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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.10.2025 PS250102

October 17, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,243 words·~46 min·8

Summary

Beschwerde gegen Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250102-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Urteil vom 17. Oktober 2025 in Sachen A._____ S.A., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X2._____, gegen B._____ Ltd., Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Beschwerde gegen Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 etc. (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1, Arrest Nr. 1, Betreibung Nr. 2, Pfändung Nr. 3, Verwertung Nr. 4) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. März 2025 (CB230129)

- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1. Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) macht gegenüber der Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) gestützt auf einen Darlehensvertrag vom 5. September 2020 eine Forderung im Betrag von Fr. 209'541.– nebst Zinsen geltend. In diesem Zusammenhang bewilligte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Geschäfts-Nr. EQ220154-L), mit Arrestbefehl vom 30. September 2022 auf Antrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG die Verarrestierung sämtlicher Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der Credit Suisse (Schweiz) AG, soweit verarrestierbar und bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zinsen und Kosten. Das Betreibungsamt Zürich 1 (nachfolgend Betreibungsamt) vollzog den Arrest Nr. 1 am 3. Oktober 2022 durch eingeschriebene Arrestnotifikation an die Credit Suisse (Schweiz) AG (act. 7/3/4). 1.2. Die Beschwerdegegnerin prosequierte in der Folge den Arrest Nr. 1, worauf das Betreibungsamt am 4. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. 2 den Zahlungsbefehl erliess (act. 7/3/5). Sowohl in der Arresturkunde Nr. 1 als auch im Zahlungsbefehl Nr. 2 wurde die Schuldnerin mit der Adresse "C._____, D._____ [Gemeinde], E._____ [Strasse] …, F._____ [Stadt], G._____ [Land in Mittelamerika]" aufgeführt (vgl. act. 7/3/4 und act. 7/3/5). 1.3. Am 5. Dezember 2022 wurde ein Gesuch um rechtshilfeweise Zustellung der Arresturkunde im Arrest Nr. 1 und des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 2 an die Adresse der Beschwerdeführerin in G._____ gestellt. Als Zustelladresse wurde angegeben: C._____, D._____, E._____ [Strasse] …, F._____. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 lehnte der Oberste Gerichtshof von G._____ die rechtshilfeweise Zustellung der Unterlagen ab, da die Dokumente nicht den rechtlichen Anforderungen entsprächen: Die Zustelladresse sei unvollständig, weil sie ungenau sei und die Stockwerks- oder die Räumlichkeitsnummer nicht enthalte (act. 7/3/6 = act. 7/8/4 [Auszug]).

- 3 - 1.4. Mit Schreiben vom 6. März 2023 ersuchte das Betreibungsamt die Beschwerdegegnerin, eine neue oder eine genauere Zustelladresse der Beschwerdeführerin oder deren Vertreterin bekannt zu geben (act. 7/8/5). Am 10. März 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt mit, die Beschwerdeführerin habe offenbar bei H._____ [Kanzlei] (H'._____) unter der Adresse H''._____ …th Floor I._____, J._____ [Ortschaft], G._____, ein neues Domizil. Zugleich ersuchte die Beschwerdegegnerin um öffentliche Publikation der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls, da es sich lediglich um eine c/o-Adresse handle und eine Zustellung daher sowie aus weiteren Gründen unsicher sei (act. 7/8/6). Daraufhin veranlasste das Betreibungsamt am tt.mm.2023 die öffentliche Bekanntmachung der Arresturkunde Nr. 1 und des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 2 im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie im Amtsblatt des Kantons Zürich (act. 7/8/7). Nach Rechtskraft der Arresturkunde ersuchte das Betreibungsamt die Credit Suisse (Schweiz) AG um Auskunft über die verarrestierten Vermögenswerten sowie um Mitteilung der ihr vorliegenden Adresse der Schuldnerin. Die Antwort der Bank enthielt jedoch keine Angaben über eine alternative Adresse (act. 7/8/8-9). 1.5. Am 1. Juni 2023 ging beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2 ein (act. 7/8/10). Die daraufhin ausgestellte Pfändungsanzeige wurde am mm.tt.2023 publiziert (act. 7/8/11). Am 14. Juni 2023 vollzog das Betreibungsamt in Abwesenheit der Beschwerdeführerin die Pfändung Nr. 3 über die bereits verarrestierten Vermögenswerte (act. 7/3/12). Auf entsprechende Nachfrage des Betreibungsamtes teilte die Beschwerdegegnerin mit, keine neue Adresse der Beschwerdeführerin zu kennen, und bat um Publikation der Pfändungsurkunde (act. 7/8/12 und act. 7/8/13). Daraufhin wurde die Pfändungsurkunde vom 26. Juni 2023 am tt.mm.2023 öffentlich bekanntgemacht (act. 7/8/14). 1.6. Mit Begehren vom 18. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte (vgl. act. 7/3/14). Auf erneute Nachfrage des Betreibungsamtes teilte die Beschwerdegegnerin mit, keine neue Adresse der Beschwerdeführerin zu kennen, und bat um Zustellung durch Publi-

- 4 kation (act. 7/8/15 und act. 7/8/16). In der Folge wurde am tt.mm.2023 die Mitteilung des Verwertungsbegehrens öffentlich bekanntgemacht (vgl. act. 7/3/15 und act. 7/8/17). Die Credit Suisse (Schweiz) AG wurde am 5. Oktober 2023 aufgefordert, die gepfändeten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt zu überweisen (act. 7/8/18). 1.7. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2023 ersuchten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt um vorzugsweise elektronische Zustellung der vollständigen Akten (act. 7/8/19). Mit E-Mail vom 18. Oktober 2023 übermittelte das Betreibungsamt der Schuldnervertretung die Betreibungsakten, darunter die Arresturkunde, den Zahlungsbefehl, die Pfändungsurkunde und die Mitteilung des Verwertungsbegehrens (act. 7/8/20). 1.8. Am 26. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit des Arrestverfahrens Nr. 1 und des Betreibungsverfahrens Nr. 2 (inkl. Pfändung Nr. 3 und Verwertung Nr. 4), eventualiter die Aufhebung der öffentlichen Bekanntmachung der Arresturkunde Nr. 1 und des Zahlungsbefehls für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs Nr. 2 des Betreibungsamtes vom tt.mm.2023 sowie sämtlicher nachfolgenden Betreibungshandlungen (act. 7/3/16; act. 2 Rz. 37 ff.). Die Vorinstanz legte für diese Beschwerde das Verfahren Geschäfts- Nr. CB230104-L an und räumte dem Betreibungsamt Gelegenheit zur Vernehmlassung ein (vgl. act. 6 E. 1; act. 7/7). Innert Vernehmlassungsfrist erliess das Betreibungsamt am 22. November 2023 eine Wiederwägungsverfügung (act. 5/2) und reichte eine Kopie samt Beilagen zu den Gerichtsakten (act. 7/7; act. 7/1 Rz. 4 f.). Die Mitteilung des Betreibungsamtes wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2023 zugestellt (act. 7/1 Rz. 5). 1.9. In seiner Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 hob das Betreibungsamt die öffentliche Bekanntmachung der Arresturkunde Nr. 1 und des

- 5 - Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 2 sowie sämtliche darauffolgenden öffentlichen Bekanntmachungen auf. Gleichzeitig hielt das Betreibungsamt am Verfahrensstand fest und stellte fest, sämtliche verfahrensrelevanten Urkunden gälten seit dem 18. Oktober 2023 aufgrund der elektronischen Zustellung an die Schuldnervertretung als zugestellt (act. 5/2). Die Wiedererwägungsverfügung wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mittels eingeschriebenen Briefs am 23. November 2023 zugesendet (act. 2 Rz. 95 ff. und act. 5/5). Mit Schreiben vom 23. November 2023 teilten die Rechtsvertreter dem Betreibungsamt mit, sie seien weder mandatiert noch befugt, die Wiederwägungsverfügung entgegenzunehmen, und sandten dem Betreibungsamt gleichentags die Wiedererwägungsverfügung im Original zurück (act. 2 Rz. 48 ff.; act. 7/3/2). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 informierte das Betreibungsamt die Vorinstanz, dass die Wiedererwägungsverfügung aufgrund fehlenden Zustelldomizils in der Schweiz und einer unvollständigen … Adresse [des Staates G._____] der Beschwerdeführerin im Moment nicht zugestellt werden könne (act. 7/8/23). In einem E-Mail vom 30. November 2023 an die Schuldnervertretung teilte das Betreibungsamt mit, dass es in Bezug auf die Zustellung der Wiedererwägungsverfügung das weitere Vorgehen des Bezirksgerichts Zürich im Beschwerdeverfahren CB230104 abwarten werde (act. 7/3/18). 2. 2.1. Am 4. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Vorinstanz gegen die Wiedererwägungsverfügung mit folgenden Rechtsbegehren (act. 7/1): "1. Es sei festzustellen, dass die im Arrestverfahren Nr. 1 und Betreibungsverfahren Nr. 2 (inkl. Pfändung Nr. 3 und Verwertung Nr. 4) vom Betreibungsamt Zürich 1 erlassene Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 der Beschwerdeführerin an der Kanzleiadresse der K._____ AG nicht zugestellt wurde und das Betreibungsamt Zürich 1 sei anzuweisen, eine neue Zustellung der Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmen. 2. Eventualiter sei die im Arrestverfahren Nr. 1 und Betreibungsverfahren Nr. 2 (inkl. Pfändung Nr. 3 und Verwertung Nr. 4) vom Betreibungsamt Zürich 1 erlassene Wiedererwägungsverfügung vom

- 6 - 22. November 2023 insoweit aufzuheben, als sie sämtliche verfahrensrelevanten Urkunden seit dem 18. Oktober 2023 auf Grund der elektronischen Zustellung an die Schuldnervertretung als zugestellt bezeichnet. 3. Subeventualiter sei die im Arrestverfahren Nr. 1 und Betreibungsverfahren Nr. 2 (inkl. Pfändung Nr. 3 und Verwertung Nr. 4) vom Betreibungsamt Zürich 1 erlassene Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 insoweit aufzuheben, als sie am Stand des Verfahrens festhält." 2.2. Am 18. Dezember 2023 reichte das Betreibungsamt seine Vernehmlassung samt Beilagen ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 7/6, act. 7/7, act. 7/8/1-23). Am 23. Dezember 2023 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein (act. 7/9). Am 10. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein (act. 7/20), die sie auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz (act. 7/21) mit Eingabe vom 19. September 2024 in gekürzter Auffassung nochmals einreichte (act. 7/23). Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 vernehmen (act. 7/27). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 26. November 2024 eine weitere Eingabe ins Recht (act. 7/30). 2.3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2025 fällte die Vorinstanz den folgenden Entscheid (act. 7/32 = act. 4 = act. 6 [Aktenexemplar]): "1. Es wird festgestellt, dass die Arresturkunde Nr. 1 und der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 per 18. Oktober 2023 als zugestellt gelten. 2. Es wird festgestellt, dass die Pfändungsurkunde Nr. 3 vom 26. Juni 2023 mit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids als zugestellt gilt und daran anschliessende Fristen ab dann zu laufen beginnen. 3. Die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 18. Juli 2023 wird aufgehoben. 4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

- 7 - 5.-8. [Kosten- und Entschädigungsfolgen / Mitteilungen / Rechtsmittelbelehrung]" 3. 3.1. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2025 fristgerecht (vgl. act. 7/33/1) Beschwerde, beantragte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und stellte in der Sache folgende Beschwerdeanträge (act. 2): "1. Es sei der Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2025 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. CB230129-L/U) aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2025 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. CB230129-L/U) aufzuheben und es sei festzustellen, dass die im Arrestverfahren Nr. 1 und Betreibungsverfahren Nr. 2 (inkl. Pfändung Nr. 3 und Verwertung Nr. 4) vom Betreibungsamt Zürich 1 erlassene Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 der Beschwerdeführerin an der Kanzleiadresse der K._____ AG nicht zugestellt wurde und das Betreibungsamt Zürich 1 sei anzuweisen, eine neue Zustellung der Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmen. 3. Subeventualiter sei der Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2025 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. CB230129-L/U) aufzuheben und sei die im Arrestverfahren Nr. 1 und Betreibungsverfahren Nr. 2 (inkl. Pfändung Nr. 3 und Verwertung Nr. 4) vom Betreibungsamt Zürich 1 erlassene Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 insoweit aufzuheben, als sie sämtliche verfahrensrelevanten Urkunden seit dem 18. Oktober 2023 auf Grund der elektronischen Zustellung an die Schuldnervertretung als zugestellt bezeichnet. 4. Sub-Subeventualiter sei der Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2025 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. CB230129-L/U) aufzuheben und es sei die im Arrestverfahren Nr. 1 und Betreibungsverfahren Nr. 2 (inkl. Pfändung Nr. 3 und Verwertung Nr. 4) vom Betreibungsamt Zürich 1 erlassene Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 insoweit aufzuheben, als sie am Stand des Verfahrens festhält." 3.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-33). Mit Verfügung vom 17. April 2025 erteilte die Kammer der

- 8 - Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung, als das Betreibungsamt angewiesen wurde, einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen durchzuführen (act. 9). Mit Eingabe vom 23. April 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, keine Einwände gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu haben und auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 11). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid hernach – ebenfalls innert zehn Tagen – bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar; für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (§ 84 GOG; vgl. hierzu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 103 f.). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Beschwerde führende Partei muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 2.2; PS180238 vom 14. Januar 2019 E. 2.2).

- 9 - 3. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Immerhin müssen Noven vor dem Obergericht als Vorinstanz des Bundesgerichts in dem Umfang zugelassen werden, in welchem sie auch vor Bundesgericht zulässig sind (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 5A_57/2016 vom 20. April 2016 E. 3.2.1; OGer ZH PS170171 vom 13. Oktober 2017 E. III/4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen daher insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). III. 1. Verletzung des rechtlichen Gehörs 1.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüglich der von ihr erhobenen Nichtigkeitsrüge. Vor Vorinstanz habe sie detailliert unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgezeigt, dass unter besonderen Umständen Zahlungsbefehle, die irrtümlich durch öffentliche Bekanntmachung publiziert anstatt an den Wohnsitz des Betriebenen zugestellt worden seien, nichtig seien. Es lägen derartige Umstände vor, wenn das ganze Verfahren ungeachtet der Tatsache, dass die Zustelladresse des Schuldners leicht zu finden gewesen wäre, ohne dessen Kenntnis abgewickelt worden sei. Die Vorinstanz sei mit keinem einzigen Wort auf diese Rüge eingegangen (act. 2 Rz. 59 ff.). 1.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle-

- 10 gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1; BGE 133 III 439 E. 3.3). 1.3. Die Beschwerdeführerin erhob in beiden parallel geführten vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren die gleiche Rüge, wonach das gesamte Arrest- und Betreibungsverfahren aufgrund der qualifiziert fehlerhaften Zustellung der Arresturkunde vom 3. Oktober 2022 und des Zahlungsbefehls vom 4. Oktober 2022 nichtig sei. Die Vorinstanz genügte im Entscheid CB230104-L/U vom 31. März 2025 knapp ihrer Begründungspflicht, indem sie die Ediktalzustellungen der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls in einer Einzelbetrachtung als lediglich anfechtbar bezeichnete und für die Frage der Wirksamkeit der weiteren Betreibungshandlungen auf den – im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen – Entscheid CB230129-L/U verwies. Damit hat die Vorinstanz implizit die von der Beschwerdeführerin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung BGE 136 III 571, wonach ausnahmsweise die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls die Nichtigkeit des gesamten Betreibungsverfahrens nach sich ziehen kann, als für den vorliegenden Fall nicht einschlägig betrachtet (vgl. hierzu: Entscheid der hiesigen Kammer PS250101-O vom 17. Oktober 2025 E. III/1.4). Nach dem Gesagten kann auch nicht als Gehörsverletzung qualifiziert werden, dass die Vorinstanz im Entscheid CB230129-L/U keine Prüfung der Nichtigkeit im Sinne von BGE 136 III 571 vornahm. Die Vorinstanz prüfte allerdings die Rechtmässigkeit des Pfändungsbeschlags eingehend und hielt im Wesentlichen fest, dass der Pfändungsbeschlag auf einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl beruhe und die Rechte der Beschwerdeführerin im Arrest- und Betreibungsverfahren genügend gewahrt worden seien. Es bestehe daher kein Anlass, den Pfändungsbeschlag aufzuheben oder gar für nichtig zu erklären. Wegen des gesetzlichen Fristenlaufs habe die Pfändungsurkunde vom tt.mm.2023 jedoch mit Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids als zugestellt zu gelten. Zudem sei die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 18. Juli 2023 aufzuheben (act. 6 E. 4.3-4). Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen. Eine ausdrückliche Begründung für die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung des Beschwerdethemas fehlt; eine solche ist je-

- 11 doch nicht erforderlich, da es sich hierbei sinngemäss um eine prozessleitende Anordnung handelt, die auf Seiten der Beschwerdeführerin keine relevanten Nachteile bewirkte (vgl. SEILER, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, BJM 2018 S. 65 ff., 86). Insgesamt ist nicht ersichtlich, welche Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Aufteilung unberücksichtigt geblieben wären. Im Übrigen ist die Nichtigkeit von der oberen Aufsichtsbehörde von Amtes wegen und ohne Einschränkung der Kognition festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Eine allfällige Gehörsverletzung wäre daher mit den nachfolgenden Erwägungen zur Nichtigkeitsrüge der Beschwerdeführerin (vgl. E. III/2) ohnehin geheilt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 2. Nichtigkeit des Arrest- und Betreibungsverfahrens 2.1. Die Beschwerdeführerin sieht die Nichtigkeit der amtlichen Publikation der Arresturkunde Nr. 1 und des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 2 sowie der darauffolgenden Betreibungshandlungen im Wesentlichen darin begründet, dass das Betreibungsamt zu den Ediktalzustellungen geschritten sei, obwohl der einzige Zustellversuch lediglich daher gescheitert sei, weil die Zustelladresse nicht vollständig gewesen sei, es der Beschwerdegegnerin aber ein Leichtes gewesen wäre, die zusätzlichen Informationen einzuholen (act. 2 Rz. 66 ff.). Zudem sei der Beschwerdegegnerin und dem Betreibungsamt eine weitere Zustelladresse der Beschwerdeführerin bekannt gewesen. Das Betreibungsverfahren leide an einem derart schweren Mangel, dass es als nichtig betrachtet werden müsse (act. 2 Rz. 67 f. und 70). Damit betrachtet die Beschwerdeführerin den vorliegenden Fall als vergleichbar mit dem vom Bundesgericht im Entscheid BGE 136 III 571 als nichtig beurteilten Sachverhalt. Es liege ihrer Ansicht nach sogar ein "noch krasserer Fehler" vor. Zudem beruft sie sich auf den Entscheid PS150033 der hiesigen Kammer vom 16. Juni 2015, in welchem ebenfalls die Nichtigkeit des gesamten Betreibungsverfahrens angenommen worden sei (act. 2 Rz. 63 ff. und 72 ff.). 2.2. Betreibungsurkunden – wie im vorliegenden Fall insbesondere die Arresturkunde vom 3. Oktober 2022 und der Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2022 –

- 12 unterliegen den qualifizierten Zustellvorschriften von Art. 64 ff. SchKG. Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post (Art. 66 Abs. 3 SchKG). Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung über den Rechtshilfeweg nicht innert angemessener Frist möglich ist (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG). Die Ediktalzustellung stellt nach der Rechtsprechung eine ultima ratio dar. Zuvor müssen alle Mittel ausgeschöpft werden, um dem Betriebenen die Betreibungsurkunde tatsächlich zuzustellen. So haben sowohl Gläubiger als auch das Betreibungsamt alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen zu unternehmen, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden (BGer 5A_522/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.1 und 3.3.3; KUKO SchKG-GEHRI, Art. 66 N 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Zustellung einer Betreibungsurkunde durch öffentliche Bekanntmachung, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, grundsätzlich nicht als nichtig zu betrachten, sondern bloss innert zehn Tagen ab tatsächlicher Kenntnisnahme der Publikation anfechtbar. Ausnahmsweise kann ein Nichtigkeitsgrund vorliegen, wenn der Betreibungshandlung ein Mangel anhaftet, der einerseits besonders schwer und andererseits offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem ist vorausgesetzt, dass die Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 136 III 571 [=Pra 100 (2011) Nr. 53] E. 6.2). Im genannten Präjudiz drängte sich die Nichtigkeitsfolge vor allem deshalb auf, weil das Betreibungsverfahren durch öffentliche Bekanntmachungen bis zur durchgeführten Versteigerung einer Liegenschaft ohne Kenntnis des Schuldners abgewickelt wurde, obwohl dessen Zustelladresse leicht zu finden gewesen wäre (BGE 136 III 571 [=Pra 100 (2011) Nr. 53] E. 6.1 und 6.3). 2.3. 2.3.1. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass das Betreibungsamt gemäss den Angaben im Arrestbefehl vom 30. September 2022 und im Betreibungsbegehren vom 3. Oktober 2022 einen Versuch veranlasste, die Arresturkunde vom 3. Okto-

- 13 ber 2022 und den Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2022 der Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg an deren Sitz in G._____ zuzustellen (act. 2 Rz. 26; act. 5/2 S. 2; act. 7/7 S. 2; act. 7/8/4). Aus dem Rechtshilfebericht vom 27. Februar 2023 geht hervor, dass der Oberste Gerichtshof von G._____ die rechtshilfeweise Zustellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls an die Beschwerdeführerin verweigerte, da die im Begehren angegebene Adresse " C._____, D._____, E._____ [Strasse] …, F._____, G._____" unvollständig war, und zwar weil sie weder die Stockwerk- noch die Räumlichkeitsnummer enthielt (act. 7/8/4). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt – auf entsprechende Anfrage – eine weitere mögliche Zustelladresse bei "H._____, H''._____ …th Floor I._____, J._____, G._____", mit (act. 7/8/5; act. 7/8/6). Unter diesen Umständen hätte das Betreibungsamt einen weiteren Zustellversuch vornehmen und zusätzliche Abklärungen tätigen müssen. Die Voraussetzungen für eine Ediktalzustellung gemäss Art. 66 Abs. 4 SchKG im Sinne des letzten Ausweges waren nicht erfüllt. Das Betreibungsamt räumte den Fehler denn auch ein und hob sämtliche Ediktalzustellungen mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 auf (act. 5/2). 2.3.2. Ein derart schwerer Mangel, der ausnahmsweise die Nichtigkeit der Ediktalzustellungen und des gesamten Arrest- und Betreibungsverfahrens nach sich ziehen würde, liegt jedoch nicht vor. Der gescheiterte Zustellversuch wurde an jene Adresse und mit exakt denselben Angaben vorgenommen, welche die Beschwerdeführerin unbestritten selbst im dem Arrest- und Betreibungsverfahren zugrundeliegenden Darlehensvertrag angegeben hatte (vgl. act. 7/9 Rz. 26 und act. 7/23 Rz. 76) und im Übrigen durchgehend noch immer verwendet (vgl. u.a. act. 2 S. 1). Dass der Zustellversuch an eine lückenhafte Adresse vorgenommen wurde, die nicht für eine rechtshilfeweise Zustellung ausreichte, hat sie sich damit zu einem gewissen Teil selbst zuzuschreiben. Die Beschwerdeführerin verweist auf die nachträglichen Nachforschungen der Beschwerdegegnerin auf Google-Maps und Google-Earth, wonach sich an der Sitzadresse der Beschwerdeführerin (Edificio C._____, D._____, E._____ [Strasse] … in F._____) ein dreistöckiges Gebäude befinde, und macht geltend, die Be-

- 14 schwerdegegnerin habe eingeräumt, dass es für einen Pöstler einfach gewesen wäre, das Büro der Beschwerdeführerin im Gebäude zu finden; dies müsse damit auch für die Beschwerdegegnerin oder einen Beauftragten von ihr gelten (act. 2 Rz. 69 i.V.m. act. 7/27 Rz. 12 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob es leicht gewesen wäre, die fehlenden Informationen zu ermitteln und die angestrebte rechtshilfeweise Zustellung an die genannte Adresse erfolgreich vorzunehmen, keine Tatsache darstellt, die von den Parteien anerkannt werden könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, die von den Betreibungsbehörden zu würdigen und auf Beschwerde hin von den Aufsichtsbehörden frei zu überprüfen ist. Aus der blossen Feststellung, dass sich an der Adresse der Beschwerdeführerin ein dreistöckiges Gebäude befinde, lässt sich nicht ableiten, dass es ein Leichtes wäre, durch Entsendung eines Beauftragten vor Ort die Büroräumlichkeiten – und damit insbesondere die relevante Stockwerknummer – ausfindig zu machen. Unklar bleibt insbesondere, ob entsprechende Hinweise am Eingang – etwa in Form einer Tafel oder bei dem Briefkasten – angebracht gewesen wären oder ob die Auskunft beim Klingeln am Eingang hätte erlangt werden können. Erwähnt sei im Übrigen, dass die von der Beschwerdeführerin zitierten Behauptungen der Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz (act. 7/27 Rz. 12 f.) unbegründet sind. So kann nicht gesagt werden, die rechtshilfeweise Zustellung sei grundlos verweigert worden, weil bei einem dreistöckigen Gebäuden gerichtsnotorisch in der Anschrift keine Stockwerk- oder Raumnummer angegeben werde, der … Pöstler [des Staates G._____] das Büro im Gebäude ohne Weiteres hätte finden können oder beim Eingang hätte klingeln oder einen Abholzettel hinterlassen können. Vielmehr hat die Schweiz die Anforderungen der … Rechtshilfebehörden [des Staates G._____] an eine zustellkonforme Adresse zu respektieren. Überdies ist ohnehin nicht ersichtlich, dass ein Zustellversuch bis zum Gebäude unternommen und am Unvermögen des Pöstlers gescheitert wäre. Nach dem Dargelegten kann nicht davon ausgegangen werden, dass es ein Leichtes gewesen wäre, die vollständige Adresse der Beschwerdeführerin in F._____ ausfindig zu machen. Die fehlenden Angaben hat die Beschwerdeführe-

- 15 rin den Betreibungsorganen bis heute nicht bekanntgegeben (zur diesbezüglichen rechtsmissbräuchlichen Komponente vgl. unten E. III/5). Somit unterscheidet sich der vorliegende Fall – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – wesentlich vom Sachverhalt, welcher dem Bundesgerichtsentscheid 136 III 571 zugrunde lag. Dort wurde dem Betreibungsamt angegeben, der Schuldner sei unbekannten Aufenthalts, obwohl seine Adresse im Telefonbuch nachschlagbar gewesen wäre. Es handelte sich um einen Schweizer Binnensachverhalt und der Gläubiger – der Kanton Tessin – selbst war sich bewusst, dass der damalige Schuldner nicht mehr im Kanton Tessin, sondern im Kanton Bern wohnhaft war, und sandte gar Steuerverfügungen an seine vormalige Adresse in seiner aktuellen Berner Wohnsitzgemeinde. Zudem führte das Verfahren zur Versteigerung des verpfändeten Grundstückes, während im vorliegenden Fall selbst mit der anbegehrten Verwertung der gepfändeten Bankguthaben keine irreversiblen Vorkehrungen drohen (vgl. BGE 136 III 571 [=Pra 100 (2011) Nr. 53] E. A und 5.1). 2.3.3. Ebenso wenig ist der den Ediktalzustellungen anhaftende Mangel daher als besonders schwer zu betrachten, weil dem Betreibungsamt eine weitere mögliche Zustelladresse bekannt war. Es handelt sich dabei nicht um eine weitere Adresse der Beschwerdeführerin selbst, sondern um jene einer Drittpartei – H._____. Sie wurde von der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 10. März 2023 als neues Domizil der Beschwerdeführerin bezeichnet, mit dem Vorbehalt, es sei unsicher, ob die Zustellung dort gelinge, zumal es sich um eine c/o-Adresse zu handeln scheine, und es damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdeführerin erneut umziehe (act. 7/3/8). Gemäss dem … Handelsregisterauszug [des Staates G._____] wird H._____ als "L._____" der Beschwerdeführerin aufgeführt (vgl. act. 7/3/3). Welche Funktion dieser Agent wahrnimmt und ob er überhaupt Zustellungen – insbesondere behördliche Zustellungen – für die Beschwerdeführerin entgegennehmen könnte, bleibt bis heute unklar. Die Beschwerdeführerin machte hierzu keine klaren Angaben und bestritt die dahingehende Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht (vgl. act. 2 Rz. 67 f.).

- 16 - Unter diesen Umständen waren die Erfolgsaussichten eines erneuten Zustellversuchs bei H._____ ungewiss. Zwar wurden die vorhandenen Abklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, jedoch erfolgte keine derart schwerwiegende Verletzung der Regeln über die Ediktalzustellung, wie sie bei Vorliegen einer aktenkundigen zuverlässigen Zustelladresse der Schuldnerin anzunehmen wäre. Damit lässt sich der vorliegende Fall auch vom zitierten Entscheid PS150033 der hiesigen Kammer abgrenzen, in welchem die Nichtigkeit einer öffentlichen Bekanntmachung bejaht wurde. Dort waren von der Schuldnerin zwei Adressen bekannt. Der rechtshilfeweise Zustellversuch des Zahlungsbefehls wurde jedoch gerade nicht an die Adresse vorgenommen, die von den Gläubigern im Betreibungsbegehren angegeben war und die Schuldnerin selbst in den letzten Vertragsentwürfen stets verwendet hatte (vgl. OGer ZH PS150033 vom 16. Juni 2015 E. I/2.1, III/2.3.3 und 2.4.5). 2.3.4. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Betreibungsamt – auf Antrag der Beschwerdegegnerin – bewusst und vorsätzlich über das Gesetz hinweggesetzt hätte; die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin ist unfundiert (vgl. act. 2 Rz. 113). Das Verschulden oder die Motivlage der Behörde bei einem Verfahrensfehler ist ohnehin kein Nichtigkeitskriterium, sondern es gilt ein objektiver Massstab (vgl. WEBER, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, Von der Evidenztheorie zum verfassungsunmittelbaren Nichtigkeitsbegriff, Diss. Zürich 2023, Rz. 119 m.w.H.). 2.4. Im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Nichtigkeit der öffentlich Bekanntmachung der Arresturkunde Nr. 1 und des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 2 geschlossen. Folglich sind auch die darauffolgenden Betreibungshandlungen nicht in einer Gesamtbetrachtung als nichtig zu qualifizieren. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Auf weitere Aspekte der Gültigkeit der Pfändungsankündigung und der Pfändungsurkunde ist nachfolgend einzugehen (vgl. E. III/4).

- 17 - 3. Zustellung der Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Feststellung, dass die Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamtes vom 22. November 2023 der Beschwerdeführerin an der Kanzleiadresse der K._____ AG (K'._____) nicht zugestellt worden sei, sowie die Anweisung an das Betreibungsamt, eine neue Zustellung der Wiedererwägungsverfügung auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmen (act. 2 Rz. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). 3.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die rechtskonforme Zustellung der Wiedererwägungsverfügung bzw. deren Rechtswirkung seien unbehelflich. Die Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 sei der Beschwerdeführerin spätestens im Verfahren CB230104 mit Referentenverfügung vom 27. November 2023 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs am 29. November 2023 zugestellt worden. Zudem hätten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Verfügung unbestrittenermassen am 23. November 2023 über das Betreibungsamt in Empfang genommen. In Kenntnis deren Inhalts habe die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreterin dagegen jedenfalls rechtzeitig Beschwerde erhoben. Damit habe sie ihre Rechte selbst bei einer fehlerhaften Zustellung gewahrt, weshalb sie sich insbesondere nicht darauf berufen könne, die Wiedererwägungsverfügung sei ihr von der falschen Behörde in einem anderen (Beschwerde-)Verfahren zugestellt worden. Im Übrigen fungiere die von der Beschwerdeführerin mandatierte K._____ AG (K'._____) nicht nur in den Beschwerdeverfahren CB230104 und CB230129, sondern auch gegenüber dem Betreibungsamt mit inhaltlich unbeschränkter (General-)Vollmacht als deren Vertreterin. Bis zu einem Widerruf der Vollmacht bzw. einer Annahmeverweigerung gelte die K'._____ daher nach Treu und Glauben als bevollmächtigte Zustellempfängerin der Beschwerdeführerin. Entgegenstehende Behauptungen seien rechtsmissbräuchlich. Hätte die K'._____ die Wiedererwägungsverfügung über das Betreibungsamt nicht entgegennehmen dürfen oder wollen, hätte sie den Zustellversuch des Betreibungsamtes sofort ablehnen müssen. Es gehe nicht an, von der Vollmacht Gebrauch zu machen und die Verfügung entgegenzunehmen, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, diese im Anschluss im Original zurückzuschicken und

- 18 sich auf eine fehlerhafte Zustellung zu berufen. Von einem Zustellversuch könne in diesem Fall keine Rede mehr sein, vielmehr sei die Zustellung mit Wirkung für die Beschwerdeführerin erfolgt (act. 6 E. 3). 3.3. Die Beschwerdeführerin hält im Beschwerdeverfahren daran fest, die Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 sei ihr nicht rechtmässig zugestellt worden, und rügt eine Verletzung von Art. 34 und Art. 66 SchKG (act. 2 Rz. 74 ff. und Rz. 81 ff.). Insbesondere sei die Wiedererwägungsverfügung nicht rechtmässig durch das Betreibungsamt an sie zugestellt worden. Sie sei seitens des Betreibungsamtes zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen und habe auch kein solches bezeichnet. Dem Betreibungsamt sei verwehrt, selbst ein Zustelldomizil zu bezeichnen (act. 2 Rz. 83). Das Bestehen einer generellen Vollmacht des Anwalts mache diesen nicht schon vermutungsweise zum Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 SchKG. Die Rechtsprechung verlange zum Schutz des Betriebenen eine spezielle und klare Ermächtigung, welche nicht vorliege. Aus der für die Akteneinsicht vom Betreibungsamt verlangten Vorlage einer Vollmacht dürfe nicht vermutet werden, dass die auf der Vollmacht aufgeführten Rechtsanwälte zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden für ihre Klientin befugt seien; es handle sich dabei um etwas qualitativ vollständig Anderes (act. 2 Rz. 88 f.). Selbst wenn eine entsprechende Spezialvollmacht vorgelegen hätte, so bedürfe es auch des Willens des Vertreters, von dieser Gebrauch zu machen. Weigere sich der Anwalt, den Zahlungsbefehl mit Wirkung für seinen Mandaten entgegenzunehmen, trete unabhängig vom Bestehen einer entsprechenden Vollmacht auch keine Zustellungsfiktion ein. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätten unmittelbar nach Erhalt der Wiedererwägungsverfügung diese im Original retourniert und dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass die K._____ AG weder mandatiert noch befugt sei, die Wiedererwägungsverfügung und in den ihr zugrunde liegenden Betreibungs- und Arrestverfahren irgendwelche Zustellungen entgegenzunehmen. Es sei der Schuldnervertretung nicht möglich gewesen, die Annahme zu verweigern, bevor sie Kenntnis darüber hätten, was ihr zugestellt worden sei. Auf dem Briefumschlag sei einzig ersichtlich gewesen, dass es sich um eine Sen-

- 19 dung des Betreibungsamtes gehandelt habe. Die Wiedererwägungsverfügung sei daher noch nicht rechtmässig zugestellt worden. Das Betreibungsamt hätte die Wiedererwägungsverfügung der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss auf dem Rechtshilfeweg zustellen müssen (act. 2 Rz. 90 ff.). 3.4. Aufgrund der Tragweite der Wiedererwägungsverfügung vom 22. November 2023 ist davon auszugehen, dass es sich um eine Betreibungsurkunde handelt, für deren Zustellung die qualifizierten Vorschriften nach Art. 64 ff. SchKG anwendbar sind. Strittig ist, ob das Betreibungsamt mit der Sendung vom 22. November 2023 (Datum Postübergabe; bei der K'._____ eingegangen am 23. November 2023) die Wiedererwägungsverfügung gültig an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zustellen konnte. 3.4.1. Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben (Art. 66 Abs. 1 SchKG). Diese Bestimmung gilt auch für Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland (JEANNERET/LEMBO in Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2025, N 10 zu Art. 66 SchKG). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist eine Zustellung von Betreibungsurkunden an eine vertragliche Rechtsvertretung zulässig, wenn der Schuldner diese gegenüber dem Betreibungsamt ausdrücklich zu diesem Zweck bezeichnet oder ihr eine Generalvollmacht erteilt hat. Der Umfang der Vollmacht ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere nach dem Vertrauensgrundsatz festzulegen (vgl. Art. 33 Abs. 3 OR; BGE 107 II 105 E. 6.a). Ein vom Schuldner mit einer Prozessführung beauftragter Anwalt gilt nicht als ermächtigt, Betreibungsurkunden im Zusammenhang mit diesem Prozess entgegenzunehmen, es sei denn, das Mandat enthalte eine ausdrückliche Ermächtigung hierzu (zum Ganzen: BGer 5A_45/2015 vom 20. April 2015 E. 3.2; BGer 5A_750/2013 vom 8. April 2014 E. 4.1; JAQUES, De la notification des actes de poursuite, BlSchK 2011 S. 177 ff., 179). Gemäss der Rechtsprechung BGE 69 III 82 bleibt ein vom Schuldner allgemein, auch für Betreibungen bevollmächtigter Anwalt, der von seiner Vollmacht in Prozessen und Beschwerdeverfahren gegenüber dem Gläubiger Gebrauch gemacht hat, frei, die Entgegennahme eines Zahlungsbefehls für den Schuldner ab-

- 20 zulehnen (BGE 69 III 82 S. 84). Diesem Präjudiz lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Gläubigerin um die Zustellung eines Zahlungsbefehls an einen Zürcher Anwalt ersuchte, der die Schuldnerin in einem Prozess vor Handelsgericht und in verschiedenen Beschwerdeverfahren vertreten hatte. Das Betreibungsamt versuchte, die verlangte Zustellung vorzunehmen, doch lehnte der Anwalt der Schuldnerin die Entgegennahme des Zahlungsbefehls ab, weil ihm solches von der Vollmachtgeberin untersagt worden sei (BGE 69 III 82 S. 82 f.). 3.4.2. Im vorliegenden Fall legitimierte sich die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt mittels einer per E-Mail vom 17. Oktober 2023 übermittelten Generalvollmacht in Sachen Forderungsstreitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig beantragte sie "eine möglichst rasche Zustellung der vollständigen Akten (vorzugsweise elektronisch) im eingangs genannten Arrestverfahren". Im Betreff des E- Mails wurden ausdrücklich die "Arresturkunde Nr. 1" sowie der "Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs Nr. 2" erwähnt (act. 7/8/19). Unter diesen Umständen konnte und durfte das Betreibungsamt nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertretung als Zustellempfängerin für Betreibungsurkunden in der Betreibung Nr. 2 bevollmächtigt hatte. Eine Beschränkung der Vollmacht auf eine reine Akteneinsicht ergibt sich weder aus dem Vollmachtstext noch wurde eine solche von der Rechtsvertretung im E-Mail vom 17. Oktober 2023 angezeigt (vgl. act. 7/8/19). Die Wiedererwägungsverfügung erging in der Betreibung Nr. 2, weshalb sie vom Umfang der kundgegebenen Zustellbevollmächtigung erfasst war. Darüber hinaus erforderte die Entgegennahme der Wiedererwägungsverfügung keinen spezifischen Vertretungswillen seitens der K'._____, da sie in diesem Zeitpunkt als gültige Vertreterin der Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren galt. Diesbezügliche Einwände gehen ins Leere (vgl. ZK OR-KLEIN, Allgemeine Einleitung zu den Art. 32–40 N 120). Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich sodann massgebend von den in der Rechtsprechung BGE 69 III 82 behandelten Fällen, in denen ein Rechtsanwalt ohne vorheriges Auftreten als Vertreter des Schuldners im Betreibungsverfahren mit einem Zustellversuch des Betreibungsamtes konfrontiert wurde.

- 21 - Die Zurückweisung der Wiedererwägungsverfügung und die Mitteilung an das Betreibungsamt, wonach die K'._____ für die Entgegennahme von Betreibungsurkunden nicht mandatiert sei (act. 7/3/18), ist als Einschränkung der zuvor kundgegebenen Vertretungsverhältnisse zu qualifizieren. Aus zeitlichen Gründen kann dieser Widerruf die bereits erfolgte gültige Zustellung der Wiederwägungsverfügung nicht mehr verhindern. Mit anderen Worten muss sich die Beschwerdeführerin auf die Zustellung der Wiedererwägungsverfügung im Zeitpunkt des Eingangs derselben bei ihrer Rechtsvertretung am 23. Oktober 2023 behaften lassen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass das Betreibungsamt die Zurückweisung der Wiedererwägungsverfügung akzeptierte (vgl. act. 7/7 S. 3), zumal keine Rückschlüsse auf das gutgläubige Verständnis der externen Vollmacht im Zeitpunkt der Zustellung der Wiedererwägungsverfügung gezogen werden können. Das Betreibungsamt präzisierte denn auch in seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023, es habe zum Zeitpunkt der Akteneinsicht und des Erlasses der Wiederwägungsverfügung keine Kenntnis über eine allfällige Beschränkung der Vollmacht gehabt (act. 7/7 S. 5). 3.5. Im Übrigen ist eine Zustellung an eine hierfür vom Gesetz nicht vorgesehene Person im Ergebnis wirksam, sofern der Zahlungsbefehl dem Adressaten der Betreibung tatsächlich übergeben wurde und dieser an der Wahrnehmung seiner Rechte nicht gehindert wurde (ZK OR-KLEIN, Allgemeine Einleitung zu den Art. 32–40 N 118). Das gleiche gilt hinsichtlich weiterer Mängel einer Zustellung: Trotz Zustellung in Verletzung von Art. 34 ff. SchKG bzw. Art. 64 ff. SchKG entfaltet eine Betreibungsurkunde ihre Wirkung, wenn diese dem Schuldner zugegangen ist oder dieser Kenntnis über den Inhalt der Urkunde erlangte (BSK SchKG I- NORDMANN/ONEYSER, Art. 34 N 7; BSK SchKG I-ANGST/RODRIGUEZ Art. 64 N 23; BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH Art. 72 N 16; BGE 132 I 249 E. 6; BGE 128 III 101, E. 2; BGE 112 III 81 E. 2; BGer 5A_846/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4; BGer 5A_30/2012 vom 12. April 2012, E. 3). Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist. Ein solches fehlt, wenn eine erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene

- 22 - Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind (BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH Art. 72 N 16; BGE 112 III 81 E. 2b; BGer 5A_30/2012 vom 12. April 2012 E. 3). Falls die Kenntnisnahme erwiesen ist, besteht denn auch kein schützenswertes Interesse, auf Beschwerde hin zu überprüfen, ob die Zustellung eines Zahlungsbefehls korrekt erfolgt ist (BGer 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1). Im vorliegenden Fall erhielten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Kenntnis über den Inhalt der Wiedererwägungsverfügung, was von diesen selbst anerkannt wird (act. 2 Rz. 98). Diese Kenntnisnahme ist der Beschwerdeführerin anzurechnen, selbst wenn sie sich auf den Standpunkt stützt, die Rechtsvertreter seien nicht zur Entgegennahme dieser Verfügung ermächtigt gewesen oder hätten keinen entsprechenden Willen gehabt, diese anzunehmen (vgl. BGer 5A_30/2012 vom 12. April 2012 E. 3). Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht dar, inwiefern ihr Rechtsschutzinteresse – abgesehen von der Einhaltung formeller Vorschriften – eine Wiederholung der Zustellung der Wiedererwägungsverfügung auf dem Rechtshilfeweg gebieten würde. Sie war in der Lage, ihre Interessen zu wahren, und erhob fristgerecht Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung. Eine erneute Zustellung würde ihr keine zusätzlichen Erkenntnisse über das Betreibungsverfahren verschaffen und liefe daher auf einen überspitzten Formalismus hinaus. 3.6. Zusammengefasst wurde die Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamtes vom 22. November 2023 der Beschwerdeführerin wirksam zugestellt und eine erneute Zustellung auf dem Rechtshilfeweg erübrigt sich. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 4. Zustellung der Verfahrensakten per 18. Oktober 2023 4.1. Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Zirkulationsbeschlusses vom 31. März 2025 der Vorinstanz und der Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamtes vom 22. November 2022 insoweit, als sie sämtliche verfahrensrelevanten Urkunden seit dem 18. Oktober 2023 aufgrund

- 23 der elektronischen Zustellung an die Schuldnervertretung als zugestellt bezeichnet (act. 2 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3). 4.2. Die Vorinstanz stellte in Bestätigung der Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamtes fest, die Arresturkunde Nr. 1 und der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 gälten per 18. Oktober 2023 als zugestellt. Sie erwog dazu, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Akteneinsicht bzw. mit der auf ihren Wunsch elektronisch erfolgten Zustellung sämtlicher Betreibungsakten am 18. Oktober 2023 Kenntnis vom Inhalt der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls erhalten. Dies habe ihr ohne Weiteres ermöglicht, ihre Rechte trotz der allenfalls mangelhaften Zustellung genügend zu wahren. Die Beschwerdeführerin verhalte sich im Übrigen widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, wenn sie einerseits die Zustellung der Akten per E-Mail verlange und andererseits eine rechtskonforme Zustellung ebendieser Betreibungsurkunden bestreite (act. 6 E. 4.1). 4.3. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie verfüge über kein Zustelldomizil an der Adresse ihrer Rechtsvertreter, und verwies auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Zustellung der Wiedererwägungsverfügung (act. 2 Rz. 105 i.V.m. Rz. 81 ff.). Entsprechend könnten an der Adresse der Rechtsvertreter keine fristauslösenden Zustellungen vorgenommen werden, namentlich auch nicht bei einer Kenntnisnahme von Akten im Rahmen einer Akteneinsicht (act. 2 Rz. 106). Sodann stelle die Kenntnisnahme der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht keine formgültige Zustellung gemäss Art. 34 und Art. 66 SchKG dar (act. 2 Rz. 107 ff.). Bei Annahme der Nichtigkeit der Zustellung sei von Anfang an irrelevant, ob und wie die Beschwerdeführerin Kenntnis von den Betreibungshandlungen erhalten habe. Die Hinweise der Vorinstanz auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin würden somit an der Sache vorbeigehen (act. 2 Rz. 110 ff.). Schliesslich sei es unzutreffend zu behaupten, die Beschwerdeführerin habe kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Zustellung nach tatsächlicher Kenntnis-

- 24 nahme. Würde man dieser Auffassung der Vorinstanz folgen, könnte selbst bei vorsätzlichen, offensichtlichen Verletzungen der Bestimmungen über die Zustellung von Betreibungsurkunden nie die Verletzung der betreffenden Bestimmungen geltend gemacht werden (act. 2 Rz. 116). 4.4. Die strittige Frage, ob das Betreibungsamt die Arresturkunde und den Zahlungsbefehl wirksam an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zustellen konnte, ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zur Wiedererwägungsverfügung (vgl. E. III/3.4 f.) zu bejahen: Wie bereits dargelegt, musste und durfte das Betreibungsamt aufgrund des Ersuchens der Schuldnervertretung um Zustellung der Betreibungsakten und der hierfür übermittelten Generalvollmacht nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass diese (externe) Vollmacht die Befugnis zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden in der Betreibung Nr. 2 einschloss. Aus dem Betreff des E-Mails vom 17. Oktober 2023 lässt sich herauslesen, dass die Rechtsvertretung ausdrücklich um die Zustellung der "Arresturkunde Nr. 1" sowie des "Zahlungsbefehl[s] für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs Nr. 2" ersuchte (act. 7/8/19). Diese Konstellation lässt sich damit deutlich vom der Rechtsprechung BGE 69 III 82 zugrundeliegenden Sachverhalt abgrenzen, in welchem das Betreibungsamt ohne entsprechendes Ersuchen der Rechtsvertretung einen Zustellversuch bei dieser unternahm. Die nachträgliche Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe kein Zustelldomizil bei ihrer Rechtsvertretung oder diese sei nicht befugt gewesen, ihre Vollmacht entsprechend auszuüben, ist unbelegt und scheitert an den von ihr selbst geschaffenen Vertretungsverhältnissen. Das Betreibungsamt war daher berechtigt, die Betreibungsurkunden an die K'._____ als Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zuzustellen. 4.5. Sodann ist zwar mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Zustellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt per unverschlüsseltes und nicht signiertes E-Mail vom 18. Oktober 2023 (act. 7/3/10) nicht den Zustellungsvorschriften gemäss Art. 64 ff. SchKG genügte. Bei Betreibungsurkunden sieht das Gesetz auch keine elektronische Zustellung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 SchKG vor (vgl. BSK SchKG I-ANGST/RODRIGUEZ, Art. 64

- 25 - N 10a). Es gilt jedoch auch hier das zuvor Ausgeführte (vgl. E. III/3.5): Es besteht bei der mangelhaften Zustellung von Betreibungsurkunden kein Anlass, diese erneut zuzustellen, wenn der Schuldner dennoch Kenntnis vom Inhalt genommen hat und in der Lage war, seine Rechte zu wahren. Die Beschwerdeführerin bestreitet die effektive Kenntnisnahme der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls per 18. Oktober 2023 nicht, sondern bezeichnet diese aufgrund der Nichtigkeit des Arrest- und Betreibungsverfahrens als irrelevant. Dieses Argument geht ins Leere, nachdem der dahingehende Nichtigkeitsgrund verneint wurde (vgl. E. III/2). Die Beschwerdeführerin war daher ab der Kenntnisnahme der Betreibungsurkunden am 18. Oktober 2023 in der Lage, ihre Rechte zu wahren, was sie mit der Erhebung der Beschwerde vom 26. Oktober 2023 an die Vorinstanz denn auch tat. Ein Rechtsschutzinteresse an einer Wiederholung der Zustellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls legt sie nicht dar. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie durch die mangelhafte Zustellung daran gehindert worden wäre, rechtzeitig Arresteinsprache oder Rechtsvorschlag zu erheben. Dass sie diese Fristen unbenutzt verstreichen liess, fällt in ihre eigene Verantwortung. Dies umso mehr, als gemäss Darstellung des Betreibungsamtes die Stadtamtsfrau a.i. M._____ dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2023 telefonisch darauf hinwies, dass die Fristen ab Kenntnisnahme zu laufen beginnen würden (act. 7/7 S. 5), was die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend bestreitet (vgl. act. 7/23 Rz. 46). Im Übrigen ist das behauptete Verschulden des Betreibungsamtes im Sinne einer absichtlichen Verletzung der Zustellungsvorschriften unbelegt und für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Zustellung wie gesehen irrelevant. Es besteht daher kein Anlass, der Beschwerdeführerin die Arresturkunde und den Zahlungsbefehl erneut zuzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Absprache eines Rechtsschutzinteresses an einer erneuten Zustellung nach tatsächlicher Kenntnisnahme führe dazu, dass selbst bei vorsätzlichen, offensichtlichen Verletzungen der Bestimmungen über die Zustellung von Betreibungsurkunden nie die Verletzung derselben geltend gemacht werden könnte, verkennt sie, dass die Prüfung des Rechtsschutzinteresses stets situativ und – wie im vorliegenden Fall – unter Würdigung

- 26 aller relevanten Umständen erfolgen muss. Ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung einer mangelhaften Zustellung trotz erwiesener Kenntnisnahme und Wahrung der Rechte kann zum Beispiel bejaht werden, wenn durch die mangelhafte Zustellung Kosten entstehen oder moralische Interessen beeinträchtigt werden (vgl. BSK SchKG I-ANGST/RODRIGUEZ, Art. 66 N 20 mit Hinweis auf BGE 128 III 465). 4.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Arresturkunde Nr. 1 und der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 per 18. Oktober 2023 als zugestellt gelten. Der Beschwerdeantrag Ziff. 3 ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.7. Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die weiteren Verfahrensakten des Betreibungsverfahrens, die der Schuldnervertretung am 18. Oktober 2023 übermittelt wurden. Aus dem E-Mail des Betreibungsamtes vom selben Datum geht nicht eindeutig hervor, ob sowohl das Fortsetzungsbegehren vom 30. Mai 2023 als auch die Pfändungsankündigung vom mm.tt.2023 übermittelt wurden (act. 7/8/20). Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Betreibungsakten erhalten habe (vgl. act. 6 E. 4), was von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht bestritten wird. Ihr ist daher eine Kenntnisnahme der Pfändungsankündigung vom mm.tt.2023 und der Pfändungsurkunde vom 26. Juni 2023 per 18. Oktober 2023 anzurechnen. Im Übrigen entsprach die Vorinstanz dem Beschwerdeantrag Ziff. 3 insoweit, als sie die Pfändungsurkunde erst per Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheides als zugestellt betrachtete und die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 18. Juli 2023 aufhob (act. 6 E. 4.3 und 4.4). In diesem Punkt ist auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 mangels Beschwer nicht einzutreten. Auf die Frage der Zustellung der Pfändungsankündigung und der Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. 3 ist zusammen mit dem Beschwerdeantrag Ziff. 4 einzugehen (nachfolgend E. 5).

- 27 - 5. Zustellung der Pfändungsankündigung und der Pfändungsurkunde 5.1. Mit ihrem Beschwerdeantrag Ziff. 4 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamtes insoweit, als sie am Stand des Verfahrens festhalten (act. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 4) . Damit ficht sie insbesondere die vorinstanzliche Anordnung an, dass die Pfändungsurkunde Nr. 3 vom 26. Juni 2023 mit Rechtskraft des angefochtenen Entscheides als zugestellt gelte (act. 2 Rz. 119). 5.2. Hinsichtlich der Pfändungsankündigung und der Pfändungsurkunde hielt die Vorinstanz fest, dass diese Urkunden wegen des gesetzlichen Fristenlaufes offensichtlich nicht gleichzeitig als zugestellt betrachtet werden könnten. Gegen die Arresturkunde sei keine Einsprache und gegen die Betreibung kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Es liege damit ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor, weshalb die Betreibung auf entsprechendes Begehren habe fortgesetzt werden können. Allerdings sehe Art. 88 Abs. 1 SchKG eine Zahlungsfrist von 20 Tagen vor. Das Fortsetzungsbegehren vom 30. Mai 2023 sei angesichts der Zustellung des Zahlungsbefehls am 18. Oktober 2023 verfrüht, was zur Zurücksendung hätte führen müssen (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung [VFRR]). Art. 9 Abs. 2 VFRR sei allerdings gemäss Rechtsprechung (BGE 150 III 219) lediglich eine Ordnungsvorschrift und seine Verletzung habe nicht zur Folge, dass das gestellte Begehren unwirksam sei. Im konkreten Fall bedeute dies, dass die Pfändungsurkunde Nr. 3 erst mit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids als zugestellt gelte (act. 6 E. 4.3). 5.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, Art. 9 Abs. 2 VFRR gelte zwar gemäss BGE 150 III 219 lediglich als Ordnungsvorschrift, allerdings unterscheide sich der vom Bundesgericht beurteilte Fall wesentlich vom vorliegenden. Zum einen habe im damaligen Fall kein vorsätzlich gesetzeswidriges Verhalten der Behörden und des angeblichen Gläubigers vorgelegen. Zum anderen sei mit der Pfändung das Betreibungsverfahren gestützt auf das vorzeitige Fortsetzungsbegehren vorangetrieben worden (act. 2 Rz. 120 f.).

- 28 - 5.4. Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren, deren Stellung im Zeitpunkt, wo sie beim Betreibungsamt einlangen, gesetzlich noch nicht zulässig ist, werden nicht eingetragen, sondern dem Einsender mit der Bemerkung: «verfrüht, erst am … zulässig» zurückgeschickt (Art. 9 Abs. 2 VFRR). Ausgenommen sind solche Begehren, die höchstens zwei Tage zu früh einlangen. Diese werden gleichwohl entgegengenommen und, wie die andern, in der Reihenfolge des Eingangs eingetragen (Art. 9 Abs. 3 VFRR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Vorschrift von Art. 9 Abs. 2 und 3 VFRR jedoch um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung keinen Einfluss auf die Gültigkeit der nachfolgenden Amtshandlungen hat, es sei denn, das Betreibungsamt hätte das Betreibungsverfahren gestützt auf ein vorzeitiges Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren selbst frühzeitig vorangetrieben (BGE 150 III 219 E. 3.3). Im vorliegenden Fall führte das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2023 zur Ausstellung der Pfändungsurkunde vom 26. Juni 2023, obwohl die Zahlungsfrist von Art. 88 SchKG erst 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls am 7. November 2023 ablief. Diese Pfändungsurkunde gilt gemäss erstinstanzlicher Anordnung, welche von der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde nicht erfasst wird, nicht mehr per 18. Oktober 2023, sondern per Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheides als zugestellt. Da eine Pfändung in Abwesenheit des Schuldners erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde an ihn vollzogen wird (vgl. BGE 150 III 219 E. 3.1), ist die Pfändung Nr. 3 in der Betreibung Nr. 2 noch nicht erfolgt. Sie wird vielmehr erst per Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheides Wirkung entfalten. Damit steht der Beschwerdeführerin mehr als die gesetzliche Zahlungsfrist von Art. 88 SchKG zur Verfügung, um die in Betreibung gesetzte Forderung aus eigenem Antrieb zu begleichen oder ihre Rechte anderweitig zu wahren, unter anderem durch Anhebung einer negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG. Das Betreibungsverfahren wurde somit nicht zulasten der Beschwerdeführerin frühzeitig vorangetrieben und es besteht daher kein Anlass, aus der Verletzung der Ordnungsvorschrift einen Ungültigkeitsgrund abzuleiten. In diesem Zusammenhang sind das behauptete Verschulden und die Motivlage der Betreibungsbehörden von vornherein unerheblich.

- 29 - Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges gegen die vorinstanzliche Korrektur vor, wonach die Pfändungsurkunde per Rechtskraft des angefochtenen Entscheides als zugestellt gilt. Diese Anordnung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 5.5. Hinsichtlich der Pfändungsankündigung vom mm.tt.2023 legte die Vorinstanz im Dispositiv des Zirkulationsbeschlusses vom 31. März 2025 keinen von der Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamtes abweichenden Zustellungszeitpunkt fest. Es ergibt sich jedoch aus den Erwägungen der Vorinstanz, dass die Pfändungsankündigung aufgrund der Frist nach Art. 88 SchKG nicht gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl per 18. Oktober 2023 als zugestellt gelten kann. Die vorinstanzliche Lösung ist dahin zu verstehen, dass die Pfändungsankündigung zusammen mit der Pfändungsurkunde per Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheides als zugestellt gilt. Diese Diskrepanz zwischen Erwägungen und Dispositiv wäre von Amtes wegen durch die Vorinstanz zu berichtigen gewesen (Art. 334 Abs. 1 ZPO). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Pfändungsurkunde gemäss Art. 90 SchKG dem Schuldner spätestens am vorhergehenden Tage des Pfändungsvollzuges angekündigt werden muss. Mit der vorinstanzlichen Lösung liegt ein Verstoss gegen Art. 90 SchKG vor, die Beschwerdeführerin hat diesen Mangel jedoch nicht beanstandet und er wiegt nicht schwer, da der Pfändungsbeschlag lediglich den Arrestbeschlag ablöst und die Beschwerdeführerin seit dem 18. Oktober 2023 effektive Kenntnis von der Pfändungsankündigung hat. Es besteht daher kein Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 5.6. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Anordnung, wonach die Pfändungsurkunde per Rechtskraft des Entscheids als zugestellt gilt, zu bestätigen. Sodann ist festzustellen, dass die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 2 mit Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheides als zugestellt gilt. Der Beschwerdeantrag Ziff. 4 ist abzuweisen.

- 30 - 6. Rechtsmissbrauch 6.1. Die Vorinstanz hielt im Übrigen fest, dass sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn sie die Zustellung der Betreibungsurkunden nach G._____ auf dem Rechtshilfeweg beantrage, aber weder der angerufenen Aufsichtsbehörde noch dem Betreibungsamt ihre gemäss … Recht [des Staates G._____] vollständige Adresse mit genauer Stockwerk- bzw. Raumnummer bekanntgebe (act. 6 E. 4.3). 6.2. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es sei dies nicht ihre Aufgabe und die Vorinstanz lege auch nicht dar, woraus sich eine derartige Pflicht zur Unterstützung bei der Zustellung ableiten könnte. Für die korrekte Zustellung seien einzig die Schweizer Behörden und die Beschwerdegegnerin verantwortlich (act. 2 Rz. 115). 6.3. Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB, sog. "Rechtsmissbrauchsverbot"). Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der ganzen Rechtsordnung mit Einschluss des Prozessrechts (vgl. dazu auch Art. 52 ZPO). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BGE 121 III 60 E. 3.d mit Hinweis), wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind (BGE 125 III 257 E. 2.a; BGE 120 II 100 E. 3.a m.w.H.). Rechtsmissbrauch kann unter anderem bei trölerischer Prozessführung, bei einer unzulässigen Berufung auf Formmängel und bei einer Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen als Unterkategorie des widersprüchlichen Verhaltens vorliegen (vgl. KUKO ZGB-PFAFFINGER, Art. 2 N 12; BSK ZGB I-LEH- MANN/HONSELL, Art. 2 N 44 und 74). 6.4. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt begrifflich voraus, dass ein bestehendes Recht ausgeübt wird. Die Berufung auf ebendieses Recht – vorliegend das Recht, seine Adresse nicht herauszugeben – vermag den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht per se zu entkräften. Wohl obliegt es für die Zustellung

- 31 der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls der Gläubigerin, die Zustelladresse des Schuldners zu ermitteln und diese dem Betreibungsamt anzugeben (vgl. Art. 274 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; BGer 5A_580/2016 vom 30. November 2016 E. 3). In diesem Zusammenhang trifft den Schuldner keine Mitwirkungspflicht und er hat insofern das Recht, seine Adresse nicht offenzulegen. Anders verhält es sich jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin auf einer rechtshilfeweisen Zustellung der Betreibungsurkunden in G._____ beharrt, obwohl sie von diesen Urkunden erwiesenermassen Kenntnis erlangt hat, und gleichzeitig die für eine gültige Zustellung der Betreibungsurkunden nötigen Adressangaben – namentlich Stockwerk- und Räumlichkeitsnummer – bewusst vorenthält. Das Betreibungsamt gab an, mehrmals um die vollständige Adresse bei der Schuldnervertretung erfolglos angefragt zu haben (act. 7/7 S. 2). Dies wird von der Schuldnervertretung zumindest hinsichtlich einer telefonischen Anfrage nicht bestritten, mit dem unbehelflichen Einwand, dass dieses Telefonat der Beschwerdeführerin nicht zurechenbar wäre (act. 7/23 Rz. 15). Damit verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich und zielt offensichtlich auf eine Verzögerung des Betreibungsverfahrens ab. Ein derartiges Verhalten verstösst gegen das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB und verdient keinen Rechtsschutz. Wie die Vorinstanz zutreffend schloss, besteht daher auch unter diesem Titel insgesamt weder Anlass, die Betreibungsurkunden erneut auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen, noch den Pfändungsbeschlag aufzuheben und die Pfändungsankündigung und Pfändungsurkunde auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen (vgl. act. 6 E. 4.3). 7. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen, mit der Feststellung, dass die Pfändungsankündigung vom mm.tt.2023 in der Betreibung 2 und die Pfändungsurkunde Nr. 3 vom 26. Juni 2023 mit Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheides als zugestellt gelten und daran anschliessende Fristen ab dann zu laufen beginnen.

- 32 - IV. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG; vgl. OGer ZH, PS200076 vom 2. April 2020 E. 5). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Beschwerdegegnerin vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dispositiv-Ziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 31. März 2025 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: " Es wird festgestellt, dass die Pfändungsankündigung vom mm.tt.2023 in der Betreibung Nr. 2 und die Pfändungsurkunde Nr. 3 vom 26. Juni 2023 mit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids als zugestellt gelten und daran anschliessende Fristen ab dann zu laufen beginnen." 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 33 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: 21. Oktober 2025

PS250102 — Zürich Obergericht Zivilkammern 17.10.2025 PS250102 — Swissrulings