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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.08.2025 PS250127

August 12, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·10,188 words·~51 min·4

Summary

Arresteinsprache

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250127-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 12. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen B._____ Ltd, Gesuchstellerin, Einspache- und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____, betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2025 (EQ250022)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit elektronischer Eingabe vom 15. November 2024 (Abgabezeitpunkt, act. 6/1b) reichte die Arrestgläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein erstes Arrestbegehren (Arrestbegehren 1) gegen den Arrestschuldner, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) mit folgenden Anträgen ein (act. 6/2, S. 2 f.): 1. Es seien sämtliche Vermögenswerte des Arrestschuldners auf Konten und Depots mit der Stammnummer 1 lautend auf den Namen C._____, geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft an der D._____-strasse 2, … Zürich, insbesondere das Guthaben auf dem Konto IBAN CH3 bei der UBS AG, … [Adresse] (CHE-101.329.561) bis zum Betrag von CHF 4'720'000 und EUR 1'894'612 zuzüglich Kapitalerträgen und Kapitalgewinnen zu arrestieren, einschliesslich Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, alles maximal bis zur vollständigen Deckung der Arrestforderung von EUR 11'094'844.93 zuzüglich täglicher Zinsen in Höhe von EUR 2'327.67 ab dem 11. Oktober 2024. 2. Es seien sämtliche Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber C._____, geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft an der D._____-strasse 2, … Zürich, aus oder im Zusammenhang mit den Zahlungen in Höhe von EUR 100'028.09 am 22. März 2024, EUR 830'027.97 am 26. März 2024, EUR 664'527.98 am 28. März 2024, EUR 300'027.98 am 8. April 2024 und CHF 4'720'000 am 29. Mai 2024 auf das Konto IBAN CH3 bei der UBS AG, … [Adresse] (CHE-101.329.561), mindestens im Betrag von CHF 4'720'000 und EUR 1'894'612 und bis zur vollständigen Deckung der Arrestforderung von EUR 11'094'844.93 zuzüglich täglicher Zinsen in Höhe von EUR 2'327.67 ab dem 11. Oktober 2024 zu arrestieren. 3. Es seien die 1'000 Namenaktien à nominal CHF 100.00 an der E._____ AG mit Sitz in Zürich (CHE-166.635.595), die Eigentum des Arrestschuldners sind, am Sitz der E._____ AG in Zürich, Domiziladresse an der D._____-strasse 2, … Zürich, zu arrestieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Arrestschuldners.

- 3 - 1.2. Mit Urteil vom 20. November 2024 im Verfahren EQ240240-L hiess die Vorinstanz das Gesuch teilweise gut, erteilte einen Arrestbefehl gemäss Formularentscheid (Arrestbefehl 1) und wies das Arrestgesuch im Übrigen ab (act. 6/6). Im Einzelnen verarrestierte die Vorinstanz mit dem erwähnten Arrestbefehl vom 20. November 2024 für eine Arrestforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer von CHF 10'390'677.– zuzüglich täglicher Zinsen im Umfang von Fr. 2'179.94 ab dem 11. Oktober 2024 die folgenden Arrestgegenstände: Beim Betreibungsamt Zürich 1 (1) Guthaben bis zum Betrag von CHF 4'720'000.– zuzüglich darauf entfallende Kapitalerträge des Arrestschuldners auf dem Konto IBAN CH3 bei der UBS AG, … [Adresse] (CHE-101.329.561) lautend auf den Namen C._____, geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger. (2) Sämtliche Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber C._____ geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft an der D._____-strasse 2, … Zürich, aus oder im Zusammenhang mit den Zahlungen in Höhe von EUR 100'028.09 am 22. März 2024, EUR 830'027.97 am 26. März 2024, EUR 664'527.98 am 28. März 2024, EUR 300'027.98 am 8. April 2024. (3) 1'000 Namenaktien à nominal der CHF 100.00 an der E._____ AG, D._____-strasse 2, … Zürich, lautend auf den Namen C._____. Alles soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zins und Kosten. Ferner bezog die Vorinstanz die erstinstanzliche Entscheidgebühr, die sie auf Fr. 4'000.– festsetzte, von der Beschwerdegegnerin (act. 6/6, angehefteter Formularentscheid). 1.3. Die Beschwerdegegnerin erhob gegen die Teilabweisung Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welche mit Urteil vom 27. Dezember 2024 (Verfahren-Nr. PS240234, act. 6/9) abgewiesen wurde. Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog den Arrestbefehl 1 am 22. November 2024 (Arrest-Nr. 4, act. 6/16/2). 1.4. Mit elektronischer Eingabe vom 22. November 2024 (Abgabezeitpunkt, act. 6/12/1b) reichte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ein zweites Arrestbegehren (Arrestbegehren 2) gegen den Beschwerdeführer ein. Dieses ent-

- 4 sprach dem Arrestbegehren 1 Ziff. 1 (vgl. vorstehend, E. 1.1 f.) weitgehend. Im Unterschied zum Arrestbegehren 1 wurde jedoch die Verarrestierung von Guthaben bei der UBS Switzerland AG (und nicht bei der UBS AG) beantragt. Namentlich stellte die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (act. 6/12/2, S. 2): 1. Es seien sämtliche Vermögenswerte des Arrestschuldners auf Konten und Depots mit der Stammnummer 1 lautend auf den Namen C._____, geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft an der D._____-strasse 2, … Zürich, insbesondere das Guthaben auf dem Konto IBAN CH3 bei der UBS Switzerland AG, … [Adresse] (CHE-412.669.372) bis zum Betrag von CHF 4'720'000 und EUR 1'894'612 zuzüglich Kapitalerträgen und Kapitalgewinnen zu arrestieren, einschliesslich Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, alles maximal bis zur vollständigen Deckung der Arrestforderung von EUR 11'094'844.93 bzw. CHF 10'319'171 zuzüglich täglicher Zinsen in Höhe von EUR 2'327.67 bzw. CHF 2'164.94 ab dem 11. Oktober 2024. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Arrestschuldners. 1.5. Mit Urteil vom 22. November 2024 im Verfahren EQ240241-L hiess die Vorinstanz das Gesuch teilweise gut, erteilte einen Arrestbefehl gemäss Formularentscheid (Arrestbefehl 2) und wies das Arrestgesuch im Übrigen ab (act. 6/12/5). Im Einzelnen verarrestierte die Vorinstanz mit dem erwähnten Arrestbefehl vom 22. November 2024 für eine Arrestforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer von CHF 10'319'171.– zuzüglich täglicher Zinsen im Umfang von Fr. 2'164.94 ab dem 11. Oktober 2024 die folgenden Arrestgegenstände:

- 5 - Beim Betreibungsamt Zürich 1 Guthaben bis zum Betrag von CHF 4'720'000.– zuzüglich darauf entfallende Kapitalerträge des Arrestschuldners auf dem Konto IBAN CH3 bei der UBS Switzerland AG, … [Adresse] (CHE-412.669.372) lautend auf den Namen C._____, geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger. alles soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zins und Kosten. Ferner bezog die Vorinstanz die erstinstanzliche Entscheidgebühr, die sie auf Fr. 4'000.– festsetzte, von der Beschwerdegegnerin (act. 6/12/5, angehefteter Formularentscheid). Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog den Arrestbefehl am 26. November 2024 (Arrest-Nr. 5, act. 6/16/4). 1.6. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer (unbegründete) Einsprachen gegen die Arrestbefehle 1 und 2 und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 6/13, S. 2): 1. Der Arrestbefehl vom 20. November 2024 (Geschäfts- Nr. EQ240240, Arrest-Nr. 4) sei aufzuheben. 2. Der Arrestbefehl vom 22. November 2024 (Geschäfts- Nr. EQ240241, Arrest-Nr. 5) sei aufzuheben. 3. Je unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Arrestgläubigerin. sowie folgende prozessualen Anträge: 1. Die Verfahren betreffend Einsprache gegen die Arrestbefehle vom 20. November 2024 (Geschäfts-Nr. EQ240240, Arrest-Nr. 4) und vom 22. November 2024 (Geschäfts-Nr. EQ240241, Arrest- Nr. 5) seien zu vereinigen. 2. Dem Arrestschuldner seien sämtliche Verfahrensakten der Arrestbewilligungsverfahren EQ240240 und EQ240241 zuzustellen. 3. Dem Arrestschuldner sei eine erstreckbare Frist von 20 Tagen zur Begründung der Einsprache anzusetzen. 1.7. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 folgte die Vorinstanz dem Vereinigungsantrag und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Einsprachen unter Berücksichtigung der Arrestgesuche zu ergänzen (act. 6/19). Das Arresteinspracheverfahren wurde unter neuer Verfahrensnummer (Verfahrens-Nr. EQ250022- L) geführt. Mit Eingabe vom 11. März 2025 (act. 6/26) ergänzte der Beschwerde-

- 6 führer seine Arresteinsprachen. Mit Entscheid vom 22. April 2025 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/29): 1. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 20. November 2024, Geschäfts-Nr. EQ240240, Arrest-Nr. 4, Betreibungsamt Zürich 1, wird abgewiesen. 2. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 22. November 2024, Geschäfts-Nr. EQ240241, Arrest-Nr. 5, Betreibungsamt Zürich 1, wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Mitteilungen] 6. [Rechtsmittel] 1.8. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 2): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 22. April 2025 (Geschäfts-Nr. EQ250022) sei aufzuheben, und die Arresteinsprache des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2025 (unbegründet) bzw. vom 11. März 2025 (begründet) sei gutzuheissen. 2. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 22. April 2025 (Geschäfts-Nr. EQ250022) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 1.9. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und die Prozessleitung delegiert (act. 7). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht innert erstreckter Frist geleistet (act. 8, 9 und 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-30b). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen.

- 7 - 2. Prozessuales 2.1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Arresteinspracheentscheid. Solche Entscheide können unabhängig von ihrem Streitwert nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 271–281 SchKG i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 und Art. 319 lit. a ZPO). Arrestentscheide ergehen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen soll, inwieweit der angefochtene Entscheid unrichtig sei (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 321 N 13 f.). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Eine Rechtsmittelinstanz kann die Prüfung des angefochtenen Entscheides auf die Beanstandung der Parteien beschränken. Sie muss daher den erstinstanzlichen Entscheid nicht losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in den Rechtsschriften von sich aus auf alle möglichen Mängel hin untersuchen. Vorbehalten bleiben einzig offensichtliche Mängel, die von Amtes wegen auch ohne Rüge zu beheben sind (OGer ZH vom 28. Oktober 2024, PS230185, E. 2.1; OGer ZH vom 19. September 2023, PS230129, E. 2.7; BGE 142 III 413, E. 2.2.4; CHK ZPO-Sutter-SOMM/SEILER, 2021, Art. 57 ZPO N 6). Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid können vor Beschwerdeinstanz – im Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) geltend gemacht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und soweit es sich dabei entweder um echte Noven handelt oder um solche, die zwar vor dem Einspracheentscheid entstanden sind, die aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; BGE 145 III 324, E. 6.6; ebenso OGer ZH, PS230212 vom 23. Januar 2024 E. 2.2.).

- 8 - 2.3. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 9. Mai 2025 wurde fristgerecht (vgl. hierzu act. 6/30b) sowie schriftlich und begründet bei der Kammer als zuständiger Rechtmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit – abgesehen von einer nachfolgend zu thematisierenden Rüge, bei welcher kein Rechtsschutzinteresse bzw. keine Beschwer ersichtlich ist (vgl. nachfolgend, E. 4.6) – grundsätzlich einzutreten. 3. Sachverhalt, Parteivorbringen und vorinstanzlicher Entscheid 3.1. 3.1.1. Dem Arrest liegt im Wesentlichen folgender, im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten gebliebener, Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdegegnerin schloss mit der Gesellschaft F._____, deren wirtschaftlicher Eigentümer und Direktor der Beschwerdeführer ist, am 26. September 2023 einen Kaufvertrag über die Yacht "… [Name]" mit Beiboot zum Kaufpreis von EUR 19 Millionen (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Vorgesehen war, dass der Kaufpreis in zwei Tranchen zu bezahlen sei, wobei die Erfüllung der vorliegend relevanten zweiten Kaufpreistranche über EUR 10,5 Millionen bis spätestens 21. März 2024 hätte erfolgen sollen. Ferner war vereinbart, dass die Kaufpreisforderung ab 21. März 2024 zu 8 % zu verzinsen sei. Der Beschwerdeführer garantierte in einer als Anhang zum Kaufvertrag vorgesehenen "Deed of Guarantee and Indemnity" vom 26. September 2023 persönlich die fristgerechte Zahlung der zweiten Kaufpreistranche und verpflichtete sich für den Fall, dass F._____ bis zum Fälligkeitstermin nicht zahlen würde, den zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Betrag auf Verlangen zu bezahlen (act. 6/2, Rz. 17-21; act. 6/4/13; act. 6/12/2, Rz. 21-25; act. 6/12/4/12; act. 6/26, Rz. 23; act. 5, E. 5.2.1). 3.1.2. Am 20. März 2024 verkaufte der Beschwerdeführer die Yacht samt Beiboot für EUR 22'750'000 weiter, wovon gleichentags rund EUR 10.95 Millionen auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank Coutts & Co flossen (act. 6/2 Rz. 24 f.; act. 6/12/2 Rz. 28 f.; act. 6/26 Rz. 23; act. 5, E. 5.2.1). Von diesem Geld bei der Bank Coutts & Co überwies der Beschwerdeführer zwischen dem

- 9 - 22. März 2024 und dem 8. April 2024 in vier Tranchen insgesamt EUR 1'894'612.02 an C._____. Ferner überwies der Beschwerdeführer am 29. Mai 2024 von seinem Konto bei der Bank Bergos weitere Fr. 4.72 Millionen auf ein Konto von C._____ bei der UBS. Am 10. Mai 2024 zahlte der Beschwerdeführer Fr. 100'000.– von seinem Konto bei der Bank Bergos auf ein Konto der E._____ AG bei der Bank Bergos mit dem Vermerk "Kapitale". Sämtliche Namenaktien an der kurz danach gegründeten E._____ AG lauten auf C._____ (act. 6/2 Rz. 32-38; act. 6/12/2 Rz. 36-40; act. 6/26 Rz. 32, 58 ff.; act. 5, E. 5.2.2; zur Rüge betreffend die Verarrestierung sowohl bei der UBS AG als auch bei der UBS Switzerland AG, vgl. nachstehend, E. 4.6.1 f.). C._____ ist zudem der einzige Verwaltungsrat der E._____ AG (act. 6/2, Rz. 38; act. 6/26/, Rz. 32; act. 2, Rz. 44). 3.1.3. Nachdem die Zahlung der zweiten Tranche ausgeblieben war, erwirkte die Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2024 vor dem High Court of Justice in London zunächst eine Freezing Order gegen den Beschwerdeführer (act. 6/5/27 = act. 6/12/4/25; act. 5, E. 5.2.3), deren Fortbestand mit Approved Judgment vom 21. Juni 2024 (act. 6/5/28 = act. 6/12/4/26) bestätigt wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Freezing Order und zum Approved Judgment im vorinstanzlichen Verfahren jeweils als "irrelevant" bestritt und ausführte, die Vorinstanz sei nicht an die Feststellungen und Erkenntnisse des High Court of Justice gebunden (vgl. act. 6/2, Rz. 47 ff.; act. 6/12/2, Rz. 49 ff.; act. 6/26, Rz. 36 ff.; vgl. auch act. 5, E. 5.2, 5.2.3). Der Erlass der Freezing Order bzw. des Approved Judgment an sich blieb dabei aber unbestritten und ist überdies belegt (act. 6/5/27 = act. 6/12/4/25; act. 6/5/28 = act. 6/12/4/26). In der Folge erstritt die Beschwerdegegnerin über ihre Forderung vor dem High Court of Justice ein Summary Judgment vom 14. Oktober 2024 und einen Order vom 7. November 2024 (vgl. act. 6/2, Rz. 60-69 bzw. act. 6/12/2, Rz. 62-71; act. 6/5/29-30 bzw. act. 6/12/4/27- 28; act. 5, E. 4.1 ff., E. 5.2.3).

- 10 - 3.2. 3.2.1. In den Arrestgesuchen berief sich die Beschwerdegegnerin auf das Summary Judgment vom 14. Oktober 2024 und den Order vom 7. November 2024 des High Court of Justice, aus welchen sie sowohl den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG als auch die Arrestforderung ableitete (act. 6/5/29-30 bzw. act. 6/12/4/27-28; act. 5, E. 4.1). Die Vorinstanz bejahte im Arrestbewilligungsverfahren aufgrund einer summarischen, inzidenten Prüfung die Vollstreckbarkeit des Summary Judgment vom 14. Oktober 2024 zusammen mit dem Order vom 7. November 2024 und erachtete daher das Vorliegen des Arrestgrunds gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG als glaubhaft (act. 5, E. 4.2). Gleichermassen bejahte die Vorinstanz gestützt auf die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers in den genannten Entscheiden die Glaubhaftmachung der Arrestforderung (act. 5, E. 4.3). 3.2.2. Die Beschwerdegegnerin machte im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung der Arrestgegenstände geltend, die Zahlungen des Beschwerdeführers an C._____ stellten Vermögensverschiebungen im Rahmen eines Strohmannverhältnisses dar. Der Beschwerdeführer habe nicht die Absicht gehabt, den ausstehenden Betrag zu begleichen. Er habe die Beschwerdegegnerin hingehalten und behauptet, seine Bank würde sich weigern, die Zahlung zu leisten, da sie Zweifel an der Identität des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers der Yacht habe (act. 6/2, Rz. 27; act. 6/12/2, Rz. 31). Der Beschwerdeführer behaupte zwar, die Überweisungen an C._____ seien im Rahmen eines "buy-backs" einer 40%-Beteiligung an der G._____ Holding KK erfolgt. Er habe jedoch keine Dokumente vorlegen können, die seine Behauptung untermauern würden. Es spreche gegen den Beschwerdeführer, dass er von einem "informellen Arrangement" spreche und nicht von einem Vertrag oder einer Vereinbarung. Es sei davon auszugehen, dass C._____ die Vermögenswerte auf Anweisung des Beschwerdeführers als Strohmann für diesen halte (act. 6/2 Rz. 39 ff.; act. 6/12/2 Rz. 41 ff.). Die Zahlung vom 29. Mai 2024 erscheine prima facie als eindeutiger Verstoss gegen die Freezing Order. Kaum sei die Freezing Order vom 23. Mai 2023 ergangen, habe der Beschwerdeführer als Reaktion darauf begonnen, angebliche andere Zahlungs-

- 11 verpflichtungen zu erfüllen (act. 6/2 Rz. 56 f.; act. 6/12/2 Rz. 58 f.). Die Überweisung von Fr. 100'000.– an die E._____ AG habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass diese ein von C._____ kontrolliertes Unternehmen und die Zahlung Teil der Gegenleistung für den Kauf von G._____-Anteilen gewesen sei. Die Zahlung sei auf Anweisung von C._____ erfolgt. Vor dem Hintergrund, dass formell C._____ der einzige Aktionär und Verwaltungsrat der E._____ AG sei, liege auch hier die begründete Vermutung nahe, dass C._____ die Aktien und Vermögenswerte der E._____ AG als Strohmann für den Beschwerdeführer halte, der als wahrer Eigentümer dieser Aktien das Gründungskapital zur Verfügung gestellt habe (act. 6/2 Rz. 44-46; act. 6/12/2 Rz. 46-48). 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz erachtete es im Rahmen der Bewilligung des Arrests 1 als glaubhaft, dass die Überweisungen des Beschwerdeführers an C._____ bezweckten, Vermögenssubstrat dem Zugriff von Gläubigern, namentlich jenem der über eine fällige Forderung verfügenden Beschwerdegegnerin, zu entziehen und dass C._____ die überwiesenen Beträge lediglich als Strohmann für den daran weiterhin wirtschaftlich und rechtlich berechtigten Beschwerdeführer halte (act. 6/6, E. 5.4). Entsprechend bewilligte die Vorinstanz den Arrest 1 hinsichtlich des Guthabens aus der Überweisung der Fr. 4'720'000.– auf das auf C._____ lautende Konto bei der UBS AG (act. 6/6, E. 5.5). Hinsichtlich der vier Überweisungen von insgesamt EUR 1'894'612.– hielt die Vorinstanz im Arrestbewilligungsverfahren fest, zwar sei belegt, dass C._____ Destinatär der Zahlungen gewesen sei, jedoch sei unklar, auf welches Bankkonto bei welcher Bank die Zahlungen gelangt seien. Dass die Eurobeträge auch auf einem Konto bei der UBS lägen, sei eine blosse Mutmassung. Entsprechend wies das Arrestgericht die beantragte direkte Verarrestierung der EUR 1'894'612.– mit Blick auf die UBS-Kontobeziehung ab (act. 6/6, E. 5.5 bzw. act. 6/12/5, E. 5.6). Hingegen bewilligte die Vorinstanz hinsichtlich der Eurobeträge die im Arrestgesuch 1 (act. 6/2, Rechtsbegehren Ziff. 2) zudem beantragte Verarrestierung der obligatorischen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen C._____ (act. 6/6, E. 5.8 f.).

- 12 - Auch im Zusammenhang mit der Überweisung von Fr. 100'000.–, welche der Beschwerdeführer am 10. Mai 2024 auf ein Bankkonto der E._____ AG bei der Bergos mit dem Zahlungsgrund "Kapitale" vorgenommen hat (act. 6/6, E. 5.6), kam die Vorinstanz unter Berücksichtigung des zeitlich aufgezeigten Konnexes zum Schluss, es sei glaubhaft, dass C._____ die Namensaktien nur als Strohmann halte und auf diese zugegriffen werden könne. Entsprechend hiess die Vorinstanz das Rechtsbegehren Ziff. 3 des Arrestgesuchs gut. 3.3.2. Nachdem das Arrestbegehren 1 eine Verarrestierung der aus den Überweisungen des Beschwerdeführers über Fr. 4'720'000.– und EUR 1'894'612.– an C._____ resultierenden Guthaben bei der UBS AG zum Gegenstand hatte, verlangte die Beschwerdegegnerin mit dem hinsichtlich dieser Vermögenswerte nahezu identischen Arrestbegehren 2 (vgl. act. 6/12/2, Rz. 3 ff.) zusätzlich eine Verarrestierung bei der UBS Switzerland AG. Die Vorinstanz erwog, gemäss Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich reiche es aus, das Vorhandensein von Geschäftsbeziehungen bei der UBS AG und/oder UBS Switzerland AG glaubhaft zu machen, sodass die beantragte Verarrestierung hinsichtlich der Fr. 4'720'000.– zu bewilligen sei (act. 6/12/5, E. 5.5). Die beantragte direkte Verarrestierung der EUR 1'894'612.–, wies sie aus analogen Gründen, wie sie beim Arrestbegehren 1 ausschlaggebend waren, ab (act. 6/12/5, E. 5.6; act. 6/6, E. 5.5). 3.4. In seiner Arresteinsprache an die Vorinstanz bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Strohmannverhältnisses. Er pflege mit C._____ seit über 20 Jahren eine enge freundschaftliche Beziehung, aus welcher sich im Jahr 2010 eine geschäftliche Zusammenarbeit entwickelt habe (act. 6/26, Rz. 5 mit Verweis auf act. 6/5/9 und act. 6/28/7). Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit sein Geschäft in Asien aufgebaut und eine vertrauenswürdige Person mit fundierten Marktkenntnissen zur Unterstützung benötigt. Aufgrund seiner interkulturellen Erfahrung und umfassenden Kenntnisse des asiatischen Marktes habe der Beschwerdeführer C._____ als Berater hinzugezogen, der ihn fortan beim Aufbau seines Geschäfts belgleitet habe. Er habe ihn in verschiedenen geschäftlichen Angelegenheiten beraten und sei dabei regelmässig nach Honkong und Japan sowie anderen Standorten weltweit gereist, um den Beschwerdeführer persönlich

- 13 zu beraten und vor Ort aktiv am Aufbau der Geschäftstätigkeit mitzuwirken. C._____ habe mit der Zeit aufgrund der engen und intensiven Zusammenarbeit eine tragende Rolle in der geschäftlichen Entwicklung des Arrestschuldners eingenommen und sei in leitende und strategische Angelegenheiten einbezogen worden. Als Gegenleistung für seine Beratungsleistungen und seine umfassende Unterstützung habe der Beschwerdeführer C._____ eine Beteiligung von 40 % an sämtlichen geschäftlichen Aktivitäten zugesichert, an denen er beteiligt gewesen sei (act. 6/26, Rz. 6 ff. mit Verweis auf act. 6/5/23 und act. 6/28/7). Aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses hätten der Beschwerdeführer und C._____ darauf verzichtet, ihre mündliche Vereinbarung schriftlich festzuhalten. Das ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die Vereinbarung gültig abgeschlossen und für beide Parteien verbindlich gewesen sei. Davon abgesehen sei es aus wirtschaftlichen Gründen nachvollziehbar, dass C._____ für seinen massgeblichen Beitrag zur Entwicklung des Geschäfts des Arrestschuldners in Asien in entsprechender Höhe finanziell vergütet worden sei (act. 6/26, Rz. 9 mit Verweis auf act. 6/28/7). C._____ habe den Beschwerdeführer zunächst beim Erwerb der Yacht unterstützt. Er habe Gespräche mit potenziellen Kreditgebern geführt und sei zwecks Begutachtung der Yacht nach Mallorca gereist. Im Verlaufe der Transaktion habe er jedoch zunehmend Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an der Arrestgläubigerin geäussert. Diese solle angeblich bei H._____ liegen, doch C._____ habe vermutet, dass die Familie I._____ an der Beschwerdegegnerin beteiligt sei. Die Familie I._____ sei aufgrund ihrer Verbindungen zu Russland von Sanktionen betroffen gewesen. C._____ habe befürchtet, dass Frau H._____ als Strohfrau fungiere, um die tatsächliche Eigentümerschaft der Familie I._____ zu verschleiern. Der Beschwerdeführer habe diese Vermutung nicht geteilt und sei erst später zu dieser Einschätzung gelangt (act. 6/26, Rz. 10 f. mit Verweis auf act. 6/5/7 und act. 6/5/9). C._____ habe dem Beschwerdeführer vom Erwerb der Yacht abgeraten, da er sanktionsrechtliche Konsequenzen befürchtet habe, die sich nachteilig auf das gemeinsam mit dem Beschwerdeführer aufgebaute Geschäft hätten auswirken können. Da die anwaltlichen Berater des Beschwerdeführers diese Bedenken in diesem Zeitpunkt noch nicht geteilt hätten, habe der Arrestschuldner an der Durchführung der Transaktion festgehal-

- 14 ten. C._____ habe sich anschliessend aus der geschäftlichen Zusammenarbeit zurückziehen wollen und die finanzielle Abgeltung seiner Beteiligung am gemeinsam aufgebauten Geschäft gefordert (act. 6/26, Rz. 12 mit Verweis auf act. 6/28/7 und act. 6/5/23). Der Beschwerdeführer habe die Entscheidung akzeptiert und den Zahlungsanspruch von C._____ anerkannt. Die Überweisungen von EUR 1'894'612.02 zwischen 22. März 2024 und 8. April 2024 sowie Fr. 4'720'000 am 29. März 2024 an C._____ hätten Teilbeträge des gesamten Anspruchs von C._____ von ca. EUR 6'850'000 dargestellt, welche in Erfüllung einer rechtmässigen und fälligen Zahlungspflicht geleistet worden seien (act. 6/26, Rz. 13 f. mit Verweis auf act. 6/28/7, act. 6/5/17, act. 6/5/20 und act. 6/5/23). Dass die Zahlung vom 29. Mai 2024 nach Erlass der Freezing Order erfolgt sei, liege daran, dass er erst am 29. Mai 2024 von seiner damaligen Rechtsvertretung über die Freezing Order informiert worden sei. Die Anweisung zur Überweisung der Fr. 4.72 Mio. an C._____ habe der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt an die Bank Bergos erteilt (act. 6/26, Rz. 41 ff. mit Verweis auf act. 6/5/18). Ferner führte der Beschwerdeführer aus, er habe für die Zahlung der zweiten Kaufpreistranche mit den Banken Berger van Berchem & Cie sowie J. Safra Sarasin zusammengearbeitet. Letztere hätte im Verlauf der Transaktion Bedenken hinsichtlich der sanktionsrechtlichen Risiken geäussert. Nach eingehender Prüfung seien beide Banken zum Schluss gekommen, dass Frau H._____ keine überzeugenden Nachweise über die Herkunft ihres Vermögens habe vorlegen können, die ihre Beteiligung an der Gesuchstellerin nachvollziehbar erklären würden. Beide Banken hätte dann die Überweisung der zweiten Kaufpreistranche verweigert, sodass der Beschwerdeführer schlichtweg nicht in der Lage gewesen sei, die Zahlung zu leisten (act. 6/26, Rz. 27 f. mit Verweis auf act. 6/5/9). 3.5. Die Vorinstanz verwarf im angefochtenen Entscheid die Einwendungen des Beschwerdeführers. Sie erwog zusammengefasst, die vom Beschwerdeführer behauptete Zahlungsabsicht, welche an der Verweigerung der Banken gescheitert sei, die Zahlung durchzuführen, sei unbelegt und erscheine als reine Schutzbehauptung (act. 5, E. 5.5, E. 5.6.4). Hinsichtlich der Behauptungen zu seiner Geschäftsbeziehung zu C._____ stütze sich der Beschwerdeführer einzig auf ein von ihm zuhanden der englischen Gerichte abgegebenes Witness Statement resp.

- 15 - Third Affidavit sowie auf ein Schreiben von C._____, welchen indes kaum Beweiswert zukomme. Die im Schreiben von C._____ angesprochenen Beratungstätigkeiten seien äusserst pauschal geschildert, sodass unklar sei, worin sie konkret bestanden hätten. Die angeführten Beweismittel vermöchten keine Beratungstätigkeit zu beweisen, die eine beachtliche Vergütung von EUR 6.85 Mio. wert sei (act. 5, E. 5.6.1). Zudem sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, dass seine substanzielle Beteiligung an einer Investitionsgesellschaft mit einer schriftlichen Vereinbarung dokumentiert werde (act. 5, E. 5.6.2). Das Fehlen jedweder Belege für die behauptete Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ lasse das entsprechende Vorbringen – selbst unter der Annahme, die Zusammenarbeit habe auf einer mündlichen Vereinbarung beruht – als blosse Schutzbehauptung erscheinen (act. 5, E. 5.6.2 ff.). Auch zur Behauptung, die Zahlungsinstruktion für die Überweisung der Fr. 4.72 Mio. sei vor dem 29. Mai 2024 erfolgt, lägen keinerlei Belege vor. Es handle sich bei der kurz nach Erlass der Freezing Order geleisteten Zahlung zudem mit Abstand um die betragsmässig höchste Zahlung an C._____, was den Eindruck bestärke, dass der Beschwerdeführer C._____ lediglich als Strohmann vorgeschoben habe, um sich seinen Verpflichtungen entziehen zu können (act. 5, E. 5.7). Entsprechend kam die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft gemacht, dass die verarrestierten Vermögenswerte lediglich formell auf den Namen von C._____ lauteten, tatsächlich aber dem Beschwerdeführer gehörten, und dass der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Rückforderungsanspruch gegenüber seinem Strohmann besitze (act. 5, E. 5.8.1). Gleiches gelte für die Zahlung des Gründungskapitals für die E._____ AG (act. 5, E. 5.8.1). Schliesslich bestätigte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich die mit dem Arrestbegehren 2 beantragte, zusätzliche Verarrestierung der Vermögenswerte bei der UBS Switzerland AG (act. 5, E. 5.9). 4. Beurteilung der Beschwerde 4.1. 4.1.1. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die zu verarrestierenden Vermögensgegenstände befinden, bewilligt, wenn die Gläubi-

- 16 gerin glaubhaft macht, dass (1.) ihre Forderung besteht, (2.) ein Arrestgrund vor liegt und (3.) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die der Schuldnerin gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). 4.1.2. In der Zwangsvollstreckung gilt der Grundsatz, dass nur gegen den Schuldner und nur gegen dessen Vermögen vorgegangen werden darf. Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und dem Schuldner gehörende Vermögenswerte handeln (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Als dem Schuldner gehörend sind grundsätzlich nur Sachen und Rechte zu qualifizieren, die zumindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich Eigentum des Schuldners sind bzw. auf ihn lauten. Ein Arrest auf Vermögenswerten dritter Personen ist deshalb normalerweise unzulässig. Nur ausnahmsweise darf Dritteigentum mit Arrest belegt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Vermögenswerte nur formell auf den Namen eines Dritten lauten, der sie als sog. "Strohmann" für den Arrestschuldner hält (vgl. den im Beschwerdeverfahren gegen die Teilabweisung des Arrestgesuchs 1 [vorstehend, E. 1.2 f.] ergangenen Entscheid des Obergerichts Zürich, OGer ZH PS240234 vom 27. Dezember 2024, E. 3.3.1; vgl. ferner BGer 5A_797/2023 vom 7. Juni 2024, E. 4.4.3; OGer ZH PS190153 vom 7. November 2019, E. 6b). 4.1.3. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht sie aufgrund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Es sind an die Wahrscheinlichkeit keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der Wahrscheinlichkeitsbeweis ist erbracht, wenn das Gericht aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. Auflage 2020, Art. 272 N 3). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen für ein Strohmannverhältnis seien glaubhaft gemacht worden (act. 2, Rz. 17 ff.). Es habe keine kon-

- 17 krete bzw. hinreichende Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Sachverhaltsdarstellung zum angeblichen Strohmannverhältnis zu C._____ stattgefunden. Eine entsprechende Würdigung fehle im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz begnüge sich mit einem pauschalen Verweis auf die angeblich glaubhaft gemachte Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin, ohne diese eigenständig zu prüfen (act. 2, Rz. 18 mit Verweis auf act. 5, E. 5.8.1). 4.2.2. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid (act. 5) in E. 3 zunächst die Arrestvoraussetzungen dar und handelt in E. 4 die Voraussetzungen des Arrestgrundes und der Arrestforderung ab. Diese werden vom Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht beanstandet, sodass auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Zu den Arrestgegenständen legt die Vorinstanz in E. 5.1.2 zunächst zutreffend die Voraussetzungen dar, unter welchen Vermögenswerte, welche formell auf den Namen eines Dritten lauten, mit Arrest belegt werden können. Im Anschluss daran hält sie fest, welche Sachverhaltselemente im Einspracheverfahren unbestritten geblieben sind (act. 5, E. 5.2) und gibt die Vorbringen der Parteien wieder (act. 5, E. 5.3 f). Es folgt die Würdigung und ein Fazit zur Glaubhaftmachung des Strohmannverhältnisses (act. 5, E. 5.5 ff.). Wie aus dem angefochtenen Entscheid klar hervorgeht, blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass der Beschwerdeführer die fristgerechte Bezahlung der zweiten Kaufpreistranche persönlich garantiert hat und die Bezahlung der zweiten Kaufpreistranche über EUR 10.5 Mio. grundsätzlich bis zum 21. März 2025 hätte erfolgen müssen (act. 5, E. 5.2.1). Sodann blieb unbestritten, dass dem Beschwerdeführer aus dem Weiterverkauf der Yacht am 20. März 2024 zwar über EUR 10.5 Mio. zugeflossen sind, die zweite Kaufpreistranche aber dennoch unbezahlt blieb (act. 5, E. 5.2.1, E. 5.2.3). Unbestritten blieb schliesslich der Erlass der Freezing Order durch den High Court of Justice vom 23. Mai 2024 (act. 5, E. 5.2.3) sowie, dass der Beschwerdeführer zwischen 22. März 2024 und 29. Mai 2024 Überweisungen im Umfang von Fr. 4.72 Mio. sowie EUR 1'894'612.02 in vier Tranchen an C._____ und weitere Fr. 100'000.– an die E._____ AG tätigte (act. 5, E. 5.2.2). Bereits in Anbetracht der substantiellen Vermögensverschiebungen auf die Konten C._____s, welche unmittelbar nach dem Erhalt der Einnahmen aus dem Weiterverkauf der Yacht

- 18 und unmittelbar nach Ablauf der Zahlungsfrist für die zweite Kaufpreistranche erfolgten, wobei die höchste Zahlung spätestens am Tag der Kenntnisnahme von der Freezing Order vorgenommen worden ist, erscheint naheliegend, dass es darum ging, die Vermögenswerte dem Vollstreckungssubstrat der Beschwerdegegnerin zu entziehen. Die Vorinstanz berücksichtigte in diesem Zusammenhang aber auch, dass der Beschwerdeführer keine plausiblen Gründe für die Überweisungen habe anführen können. Dies war bereits bei der ursprünglichen Arrestbewilligung thematisiert worden, da die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Aussagen des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem High Court of Justice dokumentiert waren (vgl. 6/6, E. 5.4; act. 6/12/5, E. 5.4). Auch nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens seinen Standpunkt darlegen konnte, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich vorgeschoben erschienen und an der glaubhaft gemachten Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin nicht zu rütteln vermöchten (vgl. zu den hiergegen vorgebrachten Beanstandungen des Beschwerdeführers nachfolgend E. 4.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Arrestvoraussetzungen damit sehr wohl einer eigenständigen Prüfung unterzogen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich nicht konkret bzw. hinreichend mit der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Sachverhaltsdarstellung auseinandergesetzt und keine Würdigung vorgenommen, ist unbegründet. 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer führt sodann in der Beschwerde aus, er habe in der Arresteinsprache umfangreich und detailliert die geschäftliche Beziehung zu C._____ dargelegt. Sämtliche Überweisungen seien zur Erfüllung einer rechtmässigen und fälligen Zahlungspflicht des Beschwerdeführers erfolgt (act. 2, Rz. 10). Auch sei dargelegt worden, dass die Überweisung des Gründungskapitals an die E._____ AG eine legitime geschäftliche Transaktion dargestellt habe, womit ebenfalls kein Strohmannverhältnis vorliege (act. 2, Rz. 11). Der Beschwerdeführer beanstandet, seine Sachverhaltsdarstellung sei von der Vorinstanz unberücksichtigt gelassen worden (act. 2, Rz. 20 ff.). Die Vorinstanz habe insbesondere nicht be-

- 19 rücksichtigt, dass C._____ im vorinstanzlichen Verfahren keine Partei gewesen sei, weshalb seine Ausführungen nicht im Lichte einer parteilichen Interessenlage zu würdigen seien (act. 2, Rz. 20, 22 ff.). Zudem sei die im angefochtenen Entscheid zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig, da sich das Gericht dort mit der Frage befasst habe, ob eidesstattliche Erklärungen als Urkunden oder Gutachten zu qualifizieren seien (act. 2, Rz. 22 mit Verweis auf act. 5, E. 5.6.1 und Entscheid des OGer ZH vom 7. April 2021 [PS210039], E. 4.4.1). Ferner lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass in englischen Zivilverfahren wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen infolge "contempt of court" strafbewehrt seien (act. 2, Rz. 22 mit Verweis auf act. 4/2 und 4/3 bzw. Art. 32.14 Abs. 1 und Art. 81.9 Abs. 1 des Civil Procedure Codes 1998, welche auf Zivilverfahren in England und Wales Anwendung fänden). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dem Witness Statement, dem Third Affidavit sowie dem Schreiben von C._____ komme "kaum Beweiswert" zu, sei nicht haltbar (act. 2, Rz. 20 ff.). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz seien willkürlich erfolgt (act. 2, Rz. 21, 24). Fehl gingen sodann auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten sei, dass die Beteiligung an einer Investitionsgesellschaft schriftlich dokumentiert werde (act. 2, Rz. 25 mit Verweis auf act. 5, E. 5.6.2). Es genüge, dass C._____ als Drittperson den Rechtsgrund für die an ihn geleisteten Zahlungen bestätigt habe (act. 2, Rz. 25 mit Verweis auf act. 5, E. 5.6.3 und E. 5.6.4). Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Behauptungen ungenügend belegt, erweise sich als willkürlich (act. 2, Rz. 21, 24). Verfehlt seien auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen für seine Behauptungen hätte beibringen müssen, die Zahlung an die Beschwerdegegnerin sei aufgrund sanktionsrechtlicher Risiken nicht möglich gewesen oder die Zahlungsinstruktion zugunsten von C._____ sei zeitlich vor der Kenntnisnahme der Freezing Order erfolgt. Selbst wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich zusätzliche Unterlagen beizubringen gehabt hätte und seine Ausführungen als unzureichend betrachtet würden, schlösse die von C._____ abgegebene Bestätigung des Rechtsgrundes für die Überweisungen das Vorliegen eines Strohmannverhältnisses nach Auffassung des Beschwerdeführers bereits aus (act. 2, Rz. 26 mit Verweis auf act. 5, E. 5.5

- 20 und E. 5.7). Indem die Vorinstanz einseitig auf die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners abgestellt und das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben von C._____ sowie das Witness Statement und Third Affidavit nicht hinreichend berücksichtigt bzw. rechtlich offensichtlich unzutreffend gewürdigt habe, habe sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt und eine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen (act. 2, Rz. 28). Bei zutreffender Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers zum Schluss gelangen müssen, dass kein Strohmannverhältnis vorliege und damit keine Arrestgegenstände des Arrestschuldners glaubhaft gemacht worden seien. Selbst wenn die einzelnen Argumente des Beschwerdeführers für sich genommen nicht ausreichen sollten, um das Vorliegen eines Strohmannverhältnisses auszuschliessen, hätte die Vorinstanz bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss gelangen müssen, dass ein solches Verhältnis nicht glaubhaft gemacht worden sei. Im Ergebnis hätte die Vorinstanz die Arresteinsprache nach Auffassung des Beschwerdeführers gutheissen müssen (act. 2, Rz. 29 ff.). 4.3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen fehl. Die Vorinstanz hat richtigerweise den Beweiswert der vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismittel beurteilt und ging zunächst auf die vom Beschwerdeführer vor dem High Court of Justice abgegebenen Witness Statements und das Third Affidavit ein (act. 6/5/9 sowie act. 6/5/7 bzw. act. 6/12/4/8 sowie 6/12/4/6; act. 6/5/23 bzw. act. 6/12/4/21; act. 6/26, Rz. 5 ff.). Diese hätten angesichts der Parteistellung des Erklärenden im vorliegenden Verfahren die Qualität blosser Parteibehauptungen und damit kaum Beweiswert (act. 5, E. 5.6.1). Ins Leere zielt der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen in englischen Zivilverfahren wegen "contempt of court" strafbewehrt seien (act. 2, Rz. 22 ff.). Die Vorinstanz berief sich bei der Würdigung der Witness Statements und des Third Affidavits, welche vom Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem High Court of Justice abgegeben wurden, auf die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich zum Beweiswert eidesstattlicher Erklärungen (vgl. act. 5, E. 5.6.1). In dem von der Vorinstanz referenzierten Entscheid kam das Obergericht zum Schluss, dass eine vom Beschwerdeführer selbst ver-

- 21 fasste und unterzeichnete "eidesstattliche Versicherung" eine reine Parteibehauptung darstelle und daran auch der Umstand nichts ändere, dass eine unrichtige eidesstattliche Erklärung unter Umständen gemäss ausländischem Recht – im Ausland – erhebliche strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könne (OGer ZH vom 7. April 2021 [PS210039], E. 4.4.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 2, Rz. 22) hat diese Rechtsprechung für die vorliegende Konstellation durchaus Erkenntniswert, beinhaltet sie doch die auch im vorliegenden Verfahren relevante Aussage, dass auch eine ausländische Strafandrohung nichts an der Qualifikation als blosse Parteiäusserung ändert. Die Vorinstanz beliess es aber ohnehin nicht bei der Feststellung zum Beweiswert, sondern erwog darüber hinaus zutreffend, die behauptete Beteiligung und der Vergütungsanspruch C._____s sei vor dem Hintergrund, dass es weder eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Beteiligung noch einen sonstigen Beleg für die geleistete Beratungstätigkeit gebe, unglaubhaft und erscheine als blosse Schutzbehauptung (vgl. act. 5, E. 5.6.1 ff.). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers – trotz des Umstandes, dass wahrheitswidrige Vorbringen im englischen Zivilprozess strafbewehrt sein mögen – auch den High Court of Justice nicht zu überzeugen vermochten. Wie gesehen entschied der High Court of Justice durchwegs gegen den Beschwerdeführer (vgl. vorstehend, E. 3.1.3). Überzeugende Gründe, weshalb den im Verfahren vor dem High Court of Justice getätigten Vorbringen im vorliegenden Verfahren erhöhte Glaubhaftigkeit zukommen soll, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. 4.3.3. Unzutreffend ist sodann der Vorwurf, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass C._____ im vorinstanzlichen Verfahren keine Partei gewesen sei. Die Vorinstanz ging im Anschluss an ihre Erwägungen zum Beweiswert der Aussagen des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem High Court of Justice auf das Schreiben von C._____ (act. 6/28/7) ein und kam zum Schluss, auch dieses vermöge die Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht überzeugend zu stützen. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz unter anderem, dass C._____ vom Arrest besonders betroffen sei und ein grosses Eigeninteresse an dessen Aufhebung habe (act. 5, E. 5.6.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würdigte die Vorinstanz das Schreiben von C._____ damit nicht im Lichte einer parteilichen

- 22 - Interessenlage, sondern berücksichtigte bei der Würdigung zutreffend dessen Eigeninteresse am Verfahrensausgang. Ferner erwog die Vorinstanz in diesem Zusammenhang, dass die im Schreiben von C._____ angesprochenen Beratungstätigkeiten äusserst pauschal geschildert seien, sodass unklar sei, worin sie konkret bestanden hätten (act. 5, E. 5/6/1). Unter Berücksichtigung des bereits erwähnten Umstands, dass weder für die substanzielle Beteiligung noch für die Beratungstätigkeit C._____s objektive Anhaltspunkte bzw. Belege vorhanden sind, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beweismittel keine Beratungstätigkeit zu beweisen vermöchten, die eine beachtliche Vergütung von EUR 6.85 Mio. wert seien (act. 5, E. 5.6.1). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig und überzeugend. Davon, dass die Vorinstanz dem Schreiben von C._____ den Beweiswert pauschal abgesprochen hätte (vgl. act. 2, Rz. 26), kann keine Rede sein. Entgegen der Insinuationen des Beschwerdeführers (vgl. act. 2, Rz. 25 ff.) folgt sodann weder aus der Eigenschaft C._____s als Drittperson noch aus der Beschränkung auf liquide, sofort greifbare Beweismittel im Arresteinspracheverfahren (vgl. hierzu BSK SchKG II-REISER, 3. Aufl. 2021, Art. 278 N 38), dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, schlicht auf die Bestätigung von C._____ (act. 6/28/7) abzustellen. Es stand dem Beschwerdeführer selbstverständlich frei, keine zusätzlichen Unterlagen für seine Behauptungen einzureichen (vgl. die Vorwürfe in act. 2, Rz. 25 f.). Damit nahm er allerdings das Risiko in Kauf, dass die Glaubhaftmachung in der Gesamtwürdigung zu seinen Ungunsten ausfällt bzw. dass die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellung der Gegenseite trotz seiner Behauptungen als glaubhaft erachtet. 4.3.4. Die Vorwürfe, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz seien willkürlich bzw. einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers erfolgt, sind ebenfalls unbegründet. Wie gesehen bestehen für die Darstellung der Beschwerdegegnerin objektive Anhaltspunkte (namentlich die zeitlichen Zusammenhänge zwischen der Fälligkeit der zweiten Kaufpreistranche, dem Eingang der Gelder aus dem Weiterverkauf und den Zahlungen bis hin zur Überweisung der betragsmässig grössten Tranche, nachdem eine Freezing Order gegen den Beschwerdeführer erlassen worden war). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, sprechen die Gepflogenheiten im Geschäftsleben bzw. die allgemeine Lebenser-

- 23 fahrung (vgl. act. 5, E. 5.6.2) gegen die Darstellung des Beschwerdeführers und damit für das Vorliegen eines Strohmannverhältnisses. Es ist nicht glaubhaft, dass eine substantielle Geschäftsbeteiligung von 40 % mit einem angeblichen Wert von mehreren Millionen Franken lediglich auf einer mündlichen Vereinbarung beruhen soll. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, trägt zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Einwendungen des Beschwerdeführers bei, dass die behaupteten Beratungsleistungen C._____s nur rudimentär umschrieben werden und zudem auf blossen Behauptungen von denjenigen Personen beruhen, die Parteistellung bzw. ein erhebliches Eigeninteresse haben. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann festgehalten, dass auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ungereimt und damit unglaubhaft erscheinen. So ging die Vorinstanz in E. 5.5 des angefochtenen Entscheids auf die Behauptung des Beschwerdeführers ein, er habe die Absicht gehabt die Zahlung für die zweite Kaufpreistranche zu leisten, die Durchführung sei aber an den sanktionsrechtlichen Bedenken der Banken gescheitert. Die Vorinstanz merkte an, dass diese Vorbringen unbelegt geblieben seien, obwohl sie leicht zu belegen gewesen wären, und qualifizierte sie, auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die erste Kaufpreistranche problemlos habe tilgen können, zu Recht als blosse Schutzbehauptung. Zur Darstellung des Beschwerdeführers, C._____ habe sich aus dem Geschäft mit der G._____ Holding KK zurückgezogen, weil er sanktionsrechtliche Konsequenzen aus dem Kaufvertrag mit der Beschwerdegegnerin befürchtete, erwog die Vorinstanz zutreffend, es erhelle aus der Einsprache nicht, inwiefern die Anschaffung der Yacht durch die F._____ mit Sitz auf den J._____ [Inselgruppe] mit der G._____ Holding KK zusammenhänge, welche in Asien im Bereich der Immobilienentwicklung tätig sei. Ebenso wenig erhelle, wie C._____ an die Information gelangt sei, dass nicht H._____ an der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich berechtigt sei, sondern die sanktionsbelastete Familie I._____ (act. 5, E. 5.6.3). Der Beschwerdeführer versucht nicht einmal, auf diese Aspekte einzugehen, sondern beschränkt sich darauf, die Beweiswürdigung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz als einseitig und pauschal abzutun. Die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, es sei glaubhaft, dass ein Strohmannverhältnis vorliege und dass die Vermögenswerte lediglich formell auf den Namen von C._____ lauteten,

- 24 tatsächlich aber dem Beschwerdeführer gehörten (act. 5, E. 5.8), ist vor den genannten Hintergründen nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für den Schluss der Vorinstanz, dies gelte auch für die Überweisung des Gründungskapitals für die E._____ AG, deren Gründungsaktien auf C._____ lauteten (vgl. hierzu auch nachfolgend, E. 4.4.3 ff.). Der Vorinstanz ist auch unter diesem Titel weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG vorzuwerfen. 4.4. 4.4.1. Der Beschwerdeführer moniert sodann eine Verletzung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG sowie seines rechtlichen Gehörs (act. 2, Rz. 40 ff.). Er habe in der Arresteinsprache dargelegt, dass die Zahlungen an C._____ in Erfüllung einer rechtmässigen und fälligen Zahlungspflicht erfolgt seien. Ferner habe C._____ in seinem Schreiben bestätigt, dass sämtliche an ihn geleisteten Zahlungen in seinem Eigentum stünden und er dem Beschwerdeführer nicht zur Rückzahlung verpflichtet sei (act. 28/7). Der Beschwerdeführer habe entsprechend ausgeführt, dass aufgrund der fehlenden Rückzahlungsverpflichtung das Vorliegen eines Strohmannverhältnisses ausgeschlossen sei (act. 2, Rz. 41 mit Verweis auf act. 6/28/7 und act. 6/26, Rz. 53). Der angefochtene Entscheid enthalte hierzu keinerlei Ausführungen; insbesondere habe es die Vorinstanz unterlassen, auszuführen, weshalb die Voraussetzungen eines Strohmannverhältnisses als glaubhaft erschienen, obwohl der Beschwerdeführer keinen Rückforderungsanspruch gegen C._____ habe (act. 2, Rz. 42, mit Verweis auf act. 5, E. 5.6 und 5.8). Die Beschwerdeführerin [recte: gemeint wohl "die Beschwerdegegnerin"] habe nicht einmal behauptet, dass C._____ die Pflicht habe, die Vermögenswerte bzw. die an ihn geleisteten Beträge an den Beschwerdeführer herauszugeben. Lägen keine solche Behauptungen vor, könne kein Strohmannverhältnis vorliegen (act. 2, Rz. 43). 4.4.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Es versteht sich von selbst, dass die Glaubhaftmachung eines Strohmannverhältnisses nicht bereits deshalb zu verneinen ist, weil der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren behauptet, die Überweisungen seien in Erfüllung einer rechtmässigen Zahlungs-

- 25 pflicht erfolgt, es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung seines vermeintlichen Strohmannes und derselbe bzw. C._____ dies schriftlich bestätigt. Nachdem es bei Strohmannverhältnissen regelmässig darum geht, Vermögenswerte durch Übertragung auf einen Dritten dem Gläubigerzugriff zu entziehen, kann für eine Glaubhaftmachung nicht verlangt sein, dass der Arrestschuldner und der Dritte dies anerkennen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Behauptung, es liege ein Strohmannverhältnis vor, unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers glaubhaft erscheint. Vorliegend wurde dies zu Recht bejaht. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin im Übrigen in ihrem Arrestbegehren sehr wohl behauptet, C._____ sei gegenüber dem Beschwerdeführer zur Rückzahlung verpflichtet. So verlangte sie in ihrem ursprünglichen Arrestbegehren einerseits die Verarrestierung der überwiesenen Beträge auf dem Konto von C._____ und andererseits die Verarrestierung der obligatorischen Forderung des Beschwerdeführers auf Rückübertragung (vgl. act. 6/2, Rechtsbegehren sowie Rz. 121 ff.). Darin ist die Behauptung enthalten, dass denjenigen, gegen den sich die Forderung richten soll, eine entsprechende Pflicht zur Rückübertragung trifft. Auch diese Rügen sind damit unbegründet. 4.4.3. Hinsichtlich der Überweisung von Fr. 100'000.– an die E._____ AG moniert der Beschwerdeführer, er habe dargelegt, dass es sich bei der E._____ AG um eine juristische Person und damit um ein eigenständiges Rechtssubjekt handle, welches nicht ohne weiteres mit seinem einzigen Verwaltungsrat gleichgestellt werden könne (act. 2, Rz. 44 mit Verweis auf act. 6/26, Rz. 56). Zudem habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass die Annahme, die E._____ AG sei gegründet worden, um als Strohmann des Beschwerdeführers zu fungieren, schon deshalb nicht glaubhaft sei, da der Beschwerdeführer Zahlungen in der Höhe von rund EUR 6'850'000.– an C._____ persönlich geleistet habe, während die Überweisung zur Gründung der E._____ AG lediglich Fr. 100'000.– betragen habe. Die Beschwerdegegnerin habe keinen nachvollziehbaren Grund geltend gemacht, warum vor diesem Hintergrund ein Strohmannvehikel hätte geschaffen werden sollen (act. 2, Rz. 44 mit Verweis auf act. 6/26, Rz. 56). Schliesslich habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass aus dem Bankauszug des Beschwerdeführers klar ersichtlich sei, dass die Überweisung des Beschwerdeführers auf das Bankkonto der sich

- 26 in Gründung befindlichen E._____ AG mit dem Zahlungsgrund "Kapitale" versehen worden sei (act. 2, Rz. 44 mit Verweis auf act. 6/5/21). Die Überweisung des Gründungskapitals habe somit einem legitimen Zweck gedient und könne nicht ohne weiteres als unlautere Machenschaft qualifiziert werden. Weder könne der Beschwerdeführer das Gründungskapital von der Gesellschaft zurückfordern, noch habe er einen Anspruch gegenüber C._____ auf Herausgabe der Aktien (act. 2, Rz. 44 mit Verweis auf act. 6/26, Rz. 35). Nachdem die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, es erscheine glaubhaft, dass die Überweisungen an C._____ einzig dem Zweck gedient hätten, Vermögenswerte dem Vollstreckungssubstrat der Beschwerdegegnerin zu entziehen, habe sie sich im Hinblick auf die Zahlung des Gründungskapitals an die E._____ AG mit der pauschalen Feststellung begnügt, es gelte gleiches für die Zahlung des Gründungskapitals für die E._____ AG, deren Gründungsaktien auf den Namen von C._____ lauteten (act. 2, Rz. 45 mit Verweis auf act. 5, E. 5.8). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die allesamt die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Strohmannverhältnisses betroffen hätten, seien von der Vorinstanz übergangen worden, wodurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Aus der Pflicht der Vorinstanz, Vorbringen der vom Entscheid Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, folge auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dies habe die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen und dadurch das rechtliche Gehör sowie Art. 272 Abs. 1 Ziffer 3 SchKG verletzt. Die Gehörsverletzung sowie jene von Art. 272 Abs. 1 Ziffer 3 SchKG seien für den Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz entscheidrelevant gewesen, da die Vorinstanz bei rechtskonformer Würdigung der Vorbringen zum Ergebnis hätte gelangen müssen, dass kein Strohmannverhältnis und damit keine Vermögensgegenstände glaubhaft gemacht worden seien, sodass die Arresteinsprache hätte gutgeheissen werden müssen (act. 2, Rz. 46 f.). 4.4.4. Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers dringen nicht durch. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nicht die E._____ AG mit ihrem einzigen Verwaltungsrat gleichgestellt, sondern erachtete es vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das Gründungskapital bezahlt hat und die Gründungsaktien auf den Namen C._____ lauten, als glaubhaft,

- 27 dass die Aktien zwar formell auf den Namen C._____ lauten, tatsächlich jedoch dem Beschwerdeführer gehören (act. 5, E. 5.8.1). Nicht zu sehen ist, inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer Zahlungen in der Höhe von rund EUR 6'850'000.– an C._____ persönlich geleistet habe, während die Überweisung zur Gründung der E._____ AG lediglich Fr. 100'000.– betragen habe, gegen das Vorliegen eines Strohmannverhältnisses spricht. Sodann stützt der Zahlungshinweis "Kapitale" anlässlich der Überweisung des Gründungskapitals nicht die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die Überweisung des Gründungskapitals einem legitimen Zweck gedient habe. Vielmehr wäre erläuterungsbedürftig gewesen, weshalb der Beschwerdeführer das Gründungskapital für eine Gesellschaft überweist, deren Aktien dann aber C._____ gehören sollen. Mangels vorgebrachter oder ersichtlicher plausibler Erklärung erachtete es die Vorinstanz zu Recht als glaubhaft, dass auch diese Zahlung dem Zweck diente, dem Vollstreckungssubstrat der Beschwerdegegnerin Vermögenswerte zu entziehen und die Aktien in Wahrheit dem Beschwerdeführer gehören. Soweit behauptet werden sollte, auch die Überweisung des Gründungskapitals der E._____ AG habe Teil der behaupteten Vergütung C._____s für dessen Beratungsdienstleistung dargestellt, erschiene auch dies nicht als glaubhaft. Es kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Hinzuzufügen ist, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe C._____ eine Abgeltung von 40 % des von ihm mitaufgebauten Geschäfts geschuldet, auch deshalb zweifelhaft erscheint, weil der Beschwerdeführer trotz grundsätzlich vorhandener Mittel (vgl. vorstehend, E. 3.1.2) nicht einfach eine bestimmte Summe überwies, sondern die Abgeltung in mehreren Tranchen sowie durch Überweisung des Gründungskapitals einer Gesellschaft geleistet haben will. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist der Schlussfolgerung der Vorinstanz auch zu den Aktien der E._____ AG zuzustimmen. 4.4.5. Der Vorinstanz kann auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorgeworfen werden. Die Vorinstanz hat die Gründe für ihre Annahme, es liege ein Strohmannverhältnis vor, im angefochtenen Entscheid dargelegt. Die Begründungspflicht verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen

- 28 ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Diesem Erfordernis ist die Vorinstanz nachgekommen. Im Übrigen erschöpften sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen ohnehin darin, zu behaupten, die streitbefangenen Überweisungen hätten einem legitimen Zweck gedient, was jedoch vorliegend nicht glaubhaft erscheint.

- 29 - 4.5. 4.5.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung von Art. 8 ZGB i.V.m. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG sowie eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Im angefochtenen Entscheid würden jegliche Ausführungen dazu fehlen, auf welche konkreten Behauptungen und Urkunden der Beschwerdegegnerin sich die Vorinstanz stütze um das Vorliegen eines Strohmannverhältnisses als glaubhaft zu erachten. Er habe die Behauptungen der Beschwerdegegnerin zum Bestehen eines Strohmannverhältnisses substantiiert bestritten (act. 2, Rz. 50 mit Verweis auf Rz. 9-11). Dennoch werfe ihm die Vorinstanz vor, seine Ausführungen seien ungenügend mit Urkunden belegt. Insbesondere vermöge das Witness Statement, das Third Affidavit oder das Schreiben von C._____ die Beratungstätigkeit von C._____ nicht zu "beweisen". Ferner habe die Vorinstanz, obwohl der Beschwerdeführer erklärt habe, dass es sich um eine mündliche Vereinbarung gehandelt habe, beanstandet, dass der Beschwerdeführer nicht nur keinen Beleg für die Vereinbarung mit C._____ vorgelegt habe, sondern dass auch keine Urkunden vorlägen, die ein Tätigwerden für den Beschwerdeführer "belegen" würden (act. 2, Rz. 51 mit Verweis auf act. 5, E. 5.6.1 f.). Aus den Ausführungen im angefochtenen Entscheid gehe hervor, dass die Vorinstanz das Beweismass zu Lasten des Beschwerdeführers unzulässig herabgesetzt habe. Bei Geltung des Beweismasses der Glaubhaftmachung sei nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellung der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin pauschal als glaubhaft einstufe, während sie vom Beschwerdeführer für seine Darstellungen ein strengeres Beweismass gefordert habe (act. 2, Rz. 52). Im Arrestverfahren obliege der Arrestgläubigerin die Beweislast für das Vorhandensein von Vermögensgegenständen unter dem Beweismass des Glaubhaftmachens. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz den Beweiswert des Schreibens von C._____ als fraglich erachte, könne jedoch nicht dazu führen, dass eine strittige Tatsachenbehauptung und damit das Vorliegen eines Strohmannverhältnisses als erstellt gelten müsse. Die Folgen der Beweislosigkeit trage die Arrestgläubigerin (act. 2, Rz. 53). Indem die Vorinstanz vom Beschwerdeführer den Beweis für seine Darstellungen verlangt habe und aufgrund des fehlenden Beweises zum Schluss gelangt sei, die Beschwerdegegnerin habe das Vorliegen eines Stroh-

- 30 mannverhältnisses glaubhaft gemacht, habe sie Art. 8 ZGB verletzt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen (act. 2, Rz. 54). Bei Anwendung des korrekten Beweismasses und richtiger Sachverhaltsdarstellung hätte die Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers zum Schluss kommen müssen, dass kein Strohmannverhältnis vorliege und die Arrestgegenstände nicht glaubhaft gemacht worden seien. Im Ergebnis hätte die Vorinstanz die Arresteinsprache nach Auffassung des Beschwerdeführers gutheissen müssen (act. 2, Rz. 55). 4.5.2. Auch die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz erneut vorwirft, sie habe lediglich auf die zeitlichen Abfolge der Zahlungen des Beschwerdeführers an C._____ bzw. E._____ AG abgestellt und pauschal auf die glaubhaft gemachte Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin verwiesen (act. 2, Rz. 48 f. mit Verweis auf Rz. 18-19 sowie act. 5, E. 5.8), obwohl der Beschwerdeführer in der Arresteinsprache detailliert und schlüssig dargelegt habe, dass die an C._____ überwiesenen Beträge einem legitimen Zweck dienten, ist auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.2 ff.). Entgegen der unzutreffenden Behauptung des Beschwerdeführers legt die Vorinstanz sodann in E. 5.3 des angefochtenen Entscheids die Vorbringen der Beschwerdegegnerin dar, welche in ihren Entscheid eingeflossen sind. Wie aufgezeigt wurde, hat die Vorinstanz schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb sie vom Vorliegen eines Strohmannverhältnisses ausgegangen ist. Sie hat sich dabei keineswegs darauf beschränkt, pauschal auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin abzustellen und diejenigen des Beschwerdeführers als unbelegt abzutun, sondern hat aufgezeigt, dass objektive Kriterien für die Darstellung der Beschwerdegegnerin sprechen, während jene des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten aufweist. Auf einige dieser Aspekte – so etwa die Frage, weshalb seine Banken angeblich bei der Überweisung der zweiten Kaufpreistranche sanktionsrechtliche Bedenken gehabt haben sollen, während die erste Kaufpreistranche problemlos beglichen werden konnte, oder die Frage nach dem Zusammenhang zwischen der G._____ Holding KK und der F._____ (vgl. vorstehend, E. 4.3.4) – ging der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gar nicht erst ein. Er setzt sich insoweit ungenügend mit dem vorin-

- 31 stanzlichen Entscheid auseinander. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Würdigung und die nachvollziehbaren, schlüssigen Folgerungen der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Insbesondere lässt sich aus der Wortwahl der Vorinstanz, wonach die Beratungstätigkeit nicht bewiesen bzw. belegt sei, nicht ableiten, die Vorinstanz hätte ein falsches Beweismass angelegt oder die Regeln der Beweislast (Art. 8 ZGB) falsch angewendet. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Die Argumentation des Beschwerdeführers gründet zudem auf der unzutreffenden Prämisse, es bestehe vorliegend Beweislosigkeit bzw. es mangle an der Glaubhaftmachung von arrestierbaren Vermögenswerten durch die Beschwerdegegnerin. Da der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das Strohmannverhältnis glaubhaft gemacht wurde und die unglaubhaften Behauptungen des Beschwerdegegners hieran nichts zu ändern vermögen, zuzustimmen ist, ist die behauptete Verletzung von Art. 8 ZGB nicht zu sehen. Der Vorinstanz ist weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine willkürliche Beweiswürdigung vorzuwerfen. 4.6. 4.6.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, da die Vorinstanz den Arrest in Bezug auf Vermögenswerte von C._____ bei der UBS AG nicht aufgehoben habe. Er bringt vor, die Arrestgläubigerin habe im Arrestgesuch die zu arrestierenden Vermögensgegenstände unmissverständlich zu bezeichnen und deren Existenz glaubhaft zu machen. Mit Arrestbefehl vom 20. November 2024 habe die Vorinstanz das Betreibungsamt Zürich 1 angewiesen, Vermögenswerte lautend auf C._____ bei der UBS AG zu arrestieren. Der Beschwerdeführer habe in der Arresteinsprache dargelegt, dass C._____ über keine Vermögenswerte bei der UBS AG verfüge, da die Validierung der von der Beschwerdegegnerin im Arrestgesuch vom 15. November 2024 angegebene IBAN ergeben habe, dass diese Kontonummer eine Kontobeziehung zur UBS Switzerland AG, nicht jedoch zur UBS AG betreffe. Entsprechend seien keine Vermögenswerte von C._____ bei der UBS AG glaubhaft gemacht worden (act. 2, Rz. 32 ff.). Die Vorinstanz habe den Einwand des Beschwerdeführers jedoch zu Unrecht abgewiesen. Ihre Ausführungen, wonach es nach der Praxis des

- 32 - Obergerichts des Kantons Zürich genüge, wenn die Gesuchstellerin eine Geschäftsbeziehung zur UBS AG und/oder UBS Switzerland AG glaubhaft mache, um einen Arrest auf die als Arrestgegenstände bezeichneten Vermögenswerte bei der UBS AG oder UBS Switzerland AG zu legen, gingen fehl. Der Beschwerdeführer habe mit der Validierung der IBAN (act. 6/28/8) nachgewiesen, dass C._____ keine Kontobeziehung zur UBS AG führe. Entsprechend habe der Beschwerdeführer im Arrestgesuch die Existenz von Vermögenswerten von C._____ bei der UBS AG nicht glaubhaft gemacht, was zur Aufhebung des Arrests in Bezug auf die Vermögenswerte von C._____ bei der UBS AG führe (act. 2, Rz. 35 f.). Dass die Vorinstanz den Arrest hinsichtlich der Vermögenswerte von C._____ bei der UBS AG hätte aufheben müssen, zeige auch ein anderes Arrestverfahren zwischen den gleichen Parteien vor dem Bezirksgericht (Geschäfts- Nr. EQ240149), in dem die Beschwerdegegnerin die Arrestierung desselben Bankkontos bei der UBS AG verlangt habe: Das Bezirksgericht habe dem Begehren mit Arrestbefehl vom 12. August 2024 stattgegeben. Nachdem der Beschwerdeführer in der Arresteinsprache den Einwand erhoben habe, dass keine Vermögenswerte von C._____ bei der UBS AG vorlägen, habe die Beschwerdegegnerin ihr Arrestbegehren in Bezug auf diese Vermögenswerte zurückgezogen. Die Vorinstanz habe daraufhin festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des UBS-Kontos offenkundig einen nicht existenten Vermögenswert des Beschwerdeführers habe verarrestieren lassen, was sie nach entsprechendem Einwand des Beschwerdeführers mit ihrem Teilrückzug anerkenne. Entsprechend habe das Gericht den Arrestbefehl hinsichtlich des Bankkontos bei der UBS AG aufgehoben. Es handle sich bei diesen Ausführungen um echte Noven (act. 2, Rz. 37 insbesondere mit Verweis auf act. 3/4 und act. 3/5). Bei richtiger Rechtsanwendung hätte die Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangen müssen, dass keine Vermögenswerte von C._____ bei der UBS AG glaubhaft gemacht worden seien, und den Arrestbefehl vom 20. November 2024 in Bezug auf die Vermögenswerte lautend auf C._____ bei der UBS AG aufheben müssen (act. 2, Rz. 38 f.). 4.6.2. Wie die Vorinstanz festhält, genügt es nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich, eine Geschäftsbeziehung zur UBS AG und/oder UBS Swit-

- 33 zerland AG glaubhaft zu machen, um einen Arrest auf die als Arrestgegenstände bezeichneten Vermögenswerte bei der UBS AG und UBS Switzerland AG zu legen (vgl. hierzu etwa OGer ZH PS230195 vom 11. Dezember 2023, E. III.1.12). Für den vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als es um die Verarrestierung spezifischer Überweisungen geht, welche auf ein konkret bezeichnetes Konto erfolgten, sodass entweder eine Kontobeziehung von C._____ mit der UBS AG oder der UBS Switzerland AG betroffen sein müsste. Andererseits bejaht die von der Vorinstanz referenzierte obergerichtliche Rechtsprechung die Glaubhaftmachung hinsichtlich beider UBS-Einheiten, sodass der vorinstanzliche Entscheid, beide Arreste aufrecht zu erhalten, zumindest vertretbar erscheint. Ohnehin stellt sich in diesem Zusammenhang allerdings die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die (zusätzliche) Aufrechterhaltung des Arrests auf einem (mutmasslich) inexistenten Konto überhaupt beschwert ist bzw. ein Rechtschutzinteresse an der Aufhebung des Arrests an einem inexistenten Vermögenswert hat. Denn grundsätzlich wird sich beim Arrestvollzug zeigen, ob die im Arrestbefehl aufgeführten Vermögenswerte tatsächlich existieren (vgl. BSK SchKG II-REISER, 3.Aufl. 2021, Art. 278 N 11). In der vorliegenden Konstellation würde es sich auch nicht rechtfertigen, den Beschwerdeführer im Falle einer Aufhebung des Arrests bezüglich der UBS AG als teilweise obsiegend anzusehen, da die anbegehrte Verarrestierung des Kontos (IBAN CH3) bei der UBS Switzerland AG dennoch aufrecht bliebe. Für die Streitwertberechnung scheint vorliegend angezeigt, auf die Höhe der streitbefangenen Überweisungen abzustellen, zumal die Arrestierung nicht im Umfang der Arrestforderung, sondern lediglich im Umfang der streitgegenständlichen Überweisungen bewilligt wurde und die konkrete Deckung auf dem Konto derzeit noch nicht bekannt ist. Selbst wenn die Verarrestierung bei der UBS AG gemäss Arrestbefehl vom 20. November 2024 (act. 6/6, Anhang) aufgehoben würde, hätte jene bei der UBS Switzerland AG (act. 6/12/5, Anhang) Bestand und der Beschwerdeführer wäre – nachdem es stets um ein und dasselbe Konto geht – dennoch weiterhin als vollständig unterliegend bzw. kostenpflichtig anzusehen. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer durch die Verarrestierung des Kontos (IBAN CH3) sowohl bei der UBS AG als auch bei der

- 34 - UBS Switzerland AG nicht beschwert. Auf die diesbezügliche Rüge ist daher nicht einzutreten. 4.7. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 6'580'000.– ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 4'000.– festzusetzen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.00 bezogen. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 2, 4/2-5), an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

- 35 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 6'580'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

PS250127 — Zürich Obergericht Zivilkammern 12.08.2025 PS250127 — Swissrulings