag von Fr. 750.– (act. 2 S. 4, act. 5/5 und act. 10). Mit Verfügung der Kammer vom 18. Juni 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 11). 1.3 Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-16). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Dies bedeutet praxisgemäss, dass zusätzlich zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes beim zuständigen Konkursamt rechtzeitig sicherzustellen sind (vgl. dazu OGerZH PS110095 vom 6. Juli 2011; KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, N 10 zu Art. 174 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und

- 3 abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass sowohl die Zahlungsfähigkeit als auch einer der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden zu belegen sind. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3. Die Schuldnerin weist mittels Bankbeleg nach, am 13. Juni 2025 zuhanden des Obergerichts für die Konkursforderung der Gläubigerin, welche sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 7'750.55 beläuft (vgl. act. 9), den Betrag von Fr. 8'250.– einbezahlt und damit die Konkursforderung hinterlegt zu haben (act. 2 S. 4, act. 5/5 und act. 10). Weiter belegt die Schuldnerin mittels Bankbeleg, mit Valuta 13. Juni 2025 den Betrag von Fr. 1'200.– an das Konkursamt Thalwil überwiesen zu haben, welcher Betrag gemäss Bestätigung des Konkursamtes Thalwil vom 16. Juni 2025 ausreicht, um die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung zu decken (act. 2 S. 3 und act. 5/3-4). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung) erfüllt und bleibt nachfolgend die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. 4.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2) auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint.

- 4 - 4.2 Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-Giroud/Theus Simoni, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder wenn Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 5. Zur finanziellen Lage der Schuldnerin wird zusammengefasst geltend gemacht, sie sei ihren Zahlungsverpflichtungen bis Mitte 2023 stets nachgekommen. In jenem Zeitpunkt habe sie einen unerwarteten und erheblichen Verlust erlitten, als sie Fr. 250'000.– in ein Joint Venture investiert habe und diesen Betrag schliesslich habe abschreiben müssen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass gewisse Kunden ihre Rechnungen verspätet oder gar nicht bezahlt hätten. Ab dann sei sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit nachhaltig zu sichern, habe der Verwaltungsrat umgehend konkrete Massnahmen ergriffen (act. 2 S. 5, act. 5/8). Ausserdem habe die Schuldnerin mit verschiedenen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen schliessen können (act. 5 S. 7- 10, act. 5/13-30), um sich die für die Begleichung ihrer Verbindlichkeiten notwen-

- 5 dige Zeit zu verschaffen. Ihre Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur (act. 2 S. 5 f.). Zur Konkurseröffnung habe ein administratives Versehen geführt, indem die Schuldnerin einen falschen Einzahlungsschein verwendet und folglich die Mehrwertsteuerforderung der ESTV statt der Konkursforderung bzw. der Verrechnungsforderung der ESTV beglichen habe. Dies habe sie erst am 2. Juni 2025 und damit einen Tag vor der Konkursverhandlung realisiert (act. 2 S. 6, act. 5/9-12). Der Kontostand der Schuldnerin betrage bei der Migros Bank Fr. 15'856.59 und bei der Post Finance AG Fr. 24'302.86 (act. 2 S. 10, act. 5/31- 32). Der Schuldnerin stünden gemäss Debitorenliste per 15. Juni 2025 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Betrag von Fr. 315'547.45 zu, woraus ihr kurzfristig weitere Liquidität zufliessen würden. Allein die Kundin B._____ AG habe mit heutiger Valuta Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 39'760.25 bezahlt (act. 2 S. 10, act. 5/33). Von den kurzfristigen Kreditoren im Betrag von Fr. 38'190.74 entfielen Fr. 18'278.33 auf fällige Mehrwertsteuerforderungen (act. 2 S. 11, act. 5/34). Die Auftragslage der Schuldnerin sei intakt. Für die Ausführung bereits abgeschlossener Werkverträge in Bezug auf Wohnungen (WW) und Treppenhäuser (WT) in der zweiten Jahreshälfte 2025 und im Jahr 2026 stehe ein Auftragsvolumen von insgesamt Fr.1'958'906.– an (act. 2 S. 11, act. 5/35). Vor dem Hintergrund, dass über die Schuldnerin nach 35jähriger Geschäftstätigkeit erstmals der Konkurs eröffnet worden sei, sei es angezeigt, einen milden Massstab für die Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit anzuwenden. Sie werde inskünftig in der Lage sein, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen (act. 2 S. 11). 6.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Schuldnerin vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Die Auskunft Nr. 2 des Betreibungsamtes Sihltal vom 4. Juni 2025 (act. 5/7) weist – mit der hinterlegten Konkursforderung des vorliegenden Verfahrens – im Zeitraum Juli 2023 bis März 2025 insgesamt 18 eingeleitete Betreibungen im Gesamtbetrag von knapp über Fr. 465'000.– aus. Die Mehrzahl der Betreibungen entfällt auf das Jahr 2024, fünf Betreibungen wurden im laufenden Jahr erhoben (act. 5/8).

- 6 - 6.2 Drei Betreibungsforderungen im Umfang von total Fr. 21'214.15 wurden durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen (Betr. Nrn. 3 und 4 des Kantons Zürich und Betr. Nr. 5 der C._____; act. 5/7). Weiter belegte die Schuldnerin die Zahlung der Forderung von Fr. 9'784.90 der D._____ AG (Betr. Nr. 6; act. 2 S. 9, act. 5/26-27). Die Forderung der E._____ AG in Höhe von Fr. 15'963.10 (Betr. Nr. 7) ist (nur) im Umfang von Fr. 14'341.60 (act. 2 S. 10, act. 5/29) und jene der F._____ AG in Höhe von Fr. 1'738.70 (Betr. Nr. 8) nur im Umfang von Fr. 1'718.70 beglichen (act. 2 S. 10, act. 5/30); damit ist noch der Betrag von Fr. 1'641.50 offen. Die Schuldnerin konnte nachweisen, dass die Betr. Nr. 9 der C._____ im Umfang vom Fr. 11'485.20 hinfällig ist, da sie durch die Betr. Nr. 10 im Höhe von Fr. 11'675.85 ersetzt wurde (vgl. act. 2 S. 8, act. 5/7 und act. 5/20). Belegt ist sodann, dass die Forderung der G._____ AG (Betr. Nr. 11 für Fr. 17'785.17) nur noch im Umfang von Fr. 9'503.66 offen ist (act. 5/14A) und am 10. März 2025 eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde, wonach die Restschuld in fünf Raten à Fr. 1'897.70 zahlbar ist, erstmals per 4. April 2025. Verzug von mehr als fünf Tagen hätte die Fälligkeit der gesamten Restschuld zur Folge. Belegt ist eine Ratenzahlung vom 29. April 2025 (act. 2 S. 7, act. 5/13- 14A+B), womit noch Fr. 7'605.96 offen sind. Weiter belegte die Schuldnerin, dass die Gläubigerin H._____ (Betr. Nr. 12) ihre Forderung vergleichsweise von Fr 37'877.60 auf Fr. 20'250.80 reduziert hat, welche bis zum 30. September 2025 gestundet wurde. Bei Nichtbezahlung innert Frist würde die ursprüngliche Forderung fällig (act. 2 S. 7, act. 5/15A+B). Auch mit der Gläubigerin I._____ [Bürgschaftsgenossenschaft] (Betr. Nr. 13) wurde am 11. Januar 2025 eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen, wonach der Ausstand von knapp Fr. 177'000.– in 55 monatlichen Raten à Fr. 3'236.60 zu bezahlen ist, erstmals per Ende Januar 2025. Bei Zahlungsverzug von mehr als 10 Tagen würde die gesamte Restschuld sofort fällig (act. 2 S. 8, act. 5/17-18). Zahlungsbelege liegen (nur) für die Monate Februar, März und Mai 2025 vor (act. 5/19). Offen sind somit noch Fr. 167'290.–.

- 7 - Weiter konnte die Schuldnerin nachweisen, dass sie mit der Gläubigerin J._____ AG (Betr. Nrn. 14 und 15) für Forderungen in Höhe von knapp Fr. 31'080.– in Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung ist und sich die Gläubigerin dahingehend geäussert hat, dass sie mit sechs Ratenzahlungen von monatlich Fr. 5'000.– einverstanden wäre, erstmals zahlbar per 17. Juni 2025 (act. 2 S. 7 f. und act. 5/16). Die Gläubigerin K._____ AG mit einer Forderung in Höhe von Fr. 47'117.45 (Betr. Nr. 16) zeigte sich mit dem Ratenzahlungsvorschlag der Schuldnerin von sieben monatlichen Raten à Fr. 6'730.–, zahlbar erstmals per 15. Juni 2025, einverstanden. Aufgrund der Konkurseröffnung am 3. Juni 2025 wurde die erste Rate bis zum 20. Juni 2025 gestundet (act. 2 S. 9, act. 5/22). Für die fälligen Forderungen der Gläubigerin C._____ im Gesamtbetrag von Fr. 24'198.20 (Betr. Nr. 10 für Fr. 11'675.85 und Betr. Nr. 17 für Fr. 12'522.35) besteht noch keine Ratenzahlungsvereinbarung bzw. im Falle der Aufhebung des Konkurses Bereitschaft für eine solche, ohne dass die Konditionen bereits ausgehandelt worden wären (act. 2 S. 8, 5/21). Unbelegt blieben Verhandlungen über eine Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger Kanton Zürich (Betr. Nr. 18) für eine Forderung von Fr. 61'582.55 (act. 2 S. 9). Diese Betreibung ist im Stadium der Pfändung (act. 5/7). Mit der Gläubigerin L._____ SAS (Betr. Nr. 19) schloss die Schuldnerin am 16. Dezember 2024 eine Ratenzahlungsvereinbarung ab, wonach der offene Gesamtbetrag von Fr. 3'395.40 in vier monatlichen Raten von je Fr. 848.85 zu begleichen ist. Belegt ist die Zahlung von drei Raten im April 2025, womit noch Fr. 848.85 zur Zahlung offen sind (act. 2 S. 9, act. 5/23). 6.3 Die Anzahl und Höhe der offenen Forderungen lassen auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin schliessen. Zahlungsschwierigkeiten in der Vergangenheit stellte sie denn auch nicht in Abrede, machte aber geltend, Sanierungsmassnahmen eingeleitet zu haben und über eine gute Auftragslage zu verfügen. Der Abschluss von zahlreichen Abzahlungsvereinbarungen spricht da-

- 8 für, dass die Schuldnerin bemüht ist, ihre finanzielle Situation zu bereinigen. Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass aufgrund des Gesagten noch von – aus der Betreibungsauskunft ersichtlichen – offenen Schulden in der Gesamthöhe von ca. Fr. 373'300.– auszugehen ist. 7.1 Die seit dem tt.mm.1990 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Schuldnerin bezweckt … [Gesellschaftszweck] (act. 8). Zum Beleg ihrer Zahlungsfähigkeit wurden zwei Bankkontoauszüge per 16. Juni 2025 (5/31-32), die Debitoren- und Kreditorenliste per 15. Juni 2025 (act. 5/33-34) sowie eine Tabelle der Auftragslage mit zahlreichen Dokumenten (act. 5/35) eingereicht. Jahresrechnungen oder zumindest eine Zwischenbilanz liegen nicht vor. 7.2 Gemäss Saldobeleg der PostFinance wies das Konto der Schuldnerin nach zwei Einzahlungen der B._____ AG vom 16. Juni 2025 in Höhe von total Fr. 24'202.80 einen Kontostand von Fr. 24'302.86 auf (act. 5/32). Das Konto der Schuldnerin bei der Migros Bank belief sich nach der von der B._____ AG am 16. Juni 2025 getätigten Zahlung auf Fr. 15'856.59; der Saldovortrag betrug Fr. 15.94 (act. 5/31). Vor diesen Zahlungen scheint die Schuldnerin über keine liquiden Mittel verfügt zu haben. Die Debitoren, welche auch Positionen aus den Jahren 2023 und 2024 enthalten, weist die Schuldnerin mit Fr. 315'547.45 aus, wovon der Grossteil bzw. Fr. 222'867.50 auf die B._____ AG entfällt (act. 5/33). Zur Fälligkeit dieser Forderungen ist jedoch nichts bekannt. Die Kreditoren weist die Schuldnerin für die Zeit März bis Juni 2025 mit Fr. 38'190.74 aus, wovon etwas weniger als die Hälfte auf die Eidg. Steuerverwaltung ESTV entfällt (5/34). 7.3 Zur Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter äusserte sich die Schuldnerin nicht. Zu den laufenden monatlichen Betriebsausgaben der Schuldnerin ist ebenfalls nichts bekannt. Eine Jahresrechnung oder zumindest eine Zwischenbilanz, welche über den bisherigen Geschäftsgang Aufschluss geben könnten, wurden nicht eingereicht. Geschäftskontoauszüge über einen längeren Zeitraum, welche Rückschlüsse auf laufende Verpflichtungen (Miete, Salär etc.) zulassen könnten, liegen ebenfalls nicht vor.

- 9 - 7.4 Das Dokument "vom Verwaltungsrat der A._____ AG getroffene Massahmen" ist weder datiert noch unterzeichnet. Wie geltend gemacht wurden die Sanierungsmassnahmen Mitte 2023 ergriffen (act. 2 S. 5). Darin sind u.a. Personalkostenreduzierung (u.a. Personalabbau, Lohnreduktion), Verkauf und Vermögensoptimierung (u.a. Fokus auf Verkauf Eigentumswohnungen, Verhandlungen über Firmenverkauf), Einkauf- und Lieferantenmanagement, strategische Ausrichtung und Kooperation sowie finanzielle Massnahmen und Verluste erwähnt (act. 5/7). Näheres wurde zu diesen Massnahmen in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht (act. 2 S. 5). Mangels Vorliegen einer Jahresrechnung oder Zwischenbilanz lässt sich auch nicht überprüfen, ob die Massnahmen wirksam waren. Trotz Sanierungsmassnahmen konnten jedenfalls weitere Betreibungen in den Jahren 2024 und 2025 nicht verhindert werden (vgl. act. 5/5). Damit ist fraglich, ob der Schuldnerin regelmässig genügend liquide Mittel zur Begleichung ihrer laufenden Kosten zufliessen. Vollständige Geschäftskontoauszüge des laufenden Jahres könnten hiezu Auskunft geben, liegen aber wie gesagt nicht vor. 7.5 Zur Geschäftsentwicklung reichte die Schuldnerin eine Auftragsliste mit laufenden Aufträgen über Fr. 1'958'906.– ein (act. 5/35). Nicht zu berücksichtigen ist die nicht unterzeichnete Kostenzusammenstellung Nr. 6140-10 vom 8. Mai 2025 in Höhe von Fr. 79'994.10, da unklar ist, ob dieser ein Vertrag zugrunde liegt. Die "Auftragsbestätigung Nr. 6547 Provisorisch" vom 8. Mai 2025 in Höhe von Fr. 138'663.45 ist ebenfalls nicht unterzeichnet und daher nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Auftragsbestätigung Nr. 6528 vom 29. Mai 2025 über Fr. 115'164.25, Nr. 6529 vom 24. April 2025 über Fr. 62'981.15, Nr. 6531 vom 30. April 2025 über Fr. 59'695.35, den Werkvertrag Nr. 103 vom 8. Januar 2025 über Fr. 53'301.–, der Auftragsbestätigung Nr. 6366 vom 29. Mai 2025 über Fr. 55'547.60 und Nr. 6554 vom 7. Mai 2025 über Fr. 94'117.20 (vgl. act. 5/35). Im übrigen Umfang lässt sich den Verträgen sodann nicht entnehmen, welcher Anteil der Auftragssumme auf die Schuldnerin als Unternehmerin und welcher auf die Totalunternehmerin (B._____ AG) und die Bauleitung (M._____ AG) entfällt. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind sodann die gänzlich unbelegten Aufträge (act. 5/35 letztes Blatt). Mit welchen monatlichen Mittelzuflüssen aus dem operati-

- 10 ven Geschäft konkret zu rechnen ist, wurde weder dargelegt noch lässt sich dies nach dem vorstehend Gesagten aus den eingereichten Dokumenten eruieren. 8.1 Verlässliche Rückschlusse auf die finanzielle Situation der Schuldnerin und deren Geschäftsgang sind vor dem Hintergrund fehlender Erläuterungen der Schuldnerin und ungenügender Dokumentation nicht möglich. Zu Gunsten der Schuldnerin fällt ins Gewicht, dass sie mit Blick auf das Konkursverfahren mit der Konkursforderung inkl. Kosten und Zinsen über Fr. 10'000.– hat aufbringen können (vgl. vorstehend Erw. 1.2 und 3). Weiter hat sie im laufenden Jahr zahlreiche Abzahlungsvereinbarungen mit diversen Gläubigern schliessen können. Dies genügt jedoch nicht. Ihren laufenden Verpflichtungen, zu welchen auch öffentlichrechtliche Abgabeforderungen zählen, konnte die Schuldnerin im laufenden und vergangenen Jahr, wie aus dem Betreibungsregister ersichtlich, nicht nachkommen und in der Betr. Nr. 18 erfolgte die Pfändung (vgl. 5/7). Die Schuldnerin begründet ihre Zahlungsschwierigkeiten mit einer Abschreibung in Höhe von Fr. 250'000.– zufolge Fehlinvestition im Jahr 2023, was jedoch unbelegt blieb. Wie hoch der Verlust der Schuldnerin seither ist, ist wegen fehlender Jahresrechnung oder Zwischenbilanz nicht bekannt. Ob und in welchem Umfang die ergriffenen Sanierungsmassnahmen eine Kostensenkung bewirkt haben, wurde nicht dargetan und lässt sich auch nicht eruieren. Weitere Betreibungen konnten jedenfalls nicht verhindert werden. Ausführungen und Belege über bisher regelmässige Einnahmen auf dem Geschäftskonto und damit zum genügenden monatlichen Mittelzufluss aus dem operativen Geschäft zur Deckung der laufenden Kosten fehlen (vgl. Erw. 7.2 und 7.4). Vor den Zahlungseingängen vom 16. Juni 2025 verfügte die Schuldnerin offenbar über keine Liquidität (Erw. 7.1). Geschäftskontoauszüge des laufenden Jahres, aus welchen die Einnahme und Ausgaben ersichtlich wären, liegen wie gesagt nicht vor. Hinsichtlich der behaupteten Aufträge ist, soweit diese überhaupt zu berücksichtigen wären (Erw. 7.5), die auf die Schuldnerin entfallenden Summe nicht bekannt (Erw. 7.5). In Anbetracht der vorliegend erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (vgl. Erw. 4.2) sind die Angaben und Unterlagen zu knapp gehalten und lässt sich insgesamt eine rentable künftige Geschäftslage, die der Schuldnerin erlauben würde, nebst den laufenden auch ihre übrigen Verbindlichkeiten innert nützlicher

- 11 - Frist abzutragen bzw. ihren Zahlungsvereinbarungen nachzukommen, nicht prognostizieren. 8.2 Aufgrund der vorerwähnten Umstände erweist sich der Liquiditätsengpass der Schuldnerin als nicht bloss vorübergehend. Mit den eingereichten Dokumenten vermochte sie ihre Zahlungsfähigkeit und wirtschaftliche Lebensfähigkeit im Sinne des Gesetzes nicht hinreichend glaubhaft zu machen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Da der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Juni 2025 (act. 11) aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist der Konkurs über die Schuldnerin neu zu eröffnen. 9. Immerhin ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3 und 5). 10. Mit dem Konkurserkenntnis verliert die Schuldnerin das Verfügungsrecht über ihr pfändbares Vermögen, welches ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Konkursmasse bildet (Art. 197 SchKG). In diesem Sinne ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 8'250.– dem Konkursamt Thalwil zu überweisen. 11. Die Schuldnerin hatte nach der Konkurseröffnung Fr. 100.– an die Vorinstanz überwiesen (vgl. act. 2 S. 6, act. 5/16). Ausgangsgemäss ist die Kasse des Bezirksgerichts Horgen anzuweisen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 100.– dem Konkursamt Thalwil zu überweisen. 12. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 12 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Dienstag, 8. Juli 2025, 16.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Das Konkursamt Thalwil wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 8'250.– dem Konkursamt Thalwil zu überweisen. 7. Die Kasse des Bezirksgerichts Horgen wird angewiesen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 100.– (Geschäft-Nr. EK250183) dem Konkursamt Thalwil zu überweisen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz und das Konkursamt Thalwil, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Sihltal, sodann an das Grundbuchamt N._____ sowie an die Kasse des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 13 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 9. Juli 2025

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