Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 09.04.2025 PS250089

April 9, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,250 words·~6 min·4

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250089-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 9. April 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 13. März 2025 (EK250007)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) ist Inhaber des seit dem tt.mm.023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "C._____". Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Einzelfirma das Erbringen von Dienstleistungen im Gastronomie- und Hotelgewerbe sowie die Herstellung als auch den Handel mit Lebensmitteln und Getränken (act. 7). Am 21. Januar 2025 (Datum Poststempel) stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon (fortan Vorinstanz) in der Betreibung-Nr. ... ein Konkursbegehren (act. 6/1). Am 27. Januar 2025 wurden die Parteien zur Konkursverhandlung auf den 11. März 2025 vorgeladen (act. 6/7/1-2). Die Vorladung wurde dem Schuldner am 5. Februar 2025 zugestellt (act. 6/8/2). Der Schuldner brachte bis zum Verhandlungstermin weder einen Rückzug des Begehrens noch einen Ausweis über die vollständige Tilgung der Konkursforderung bei, weshalb die Vorinstanz mit Urteil vom 13. März 2025 (für die Forderung der Gläubigerin von Fr. 834.70) den Konkurs über den Schuldner eröffnete (act. 6/9 = act. 3 = act. 5 S. 2). 2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Schuldner mit Eingabe vom 2. April 2025 (Datum Poststempel: 4. April 2025) Beschwerde bei der Kammer, worin er die Aufhebung der Konkurseröffnung beantragte und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangte (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-11). Auf Weiterungen ist zu verzichten: Mit dem heutigen Entscheid wird der Antrag des Schuldners auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet und ist abzuschreiben. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist.

- 3 - 3.2. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht zunächst von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist; sie ist unabänderlich und damit nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO II- Freiburghaus/Afheldt, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5; vgl. dazu auch BGE 136 III 294 E. 3.1 S. 295 sowie BGE 139 III 491). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der förmlichen Zustellung des Konkursentscheides zu laufen (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 ZPO). Stellt das Gericht einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht entgegengenommen, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da dem Schuldner die Vorladung zur Konkursverhandlung zugestellt werden konnte (vgl. oben Erw. 1.; act. 6/8/2), musste er mit weiteren Zustellungen im Verfahren, mitunter dem Konkursentscheid, rechnen. Damit greift die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Gemäss dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Beleg der Sendungsverfolgung wurde dem Schuldner die Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 13. März 2025 am 17. März 2025 zur Abholung gemeldet und von ihm auf der Post nicht abgeholt, weshalb sie an die Vorinstanz retourniert wurde (act. 6/10/2). Aufgrund der geltenden Zustellfiktion gilt die Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil nach sieben Tagen und damit am Montag 24. März 2025 als zugestellt. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen lief dementsprechend bis am Donnerstag 3. April 2025 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde, welche der Schuldner am 4. April 2025 zur Post gab (act. 2), erfolgte damit verspätet und es ist auf sie nicht einzutreten. 3.3. Der Vollständigkeit halber ist noch das Folgende festzuhalten: Selbst wenn die Beschwerdeschrift rechtzeitig bei der Post aufgegeben worden wäre, hätte der Konkurs nur dann aufgehoben werden können, wenn der Schuldner darin seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht und insbesondere durch Urkunden nachgewiesen hätte, dass inzwischen die Schuld (Forderung), einschliesslich Zinsen und Kosten, bezahlt oder beim Obergericht hinterlegt worden ist, oder dass die Gläu-

- 4 bigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner reichte zu seiner Beschwerdeschrift vom 2. April 2025 zwar eine Abrechnung des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH ein, wonach er die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung mit Valutadatum vom 4. April 2025 an das Amt bezahlt hat. Das Betreibungsamt bestätigte, den Endbetrag in der Betreibung-Nr. ... erhalten zu haben (act. 4). Zur Voraussetzung der Tilgung (wie auch der Hinterlegung) ist festzuhalten, dass diese nicht nur einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein muss, sondern auch zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 10). Der Schuldner hat keinen Beleg dazu eingereicht, dass er (auch) die Kosten des konkursgerichtlichen Verfahrens und jene des Konkursamtes sichergestellt hat. Zur Zahlungsfähigkeit erklärte der Schuldner einzig, dass es sich nur um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass gehandelt habe und er eine Bankgarantie in einer durch das Gericht als angemessen erachteten Höhe "hinterlegen" könne (act. 2). Belege zur Zahlungsfähigkeit legte der Schuldner keine vor. Insbesondere fehlt auch ein Betreibungsregisterauszug, welcher wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage des Schuldners gegeben hätte. Die blossen Behauptungen des Schuldners reichen zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht. Damit wären die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt gewesen. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Schuldners mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten. Der Schuldner ist abschliessend auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

- 5 - 4. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzulegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Umtriebe im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 4. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Pfäffikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 6 - Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

PS250089 — Zürich Obergericht Zivilkammern 09.04.2025 PS250089 — Swissrulings