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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.06.2025 PS250150

June 6, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·898 words·~4 min·5

Summary

Konkurseröffnung / Gesuch um Wiederherstellung der Frist

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250150-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 6. Juni 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung / Gesuch um Wiederherstellung der Frist Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Mai 2025 (EK250096)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 2. Mai 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 6'708.25 nebst Zins zu 5 % seit 13. September 2024, zuzüglich Gläubigerkosten von gesamthaft CHF 279.47 sowie Betreibungskosten von CHF 176.40, abzüglich Teilzahlungen von gesamthaft CHF 4'179.69 (act. 3) 1.2. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (Datum der Überbringung) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Mai 2025 (vgl. act. 2 oben), worin sie um "Wiederherstellung der Frist" sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht (act. 2). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 20). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 2. Mai 2025 wurde der Schuldnerin am 5. Mai 2025 zugestellt (act. 7/17), womit die zehntägige Beschwerdefrist am 15. Mai 2025 ablief. Die der Kammer am 2. Juni 2025 überbrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet. 2.2.2. Wie dargelegt ersucht die Schuldnerin in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2025 um Wiederherstellung der (Beschwerde-)Frist (act. 2). Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige gerichtliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Gleichzeitig muss er, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein

- 3 begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Ein Restitutionsgesuch ist nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (vgl. BSK SchKG-NORD- MANN/ONEYSER, 3. Auflage 2021, Art. 33 N 10). Die Schuldnerin begründet ihr Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sinngemäss damit, die ausstehende Konkursforderung innert der Beschwerdefrist bezahlt zu haben. Sie habe allerdings in dieser Zeit keine schriftliche Beschwerde einreichen können, da sie sich in einer sehr schwierigen finanziellen Lage befunden und sich keinen Anwalt habe leisten können (act. 2 S. 1). Damit vermag die Schuldnerin allerdings kein unverschuldetes Hindernis darzutun, das sie an der rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerde gehindert hätte: Abgesehen davon, dass eine Beschwerdeerhebung auch ohne Beizug einer Rechtsvertretung möglich ist und der Umstand, juristischer Laie zu sein, für sich alleine als Wiederherstellungsgrund grundsätzlich nicht genügt (vgl. dahingehend BGer 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.2.3.), gab der Geschäftsführer der Schuldnerin anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2025 beim Konkursamt Oerlikon-Zürich an, eine Beschwerde einzureichen, und es wurden ihm ein Muster einer Beschwerde samt Merkblätter übergeben (vgl. Sammel-act. 4, "Einvernahmeprotokoll" S. 10, F/A 22 und "Beschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichtes" inkl. Muster einer Beschwerde; vgl. auch Geschäfts-Nr. PZ250037, Aktennotiz vom 20. Mai 2025). Die Fristversäumnis gilt folglich als verschuldet, und das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. 2.3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Schuldnerin mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten. 3. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

- 4 - 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Schuldnerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und dem Konkursamt Oerlikon-Zürich vorsorglich zur Kollokation gemeldet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 6. Juni 2025

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