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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.04.2025 PS250056

April 15, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,045 words·~5 min·4

Summary

Betreibung Nr. ...

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 15. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 2) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Februar 2025 (CB240160)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 (act. 6/1) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Betreibung Nr. 1 bzw. den Arrest Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 2 beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Mit Zirkulationsbeschluss vom 12. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz eine Nachfrist von 20 Tagen angesetzt, um eine deutsche Übersetzung seiner Beschwerde samt Beilagen einzureichen (act. 6/3). Der Beschwerdeführer reichte innert Frist lediglich eine Übersetzung der Beschwerdeschrift, nicht jedoch der Beilagen, ein (act. 6/7). Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 6/8 = act. 3/1 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 3. März 2025) rechtzeitig (vgl. act. 6/9/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–9). 1.3. Nachdem der Beschwerdeführer auch die vorliegende Beschwerdeschrift in italienischer Sprache abgefasst und eingereicht hat, wurde ihm diese mit Verfügung vom 19. März 2025 zurückgeschickt und eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um seine Beschwerde zu verbessern resp. eine Übersetzung davon in deutscher Sprache einzureichen – dies mit dem Hinweis, dass bei Säumnis die Eingabe vom 28. Februar 2025 als nicht erfolgt gelte (act. 7). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde innert Frist nicht verbessert. 2. 2.1. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind im Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Gemäss aArt. 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt, welche im Kanton Zürich Deutsch ist (Art. 48 KV ZH). Sämtliche Einga-

- 3 ben an Zürcher Gerichte sind somit in deutscher Sprache einzureichen. Nicht in der Amtssprache abgefasste Eingaben sind in Anwendung von Art. 132 ZPO innert einer vom Gericht festzusetzenden Nachfrist zu übersetzen resp. übersetzen zu lassen und erneut einzureichen (OGer ZH PS140248 vom 25. November 2014 E. II.10; ZK ZPO-BACHOFNER, 4. Aufl. 2025, Art. 129 N 9). Wird eine mangelhafte Eingabe innert Nachfrist nicht verbessert, gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Handelt es sich dabei um eine verfahrenseinleitende Eingabe, so fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmittel, weshalb nach der Praxis der Kammer kein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, sondern das Verfahren ohne Weiteres abzuschreiben oder festzustellen ist, dass die Eingabe als nicht erfolgt gelte (vgl. OGer ZH RU240019 vom 19. September 2024 E. 3.2; PA140050 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2.; OGer ZH PA130004 vom 1. März 2013 m.w.H.). 2.2. Wird eine gerichtliche Sendung vom Adressaten bis zum Ablauf des siebten Tages nach dem erfolglosen Zustellungsversuch bei der Post nicht abgeholt, so greift die Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, wonach die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die siebentägige Abholfrist beginnt dabei am Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zu laufen (ZK ZPO-AMMANN/SEILER, Art. 138 N 12). Verlangt der Empfänger eine postlagernde Zustellung der gerichtlichen Sendungen und holt er dann die Sendung, mit der er angesichts des laufenden Verfahrens rechnen musste, nicht ab, beträgt die Frist für die Zustellungsfiktion sieben Tage von der Zustellung an, auch wenn die Aufbewahrungsfrist grundsätzlich 30 Tage beträgt. Die Sendung gilt als im Zeitpunkt ihres Eingangs beim Postamt am Wohnsitz des Adressaten als zugestellt. Hat der Adressat wegen Abwesenheit einen Nachsendeauftrag, einen Rückbehaltungsauftrag oder eine ähnliche Anweisung erteilt, die in den üblichen Zustellvorgang eingreift, so führen diese nicht zur Fristverlängerung. Als Bestimmungspoststelle gilt somit das im Nachsendeauftrag bestimmte Postamt, weshalb die siebentägige Frist für den Eintritt der Zustellungsfiktion in diesem Fall am Tag nach Eingang der Sendung bei dem durch den Nachsendeauftrag bestimmten Postamt zu laufen beginnt (BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 138 N 20 f.).

- 4 - 2.3. Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist nicht in der Amtssprache des Kantons Zürich verfasst, weshalb sie den oben beschriebenen gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen vermag. Aus dem Sendungsnachweis der Post ist ersichtlich, dass die Verfügung vom 19. März 2025 mit der Aufforderung zur Verbesserung der Eingabe (act. 7) am 21. März 2025 bei der Poststelle am Wohnsitz des Beschwerdeführers eingetroffen ist und am 22. März 2025 ein Nachsendeauftrag ausgelöst worden ist (act. 8). Der Beschwerdeführer hat das vorliegende Beschwerdeverfahren eingeleitet und musste daher mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen. Die Frist für die Zustellungsfiktion begann damit spätestens am 23. März 2025 zu laufen, so dass die Sendung als am 29. März 2025 zugestellt gilt. Die 10-tägige Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift begann am auf die Zustellung folgenden Tag zu laufen und endete am 8. April 2025. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, seine Beschwerdeschrift innert dieser Frist zu verbessern. Die Beschwerdeeingabe vom 28. Februar 2025 gilt daher androhungsgemäss als nicht erfolgt und das Verfahren ist ohne Weiterungen abzuschreiben. 3. 3.1. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). 3.2. Parteientschädigungen sind in diesem Verfahren nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 17. April 2025

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