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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.09.2025 PS250164

September 1, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,760 words·~9 min·4

Summary

Pfändung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250164-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 1. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt) Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 7. Mai 2025 (CB250002)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Beim Beschwerdeführer wurde am 17. Dezember 2024 eine Einkommenspfändung (Pfändungs-Nr. 1) verfügt. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 betreffend Festsetzung Existenzminimum teilte das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt dem Beschwerdeführer mit, seinem privaten Fahrzeug komme kein Kompetenzcharakter zu, weshalb die hierfür anfallenden Kosten nicht im Existenzminimum berücksichtigt würden (act. 6/2). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 7. Mai 2025 ab (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/10: fortan act. 5). 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anerkennung seines Fahrzeuges als Kompetenzstück i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG bzw. die Berücksichtigung der Autobetriebskosten im Existenzminimum (act. 2 S. 1; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/11/2). 1.3 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-11). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

- 3 leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, seinem Fahrzeug komme Kompetenzqualität i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zu, womit die damit zusammenhängenden Kosten im Existenzminimum anzurechnen seien (act. 2 S. 1 f.). 3.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG sind Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher unpfändbar, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind. Voraussetzung zur Bejahung der Kompetenzqualität ist, dass der Schuldner entweder verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen, oder dass er wegen des langen Arbeitswegs eines solchen bedarf. Im Weiteren kann ein schuldnerischer Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch mit der Begründung als unpfändbar beanspruchen, er sei auf das Fahrzeug mangels öffentlicher Verkehrsmittel zur Bewältigung des Arbeitsweges angewiesen. So, wenn bei Beginn und/oder Ende der Arbeit überhaupt keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3.A. 2021, Art. 92 N 23). 3.3 Die Vorinstanz verwies in dieser Hinsicht zunächst auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des Betreibungsamtes. Dieses hielt fest, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt, als die Einkommenspfändung verfügt worden sei, auf Stellensuche gewesen. Am 30. Dezember 2024 habe er einen nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag von der B._____ AG sowie ein Schreiben des mutmasslich zukünftigen Arbeitgebers eingereicht, worin bestätigt werde, dass er als Arbeitnehmer auf ein Automobil angewiesen sei. Weiter sei er persönlich im Amtslokal erschienen und habe sich über die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des privaten Fahrzeugs im Existenzminimum erkundigt. Dabei habe er angegeben, dass sein Arbeitgeber verlange, dass er sein privates Fahrzeug wäh-

- 4 rend der Arbeitszeit benützen müsse und ihm hierfür keine Spesen erstattet würden. Die ebenfalls anwesende Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich sodann erkundigt, ob sie aufgrund ihrer IV-Rente Anspruch auf ein Fahrzeug habe, was verneint worden sei. Am 8. Januar 2025 sei der Beschwerdeführer erneut am Schalter des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt erschienen und habe einen abgeänderten Arbeitsvertrag mit folgendem Wortlaut eingereicht: "Des Weiteren ist Bedingung, dass der Arbeitnehmer mit eigenem Fahrzeug zur Arbeit erscheint. Dieses muss auch ohne Voranmeldung des Arbeitgebers für die Erfüllung der Aufträge genutzt werden können. Dafür anfallende Spesen sind bereits im Bruttolohn inbegriffen." Für das Betreibungsamt stehe jedoch ausser Frage, dass der Beschwerdeführer als Mechaniker und Allrounder in einer Werkstatt nicht täglich und andauernd ein Fahrzeug benötige. Weiter sei es höchst ungewöhnlich und daher unglaubhaft, dass ein Angestellter mit dem privaten Auto bei der Arbeit erscheinen und hiermit im Geschäftsbetrieb Fahrten auf eigene Kosten ausführen müsse. Sodann widerspreche die vom Beschwerdeführer am Schalter getätigte Aussage, er erhalte keine Spesenentschädigung, dem Arbeitsvertrag. Es scheine daher, dass die Ergänzung im Arbeitsvertrag lediglich getätigt worden sei, damit dem Fahrzeug im Betreibungsverfahren die Kompetenzqualität zugesprochen werde (vgl. act. 5 Ziff. 6.4 und Ziff. 1.1 f.; act. 6/2 S. 1 f.). Die Vorinstanz erachtet diesen vom Betreibungsamt geäusserten Verdacht aufgrund des Vorgehens des Beschwerdeführers (Erkundigungen beim Betreibungsamt betreffend Kompetenzcharakter, Einreichung eines abgeänderten Arbeitsvertrages, widersprüchliche Vorbringen) als begründet. Gemäss der Vorinstanz sei dem Betreibungsamt auch darin beizupflichten, dass die Pflicht zur Benutzung des Privatfahrzeuges bei Motorfahrzeugmechanikern im Anstellungsverhältnis unüblich sei und daher genauer begründet werden müsste bzw. dass ein Spesenersatz zu erwarten wäre. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer offenbar im Februar 2024 sein Auto aufgrund eines (befürchteten) Schadens während mehreren Wochen nur sehr wenig benutzt. In dieser Zeit habe er den öffentlichen Verkehr und vereinzelt das Auto seiner Eltern benutzt. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer – zumindest in dieser begrenzten Zeit – in der Lage gewesen sei, ohne ständige Verfügbarkeit seines Privatautos seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Es sei daher nicht davon

- 5 auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Kündigung riskiere, wenn ihm nicht ständig sein Privatfahrzeug zur Verfügung stehe. Vielmehr sei zu erwarten, dass er – unter Darlegung seiner derzeitigen Situation – mit seinem Arbeitgeber eine Lösung finden könne (z.B. Mitbenutzung des Privatautos eines anderen Mitarbeiters, Benutzung eines Mobility-Autos bei Bedarf etc.). Es sei darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt für einzelne Tage die Kosten eines Mobility-Fahrzeuges im Bedarf berücksichtigen könne (act. 5 Ziff. 6.4). 3.4 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die mangelnde Anerkennung seines Fahrzeuges als Kompetenzstück und die Nichtberücksichtigung der Automobilkosten im Existenzminimum sei ein dauerhafter Zustand und würde zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses führen. Die Benutzung eines Mobility-Autos für die Besorgung der Ersatzteile für die Werkstatt etc. – so wie von der Vorinstanz erwogen – sei aufgrund der vergleichsweise hohen Kosten "absolut realitätsfremd" (act. 2 S. 1 f.). Eine nähere Begründung, inwiefern der Beschwerdeführer als Motorfahrzeugmechaniker entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit überhaupt auf ein Privatfahrzeug angewiesen ist, fehlt in der Beschwerde. Der Beschwerdeführer geht auch nicht auf den von der Vorinstanz geäusserten Verdacht ein, dass die Bestätigung des Arbeitgebers auf Wunsch des Beschwerdeführers und mit dem Ziel, dass die Kompetenzqualität zugesprochen werde, ausgestellt wurde. Zudem äussert er sich mit keinem Wort zu den widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit der Spesenregelung. Entsprechend gelingt es ihm auch nicht, die berechtigten Zweifel betreffend die Notwendigkeit des Fahrzeuges bei der Berufsausübung zu beseitigen. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Annahme, wonach nicht mit einer Kündigung zu rechnen sei, sondern vielmehr zu erwarten sei, dass gemeinsam mit der Arbeitgeberin eine Lösung gefunden werden könne, nicht zu beanstanden. Sollte sich das Mieten eines Mobility-Autos als unpraktikabel erweisen, so wären andere (zumutbare) Lösungen (wie die Mitbenutzung eines Privatautos eines anderen Mitarbeiters) durchaus denkbar. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer für die Fahrt zum Arbeitsplatz auf ein Fahrzeug angewiesen wäre. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

- 6 - 3.5 In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Berücksichtigung der Kosten für sein Fahrzeug bei der Festlegung des Existenzminimums im Gegensatz zu Mobility-Kosten im Interesse der Gläubiger wäre (vgl. act. 2 S. 2), ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt weder die einen noch die anderen Kosten einberechnet hat. Vielmehr hat es einen Betrag (Fr. 207.--) für die Benützung des öffentlichen Verkehrs eingesetzt (vgl. act. 6/2 S. 2; act. 4/1 S. 6; act. 4/2 S. 2). Es erübrigt sich daher, weiter darauf einzugehen. 3.6 Der Beschwerdeführer verweist im Übrigen pauschal auf seine an die Vorinstanz gerichtete Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2025 und Stellungnahme vom 27. März 2025 (act. 2 S. 3). Das ist insofern grundsätzlich unzureichend, als daraus nicht ersichtlich wird, was die Vorinstanz konkret falsch beurteilt oder welche Vorbringen die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt hätte. Allerdings ist auch nicht ersichtlich, welche in der Beschwerde ans Obergericht nicht wiederholten Äusserungen vor Vorinstanz zu einem anderen Entscheid hätte führen müssen. Es hat damit sein Bewenden. 4. Der Beschwerdeführer weist schliesslich zutreffend darauf hin, dass sein Fahrzeug – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen in Ziff. 6.6 (act. 5) – nicht gepfändet wurde. Vielmehr ergibt sich aus der beigelegten Pfändungsurkunde, dass das Betreibungsamt während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und bis zum Entscheid auf die Pfändung des Fahrzeuges verzichtet (act. 4/1 S. 4). Inwiefern dieser Fehler in Bezug auf die vorliegende Beurteilung jedoch relevant wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, womit nicht näher darauf einzugehen ist. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sodann gibt weder die Eingabe des Beschwerdeführers noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. 6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: 2. September 2025

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