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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.06.2025 PS250114

June 4, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,402 words·~12 min·6

Summary

Abrechnung der Einkommenspfändung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250114-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 4. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen WAS Wirtschaft Arbeit Soziales Ausgleichskasse B._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Abrechnung der Einkommenspfändung Nr. 1 vom 1. Juli 2024 / Betreibung Nr. 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. April 2025 (CB240077)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Die Beschwerdegegnerin betrieb den Beschwerdeführer im September 2022 in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich … (fortan Betreibungsamt) für eine Forderung in Höhe von Fr. 84'054.30 gestützt auf eine Schadenersatzverfügung vom 10. Oktober 2017 (vgl. act. 5/7/1 und act. 5/9/1). In der gegen den Beschwerdeführer in der Folge vollzogenen Einkommenspfändung Nr. 1 wurde ihm mit Abrechnung vom 1. Juli 2024 angezeigt, dass der Nettoerlös von Fr. 12'094.60 an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt und über den Betrag von Fr. 73'020.50 ein Verlustschein ausgestellt werde (vgl. act. 5/3/1). 1.2 Während vorerwähnter Einkommenspfändung leitete der Beschwerdeführer am 28. November 2023 ein Revisions- und Einspracheverfahren gegen die am 10. Oktober 2017 von der Beschwerdegegnerin erlassene Schadenersatzverfügung ein. Dieses Verfahren ist soweit bekannt noch hängig (vgl. act. 5/9/8-9, act. 5/3/4 und act. 4 S. 2). 2. Mit an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter adressierter Eingabe vom 8. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die betreibungsamtliche Abrechnung in der Einkommenspfändung Nr. 1 und machte geltend, es sei von seinem Einkommen zu viel gepfändet worden (vgl. act. 5/2 und act. 5/3/1). Nach durchgeführtem Verfahren (zur Prozessgeschichte vgl. act. 4 S. 2 f.) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2025 ab (act. 5/17 = act. 4). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2025 (Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/18/3) Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen und stellte die folgenden Anträge (act. 2 S. 2, sinngemäss): 1. Der Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2025 sei aufzuheben und die gestellten Anträge seien neu zu beurteilen oder zu revidieren.

- 3 - 2. Es sei festzustellen, dass die Abrechnung in der Pfändung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich … vom 1. Juli 2024 fehlerhaft und nichtig sei. 3. Es sei die Auszahlung des gepfändeten Betrages an die Gläubigerin bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids auszusetzen. 4. Es sei auf die Ausstellung eines Verlustscheins zu verzichten oder es sei dessen Ausstellung zu sistieren bis zum Vorliegen des rechtsgültigen Beschwerdeentscheids. 5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1 - 18). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit vorliegendem Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. II. 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Be-

- 4 schwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1; PS250052 vom 17. März 2025 E. 3). 2. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz im Kern geltend, die Abrechnung in der Einkommenspfändung Nr. 1 sei falsch und daher nichtig, weil für die Monate Januar bis und mit Juni 2024 total Fr. 1'169.50 zu viel gepfändet worden und ihm daher zurück zu vergüten seien. Bevor sein Arbeitgeber die Geschäftsflotte am 15. Dezember 2023 auf Elektroautos umgerüstet habe, habe er sein Dienstfahrzeug direkt mit der Firmentankkarte betankt. Nunmehr schiesse er die Ladekosten für das Elektroauto vor und zwar entweder über seine Haushaltsstromrechnung oder beim auswärtigen Laden in bar bzw. mit der Bankkarte. Der Verbrauch gemäss Bordcomputer des Fahrzeugs werde monatlich an den Arbeitgeber übermittelt, wobei ihm (dem Beschwerdeführer) die effektiven Stromkosten jeweils mit der nächsten Lohnabrechnung separat aufgeführt vergütet würden. Durch die neue Vergütungsmethode sei sein pfändbares Einkommen um die Ladekosten zu hoch gewesen, ohne dass dies in seinem Existenzminimum berücksichtigt worden sei (act. 2 S. 3 f.). Zum Beleg reichte er u.a. seine Lohnabrechnungen von Januar bis Juni 2024 ein, auf welchen nebst dem Grundgehalt u.a. je die Positionen "E-Auto Stromkosten mtl." mit variablen Beträgen und "Repräsentationsspesen" Fr. 750.– ausgewiesen werden (vgl. act. 5/3/2). 3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ladekosten für das Elektroauto seien in seinem Existenzminimum berücksichtigt worden. Zwar seien entgegen dem Betreibungsamt die Energiekosten des beruflichen Elektrofahrzeugs nicht schon im Grundbedarf enthalten, da die Ladekosten eines geschäftlichen Elektroautos mit Kompetenzcharakter als variable unumgängliche Berufsauslagen dem Existenzminimum zusätzlich zum Grundbedarf hinzuzurechnen seien. Jedoch könnten bei der Berechnung des Existenzminimums nur effektiv vom Schuldner bezahlte und mittels Zahlungsbeleg nachgewiesene Beträge berücksichtigt werden. Unbestrittenermassen sei dem Beschwerdeführer während der Gesamtdauer der Lohnpfändung der pauschale Betrag von monatlich Fr. 750.– für berufliche Autoauslagen und Aussendienstauslagen in seinem Existenzminimum gewährt worden. Demgegenüber mache er ledig-

- 5 lich monatliche Stromkosten in Höhe von Fr. 111.10 (Januar 2024), Fr. 239.– (Februar 2024), Fr. 176.10 (März 2024), Fr. 235.– (April 2024), Fr.203.45 (Mai 2024) und Fr. 204.85 (Juni 2024) geltend. Damit seien dem Beschwerdeführer höhere Auslagen zugestanden worden als dieser mit seiner Beschwerde geltend mache (act. 4 S. 4). 3.2 Hinzu komme, dass nachträgliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen seien, was der Beschwerdeführer nicht getan habe. Vielmehr habe er auf schriftliche Nachfrage des Betreibungsamtes am 30. Januar 2024 geantwortet, es habe sich grundsätzlich zur vorherigen Benzin-Lösung nichts verändert. Wenn auch das Betreibungsamt die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig seien, von Amtes wegen abzuklären habe, entbinde das den Schuldner nicht von jeder Mitwirkungspflicht. Es treffe ihn im Gegenteil die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Das Betreibungsamt habe damit auf die Auskünfte des Beschwerdeführers abstellen und ihm weiterhin nur Fr. 750.– für berufliche Autoauslagen und Aussendienstauslagen in seinem Existenzminimum anrechnen dürfen (act. 4 S. 4 f.). 4. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz habe den Nachteil zu seinen Ungunsten nicht erkannt. Er bekomme entgegen der Vorinstanz keine "Zuzahlung", sondern mit der Lohnabrechnung nur den Betrag vergütet, den er dem Stromversorger für das Laden des Elektroautos im Vormonat entrichtet habe. Diese separat ausgewiesenen und mit der Lohnzahlung erfolgten Vergütungen seien folglich kein Einkommen. Er habe die ganze Vergütung in Höhe von Fr. 1'169.50 dem Betreibungsamt abliefern und zusätzlich die Stromkoten in dieser Höhe bezahlen müssen (act. 2 S. 3 f.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung aus dem E-Mail Verkehr vom 30. Januar 2024 sei falsch. Seit der Umstellung der Fahrzeugflotte auf Elektroautos habe sich die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Betriebskosten des Fahrzeugs übernehme, nicht geändert, jedoch die Art und Weise der Begleichung dieser Kosten. Dass er eine Revision hätte be-

- 6 antragen sollen, sei nicht haltbar. Die telefonische Drohung, dass bei Nichtüberweisung die Pfändung über den Arbeitgeber veranlasst werde, habe genügt, um nicht weiter auf den "unrechten Einpfändungen" zu beharren. Der Erhalt seiner Arbeitsstelle sei ihm in jenem Zeitpunkt wichtiger gewesen, was zwingend berücksichtigt werden müsse (act. 2 S. 4) 5. Erhält das Betreibungsamt während der Dauer der Lohnpfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (sog. Revision, Art. 93 Abs. 3 SchKG). Ein entsprechendes Gesuch um Revision kann von den Betreibungsparteien beim Betreibungsamt gestellt werden. Den Schuldner trifft bei veränderten Verhältnissen die Pflicht, das Betreibungsamt aktiv zu informieren und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Ausgeschlossen ist bei veränderten Verhältnissen der Beschwerdeweg. Die Revision ist nur während der Dauer der Pfändung und nur für die Zukunft möglich (SK SchKG-Winkler, 4. Aufl. 2017, N 84 zu Art. 93 SchKG; BSK SchKG-I-Vonder Mühll, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N 54 ff.). 6.1 Aktenkundig ist, dass auf per E-Mail gestellte Nachfrage des Betreibungsamtes beim Beschwerdeführer vom 30. Januar 2024, ob er neu ein Elektro- Auto habe und Strom tanken müsse, dieser gleichentags antwortete, dass seit dem 15. Dezember 2023 neu Elektrofahrzeuge im Einsatz seien, daher die BP- Tankkarte entfalle und er den Strom selber laden müsse. Dieser werde ihm dann anhand der KW-Bezüge des Fahrzeugs abgerechnet und vergütet. Zur vorherigen Benzin-Lösung habe sich grundsätzlich nichts verändert, lediglich die Abrechnung sei viel komplizierter geworden (act. 5/7/10). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Betreibungsamt auf diese Auskunft abstellen durfte und nicht auf eine pfändungsrelevante Veränderung der Verhältnisse schliessen musste. Dass der Beschwerdeführer das Betreibungsamt über die Art und Weise der Begleichung der Ladekosten unterrichtet und die neue Abrechnungsmethode belegt hätte, z.B. mittels aktualisiertem Anhang zum Arbeitsvertrag, machte er nicht geltend. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind nach der Pfändung eingetretene Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen nicht erst im Beschwerdeverfahren,

- 7 sondern gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. 6.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis zum Ende der Lohnpfändungsjahre im Juni 2024 keine Revision beantragte. Dass eine solche bei veränderten Verhältnissen möglich ist, ist dem Schuldner aktenkundlich bekannt, gab es doch im Verlauf der Pfändungsjahre drei Anpassungen an veränderte Verhältnisse und zwar am 12. Juli 2023, 2. August 2023 und 25. März 2024 (act. act. 5/7/3, act. 5/7/5 und act. 5/7/11). Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass der Nachweis der effektiven Zahlungen der Ladekosten an den Stromlieferanten insbesondere beim Laden zu Hause nicht praktikabel ist, wenn der Energiebezug nur jährlich abgerechnet wird (vgl. act. 2 S. 3) und die Ladekosten nicht separat ausgewiesen werden (vgl. act. 5/3/3). Indessen hätte er unter Beilage des aktuellen Spesenreglements zum Geschäftsfahrzeug, in welchem (vormals) auch der Treibstoff geregelt war (vgl. act. 7/9), die behauptete neue Abrechnungs- und Vergütungsmethode belegen können, damit im Rahmen der pfändbaren Lohnquote die variablen Energiekosten hätten berücksichtigt werden können. 6.3 Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass ein Revisionsantrag die Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber zur Folge gehabt hätte. Dies wäre nur bei Nichteinhaltung der Bedingungen der stillen Pfändung erfolgt, wie auch den Pfändungsdokumenten zu entnehmen ist (vgl. act. act. 5/7/5 Blatt 2, 5/7/6, act. 5/7/11), so z.B. wenn der Beschwerdeführer ohne Revisionsentscheid eigenmächtig von dem das festgesetzte Existenzminimum übersteigenden Betrag die ihm vergüteten Stromkosten abgezogen und nicht an das Betreibungsamt überwiesen hätte. Dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab Januar 2024 bis zum Ende des Lohnpfändungsjahres im Juni 2024 beim Betreibungsamt eine Revision verlangt und ihm diese verweigert worden wäre, ist weder behauptet noch aktenkundig. Eine Revision nach Beendigung des Einkommenspfändungsjahres ist wie gesagt ausgeschlossen. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Abrechnung der Einkommenspfändung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

- 8 - 7.1 Zur beantragten Nichtauszahlung des Nettoerlöses gemäss Abrechnung der Einkommenspfändung und Sistierung der Ausstellung des Verlustscheins erwog die Vorinstanz, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtbestand der der Betreibung zugrunde liegenden Forderung materiellrechtliche Fragen beträfe, auf welche infolge Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht einzutreten sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die der Forderung zugrundeliegende Schadenersatzverfügung vom 10. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Das hängige Einspracheverfahren gegen den Revisionsentscheid vom 18. Mai 2024 vermöge die Rechtskraft der Verfügung nicht zu hemmen. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers läge sodann offenkundig kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor und bestehe mangels Anfangsverdachts kein Anlass, seine Eingabe als Strafanzeigen wegen Nötigung und übler Nachrede an die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden weiterzuleiten (act. 4 S. 5). 7.2 Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Er beschränkt sich in der Beschwerdeschrift darauf, seinen vor Vorinstanz geltend gemachten Standpunkt wörtlich zu wiederholen, wonach davon auszugehen sei, dass seine Einsprache gegen die nicht bestehende Forderung gutgeheissen werde, wobei in der Zwischenzeit erneute Betreibungen und Pfändungen seitens der Beschwerdegegnerin zu erwarten seien, was für ihn schwerwiegende Folgen hätte. Sein einziger Ausweg sei die Bezahlung, was den Tatbestand der Nötigung und üblen Nachrede erfülle (vgl. act. 5/2 S. 4 f. und act. 2 S. 5 f.). Mit dieser Wiederholung des vor Vorinstanz Vorgebrachten, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid in diesem Punkt unrichtig sein soll, kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht – auch nach den für Laien herabgesetzten Massstäben – nicht nach, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 9 - 9. Der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2) wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 10 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 5. Juni 2025

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