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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.06.2025 PS250125

June 3, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,297 words·~6 min·5

Summary

Einkommenspfändung / Rechtsverzögerung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250125-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 3. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Einkommenspfändung / Rechtsverzögerung im Verfahren Proz. CB250001 des Bezirksgerichtes Affoltern

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Affoltern als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) Beschwerde gegen eine laufende Lohnpfändung (act. 6/1; act. 6/2/8). Mit Datum vom 8. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (act. 6/3). Mit Beschluss vom 17. Januar 2025 erteilte die Vorinstanz der Beschwerde aufschiebende Wirkung und setzte dem Betreibungsamt Affoltern a.A. (nachfolgend Betreibungsamt) Frist zu Vernehmlassung an (act. 6/6). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an das Betreibungsamt vom 20. Januar 2025 (act. 6/7) sowie eine weitere Eingabe vom 27. Januar 2025 ein (act. 6/9A, 6/9B/1-5). Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 erstattete das Betreibungsamt seine Vernehmlassung (act. 6/10). Am 31. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (act. 6/12, 6/13/1-3). Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 entzog die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 6/14). Am 30. April 2025 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein (act. 6/17). 1.2. Am 9. Mai 2025 überbrachte die Beschwerdeführerin der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine "Beschwerde gegen weitere Einvernahmen in der Einkommenspfändung vom 17. April 2025" (act. 2). Sie wendet sich darin gegen die Berechnung des Existenzminimums gemäss der Einkommenspfändung vom 23. Dezember 2024 (act. 6/18/2) und macht sinngemäss Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz geltend. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–19). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 18 Abs. 2 SchKG kann wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. nach Art. 18 Abs. 2 SchKG auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig und ist das Rechtsmittel an keine Frist gebun-

- 3 den. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Amtshandlung gesetzeswidrig überhaupt nicht oder nicht innerhalb der durch die Umstände gebotenen Frist vorgenommen wird. Bei Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ordnet die Aufsichtsbehörde die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme verweigert oder verzögert wurde. Die Aufsichtsbehörde kann keinen Sachentscheid treffen, sondern nur die Nachholung des Versäumten anordnen (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. A., 2021, Art. 17 N 34; KUKO SchKG-Dieth/Wohl, 3. A., Basel 2025, Art. 17 N 31 ff.). 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie befinde sich seit Juni 2023 im Kampf mit dem Betreibungsamt und der Vorinstanz wegen der Berechnung des Existenzminimums und Lohnpfändungen. Am 30. Dezember 2024 habe sie Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums erhoben. Am 27. Januar 2025 habe sie die Vorinstanz über ihre finanzielle Situation informiert. Am 31. Januar 2025 habe sie sich bei der Vorinstanz wegen des Beschlusses vom 17. Januar 2025 gemeldet. Am 28. April 2025 habe sie sich nochmals bei der Vorinstanz gemeldet. Sie fühle sich machtlos und sei angewiesen auf einen gerichtlichen Entscheid. Das Betreibungsamt habe ihre Unterlagen ignoriert. Sie habe – in der Hoffnung, dass die Vorinstanz bald entscheide – keine neuen Einsätze angenommen. Sie benötige einen Stopp der Lohnpfändung und einen definitiven Beschluss der Vorinstanz (act. 2). 3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sinngemäss Rechtsverzögerung vor. Eine Rechtsverzögerung liegt immer dann vor, wenn eine Behörde den Beschleunigungsgrundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Wie lange ein Verfahren dauern darf, entzieht sich starren Regeln. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden. Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität

- 4 während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer, 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1). 3.3. Wie gezeigt (vgl. hiervor E. 1.1) wurde das vorinstanzliche Verfahren mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 bei der Vorinstanz anhängig gemacht (act. 6/1). Die Vorinstanz entschied mit Beschluss vom 17. Januar 2025 über die aufschiebende Wirkung und setzte dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung an (act. 6/6). Nach Eingang der Stellungnahme des Betreibungsamtes entschied die Vorinstanz mit Beschluss vom 13. Februar 2025 erneut über die aufschiebende Wirkung (act. 6/14). Die Beschwerdeführerin reichte mehrere Eingaben ein, zuletzt am 30. April 2025 (act. 6/7; act. 6/9A; act. 6/12; act. 6/17). Weitere Verfahrensschritte seitens der Vorinstanz sind nicht erfolgt. 3.4. Wie lange ein Gericht in einer Angelegenheit untätig bleiben darf, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt unter anderem vom Verhalten der Verfahrensbeteiligten und vom Prozessthema ab. Vorliegend geht es um eine Einkommenspfändung, wobei die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Existenzminimum sei falsch berechnet worden (act. 6/1). Dies stellt grundsätzlich ein dringliches Verfahren dar, zumal ein Eingriff ins Existenzminimum weitreichende Folgen für eine Partei hat. Sollte die Berechnung des Existenzminimums – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – unzutreffend sein, stünden der Beschwerdeführerin jeden Monat zu wenig Mittel zur Deckung ihres Existenzbedarfs zur Verfügung. Damit drohen bei einer überlangen Prozessdauer jeden Monat aufs Neue schwere Nachteile, die sich nicht leicht wiedergutmachen lassen, auch wenn noch keine Verteilung des gepfändeten Geldes erfolgt. An der Notwendigkeit der beförderlichen Behandlung ändert nichts, dass es vorliegend bereits das zweite Beschwerdeverfahren gegen die Einkommenspfändung ist, zumal – soweit ersichtlich – noch keine gerichtliche Überprüfung der Einkommenspfändung erfolgte, sondern das erste Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben wurde (act. 6/2/10). Auch die zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin rechtfertigen keine mehrmonatige Untätigkeit der Vorinstanz. Der Aktenumfang ist gering, das Prozessthema beschränkt und wenig komplex. Indem die Vorinstanz nach Einholung der Stellungnahme des Betreibungsamtes vom 27. Januar 2025

- 5 mit Beschluss vom 13. Februar 2025 einzig über den Entzug der aufschiebenden Wirkung befand und im Übrigen das Verfahren während rund drei Monaten unbearbeitet liess, missachtete sie das verfassungs- und konventionsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 3.5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Wie erwähnt (vgl. hiervor E. 2) kann die Beschwerdeinstanz nicht anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden und beispielsweise die Einkommenspfändung aufheben wie es die Beschwerdeführerin beantragt. Vielmehr ist die Vorinstanz anzuweisen, n, das Verfahren umgehend weiterzuführen und baldmöglichst den Endentscheid zu fällen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Ausgang auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt. Eine Entschädigung aus der Staatskasse käme – mangels gesetzlicher Grundlage – auch nur in ganz besonderen Fällen in Frage (BGE 140 III 385 E. 4.1). Ein solcher Fall läge nicht vor. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Verfahren umgehend weiterzuführen und baldmöglichst den Endentscheid zu fällen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Affoltern a.A., je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 6 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

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