Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 3. März 2025 in Sachen A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. Februar 2025 (EK240535)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Schuldnerin ist Inhaberin des seit dem tt.mm.2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "C._____" (act. 6). Mit Urteil vom 4. Februar 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Regensdorf (act. 8). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 13. Februar 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 11). Von einer Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen, da sie einen solchen zuvor bereits geleistet hatte (act. 7/1). Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 (Datum Poststempel) ergänzte die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist ihre Beschwerde (act. 13; zur Rechtzeitigkeit s. act. 9/6/1). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 9/1-6). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. 3. Die Schuldnerin belegt, dass sie der Gläubigerin am 7. Februar 2025 CHF 2'449.85 überwiesen hat (act. 5/5). Die Gläubigerin hat mit E-Mail vom 11. Februar 2025 bestätigt, dass damit die Konkursforderung in der Betreibung Nr. 1 vollständig getilgt wurde (act. 5/6; vgl. auch zur Höhe der Konkursforderung act. 5/7). Im Weiteren hat die Schuldnerin beim Konkursamt Höngg-Zürich zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer
- 3 allfälligen Konkursaufhebung CHF 1'200.– sichergestellt (act. 5/8-9). Damit hat die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen, dass sie den geschuldeten Betrag im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vollständig getilgt hat. 4.1. Da die Zahlung erst nach der Konkurseröffnung geleistet wurde, bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin somit noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2.; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3.; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Sind andere Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung vorhanden, gilt ein strengerer Massstab (vgl. OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 m.w.H.). Der Konkurs wurde über die Schuldnerin als Einzelunternehmerin und damit als natürliche Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftlichen Schulden bzw. Gut-
- 4 haben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebenshaltungskosten der Schuldnerin mitberücksichtigen muss. 4.2.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Im Recht liegt ein aktueller Auszug über offene Betreibungen des Betreibungsamtes Regensdorf vom 6. Februar 2025 (act. 5/16). Einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister reicht die Schuldnerin nicht ein. Daraus würden sämtliche Betreibungen der letzten fünf Jahre – d.h. auch die bereits beglichenen – hervorgehen, woraus sich wiederum mehr über das Zahlungsverhalten der Schuldnerin ableiten liesse. Aktuell sind – abzüglich der vorliegenden Konkursforderung – noch elf Betreibungen über gesamthaft CHF 10'809.35 aus den letzten rund zwölf Monaten offen, wobei in zwei Betreibungen Lohnpfändungen laufen, bei vier der Konkurs angedroht und bei vier der Zahlungsbefehl zugestellt und kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Ob Verlustscheine vorliegen, geht aus dem Auszug nicht hervor; dem Handelsregistereintrag lässt sich kein früheres Konkursverfahren entnehmen (vgl. act. 6). 4.2.2. Die Schuldnerin bestreitet keine der Betreibungsforderungen. Belegt sind Zahlungen von CHF 360.20 an die Betreibung-Nr. 2, CHF 150.– an die Betreibung-Nr. 3 sowie CHF 66.30 an die Betreibung-Nr. 4 (act. 5/12-14). Aus dem Kontoauszug des Betreibungsamts Regensdorf über die Schuldnerin (Nr. 5) gehen ferner Zahlungen in Höhe von gesamthaft CHF 2'550.– hervor (act. 5/17). Diese wurden allesamt vor der Ausstellung des Auszugs über offene Betreibungen am 6. Februar 2025 geleistet, wobei sich die Schuldnerin nicht dazu äussert und auch nicht belegt, ob die Zahlungen in den noch offenen Betreibungen bereits berücksichtigt sind oder nicht. Immerhin erscheint glaubhaft, dass es sich bei den Zahlungen um Lohnpfändungen handelt, laufen doch solche in zwei Betreibungen (act. 2 Rz. 15 und act. 5/16). Die Lohnpfändung ist dabei grundsätzlich nach Ablauf des Pfändungsjahres oder Eintritt eines anderen Beendigungsgrundes – bspw. vollständige Tilgung oder Rückzug der Betreibungen – abzurechnen (BSK SchKG VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N 63 f.). Folglich ist zugunsten der
- 5 - Schuldnerin davon auszugehen, dass die Lohnpfändungen noch nicht abgerechnet und im Auszug über offene Betreibungen (noch) nicht berücksichtigt wurden. Die Lohnpfändungen über CHF 2'550.– sind folglich ebenfalls abzuziehen. Weitere (Ab-)Zahlungen an offene Betreibungen wurden nicht glaubhaft gemacht; insbesondere wurde nicht belegt, dass – abgesehen von der Konkursforderung – weitere Forderungen der Gläubigerin beglichen wurden (vgl. dahingehend act. 5/16; im Übrigen wurde auch die behauptete Ratenzahlungsabrede nicht belegt). Damit ist von noch offenen Betreibungsschulden in Höhe von CHF 7'682.85 auszugehen. 4.3. Aus der eingereichten Kreditorenliste gehen ferner – ohne Berücksichtigung der Position "offene Betreibungen" (vgl. dazu vorstehende Erwägung) – Schulden von CHF 6'693.60 hervor (act. 5/15). Zugunsten der Schuldnerin ist davon auszugehen, dass auch die ersten zwei Positionen (gesamthaft CHF 2'631.70), die als Kreditorin die Gläubigerin ausweisen, bereits in den offenen Betreibungen berücksichtigt sind; aufgrund der Höhe des geschuldeten Betrags dürfte es sich dabei um zwei bereits betriebene Forderungen handeln (vgl. act. 5/15 und act. 5/16, Betreibungs-Nrn. 6 und 7). Gesamthaft ist folglich von offenen Schulden von rund CHF 11'740.– auszugehen. 4.4. Als – zumindest kurzfristig realisierbares – Aktivum sind die rund CHF 90.– auf dem Konto der Schuldnerin zu berücksichtigen (act. 5/11 S. 1). Darüber hinaus konnte die Schuldnerin glaubhaft darlegen, dass sich die D._____ GmbH bereit erklärt hat, sie in Höhe von CHF 4'000.– zu unterstützen (act. 5/18). 4.5. In Bezug auf die Einkünfte der Schuldnerin liegt eine (rudimentäre) Erfolgsrechnung aus dem Jahr 2024, eine Steuererklärung für dasselbe Jahr sowie ein Überblick über Kundenrechnungen/Zahlungen für den Zeitraum 1. April 2024 bis 7. Februar 2025 im Recht (act. 5/10, act. 5/19 und act. 14/23). Keine dieser selbst angefertigten Urkunden wurde unterzeichnet.
- 6 - Im Jahr 2024 erwirtschaftete die Schuldnerin einen Reingewinn von rund CHF 47'100.– bei einem Umsatz von CHF 58'960.– (act. 5/10). Dies ergibt einen monatlichen Reingewinn von CHF 3'920.– (act. 5/10). Im aktuellen Jahr stellte sie bereits Dienstleistungen im Umfang von rund CHF 18'760.– in Rechnung (act. 5/19), was darauf hindeutet, dass die Geschäftstätigkeit nach wie vor gut ist. Den Netto-Einkünften sind monatliche Ausgaben von CHF 1'500.– für den Mietanteil (act. 13 Rz. 6 i.V.m. act. 14/20-21) sowie die Krankenkassenprämien über CHF 450.– (act. 14/22) gegenüberzustellen. Hinzu kommt der gerichtsnotorische Grundbetrag von CHF 850.– für Schuldner in kostensenkender Lebensgemeinschaft (s. Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009) sowie der Privatanteil KFZ Aufwand von umgerechnet CHF 150.– monatlich (vgl. act. 5/10). Die Steuerlast für das Jahr 2024 wurde gesamthaft bereits in den Schuldenübersicht der Schuldnerin berücksichtigt. Ebenso wird die Schuldnerin Steuern für 2025 bezahlen müssen, wobei für das laufende Jahr von den gleichen provisorischen Steuerbeträgen wie im Jahr 2024 auszugehen ist, demnach von CHF 3'610.15 jährlich bzw. CHF 300.– monatlich für Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern (vgl. E. 4.3. i.V.m. act. 5/15, Positionen "Direkte Bundessteuer 2024" sowie "Staats-u. Gemeindesteuer 2024", und act. 14/24). Daraus resultiert ein monatlicher Gesamtbedarf von CHF 3'250.– und folglich ein Überschuss von knapp CHF 700.–. Mit diesem Überschuss wird die Schuldnerin ihren laufenden Bedarf decken und die noch offenen Schulden wohl innert zwei Jahren decken können. 4.6. Zusammenfassend kann bei der Schuldnerin zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht von einer unabsehbaren Illiquidität gesprochen werden. Immerhin scheint ihr Unternehmen eine Geschäftstätigkeit aufzuweisen, wobei sie den Kundenstamm ausbauen und ab April 2025 eine Teilzeitstelle annehmen möchte (act. 2 Rz. 15). Damit scheint einstweilen glaubhaft, dass sie ihre Altlasten innert absehbarer Zeit wird abtragen können und sie ihren aktuell dringendsten Verpflichtungen nachkommen kann. Ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit scheint gerade noch gegeben, auch wenn durchaus Zweifel bestehen. So wurde bspw. weder ein Betreibungsregisterauszug eingereicht noch dargelegt, wie es über-
- 7 haupt zum "kurzen Liquiditätsengpass" (vgl. act. 2 Rz. 9) kam. Da kein Betreibungsregisterauszug vorliegt, kann insbesondere nicht endgültig beurteilt werden, ob über die Schuldnerin früher bereits der Konkurs eröffnet wurde. Immerhin besteht im Handelsregisterauszug kein Hinweis, dass im Zeitrahmen seit der Eintragung ihres Einzelunternehmens "C._____" im Jahr 2021 ein Konkursverfahren eingeleitet wurde, weshalb zugunsten der Schuldnerin davon auszugehen ist, dass es sich um die erstmalige Konkurseröffnung handelt. Bei einer solchen werden in der Regel keine allzu strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1 m.w.H.). Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erscheint gerade noch hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Die Schuldnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde, an das Glaubhaftmachen ihrer Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen zu stellen wären und sie insbesondere weitergehende Unterlagen (bspw. Betreibungsregisterauszug, Jahresrechnungen, Steuerunterlagen früherer Jahre) einreichen sowie Ausführungen zum Liquiditätsengpass machen müsste. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 5. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. Februar 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver-
- 8 rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Höngg-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von CHF 2'800.– (CHF 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie CHF 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin CHF 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 13, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 4. März 2025