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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.02.2025 PS250046

February 26, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,578 words·~8 min·4

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250046-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 26. Februar 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 24. Januar 2025 (EK250002)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm 2004 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie … (act. 4 = act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 24. Januar 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Andelfingen den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin; act. 12/7 = act. 3 = act. 11 S. 2; act. 13): Grundforderung 5'388.60CHF Zins 5% seit dem 14.06.2024 bis 24.01.2025 165.35CHF reglementarische Kosten 700.00CHF Betreibungskosten 150.00CHF Mahnkosten 60.00CHF Verzugszins 72.60CHF Total 6'536.55CHF 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 12. Februar 2025 (überbracht) rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 12/8/3). Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 12/1- 8). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaub-

- 3 haft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. 2.2. Die Schuldnerin belegt, dass sie der Gläubigerin mit Valutadatum 27. Januar 2025 Fr. 7'052.50 überwiesen hat. Dieser Betrag reicht zur Deckung der Forderung der Gläubigerin (act. 5/4-5). Im Weiteren hat die Schuldnerin beim Konkursamt Andelfingen zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung Fr. 800.00 sichergestellt (act. 5/6). Auch der als Vorschuss für das Beschwerdeverfahren praxisgemäss verlangte Betrag von Fr. 750.00 wurde von der Schuldnerin geleistet (act. 5/3 und act. 8). Das Vorliegen des Konkurshinderungsgrundes der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist belegt. 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt Vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Andelfingen vom 30. Januar 2025 weist – ohne die Konkursforderung – fünf Betreibungen aus (act. 5/7). Davon tragen zwei Betreibungen (Nr. 1 und Nr. 2) den

- 4 - Code "…." resp. "…", was bedeutet, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen an das Betreibungsamt resp. den Gläubiger bezahlt wurden. Die noch offene Betreibung-Nr. 3 der C._____ AG über Fr. 280.95 befindet sich bereits im Stadium der Konkursandrohung. Die beiden Betreibungen-Nr. 4 und Nr. 5 über Fr. 1'298.90 sowie Fr. 1'273.20 der SVA des Kantons Zürich tragen den Code "…" für Konkurseröffnung. Die Schuldnerin geht davon aus, dass diese sich im Stadium der Konkursandrohung befinden (act. 2 S. 4). Da über die Schuldnerin nicht mehrmals der Konkurs eröffnet werden kann und im Handelsregisterauszug der Schuldnerin einzig die Konkurseröffnung vom tt.mm 2025 durch die Vorinstanz vermerkt ist (act. 5/7 und act. 6), ist davon auszugehen, dass sich die Betreibungen-Nr. 4 und Nr. 5 im Stadium der Konkursandrohung befinden. Schliesslich sind keine Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen im Betreibungsregisterauszug verzeichnet. Gegenüber der Schuldnerin bestehen gemäss dem Gesagten damit noch drei offene Betreibungsforderungen über total Fr. 2'853.05, wobei alle drei Betreibungen bereits bis zur Konkursandrohung fortgeschritten sind. 2.3.3. Die Schuldnerin führt aus, sie sei trotz der erfolgten Konkurseröffnung zahlungsfähig und verfüge über genügend finanzielle Mittel, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Ihr Kontoguthaben reiche ohne Weiteres aus, um die noch offenen Betreibungsforderungen sofort zu begleichen. Trotz eines infolge Energiekrise und anhaltenden Lieferengpässen schwierigen Geschäftsumfeldes habe aus ihrer Tätigkeit in den vergangenen beiden Geschäftsjahren ein vorsteuerlicher Gewinn von Fr. 14'839.43 (Jahr 2023) bzw. Fr. 5'320.21 (Jahr 2024) resultiert. Gegen Ende des Geschäftsjahres 2024 habe sie zudem diverse neue Aufträge verbuchen können. Dies ermögliche eine optimistische Perspektive auf die künftige geschäftliche Tätigkeit (act. 2 S. 4 f.). 2.3.4. Anzumerken ist zunächst, dass die Schuldnerin im November 2021 ihren Sitz von D._____/TG nach E._____/ZH und damit in einen anderen Betreibungskreis verlegt hat (vgl. act. 6). Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Andelfingen vom 30. Januar 2025 (act. 5/7) führt demzufolge nur die Betreibungen auf, die im Betreibungskreis Andelfingen

- 5 gegen die Schuldnerin eingeleitet resp. fortgeführt (Art. 53 SchKG) wurden. Immerhin gibt der Betreibungsregisterauszug jedoch Auskunft über das Zahlungsverhalten der Schuldnerin über gut drei Jahre. Innert dieser Zeit kam es zu keiner grossen Anzahl an Betreibungseinleitungen; die Betreibungen datieren fast ausschliesslich von Mitte bis Ende des Jahres 2024. Dass drei Betreibungen bis zur Konkursandrohung vordringen konnten und es in einer Betreibung zur Konkurseröffnung kam, weckt Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Die Schuldnerin erklärt nicht, wie es dazu kam. Die offenen Betreibungsverfahren im Stadium der Konkursandrohung über einen Betrag von insgesamt Fr. 2'853.05 bedingen, dass die Schuldnerin über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt. Die Schuldnerin verweist dazu auf ihr Kontoguthaben. Der von ihr eingereichte Kontobeleg weist per 11. Februar 2025 einen Saldo des Geschäftskontos bei der F._____ von Fr. 9'306.69 aus (act. 5/8). Mit diesem Guthaben ist es der Schuldnerin – wie von ihr behauptet – möglich, die noch offenen Betreibungsforderungen sofort zu decken. Zugunsten der Schuldnerin ist zudem zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, innert kurzer Zeit genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Forderung der Gläubigerin von rund Fr. 7'000.00 zu bezahlen, beim Konkursamt Fr. 800.00 zu hinterlegen und die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 vorzuschiessen (vgl. act. 5/3-6). Die vorgelegten Erfolgsrechnungen der Schuldnerin belegen im Weiteren den behaupteten gewinnbringenden Geschäftsgang in den Jahren 2023 (mit einem Reingewinn von Fr. 14'839.43) und 2024 (mit einem Reingewinn von immerhin Fr. 5'320.21; act. 5/9-10). Die Debitorenliste der Schuldnerin weist sodann per 6. Februar 2025 offene Debitorenforderungen in der Höhe von fast Fr. 63'300.00 aus (act. 5/11). Selbst unter Berücksichtigung eines gewissen Delkredererisikos kann es als glaubhaft angesehen werden, dass dem Geschäftskonto der Schuldnerin in naher Zukunft weitere flüssige Mittel zufliessen werden und sie somit über eine gewisse Liquidität zur Bezahlung ihrer laufenden Verbindlichkeiten verfügen wird. Angesichts des vorstehend Ausgeführten bestehen genügend objektive Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin; diese erweist sich als hinrei-

- 6 chend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Sollte es den Erwartungen zum Trotz jedoch innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre dies als ein starkes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu werten. 2.4. Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 24. Januar 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. 3. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 24. Januar 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Andelfingen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.00 (Fr. 800.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Andelfingen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt

- 7 des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Andelfingen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 27. Februar 2025

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