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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.03.2025 PS250012

March 6, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·834 words·~4 min·3

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 6. März 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG, Inkasso betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2025 (EK242131)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 9. Januar 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 105.60 nebst Zins zu 5 % seit 24. April 2024, Fr. 2.80 Zinsen, Fr. 65.– Mahn- und Bearbeitungsgebühren und Fr. 84.20 Betreibungskosten (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/20). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 20. Januar 2025) rechtzeitig (vgl. act. 7/21B) Beschwerde und beantragte insbesondere die Aufhebung des Konkurses (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne und es wurde ihm Frist angesetzt, um einen Vorschuss von Fr. 750.– für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (act. 9). Nachdem der Vorschuss innert Frist nicht eingegangen war, wurde dem Schuldner mit Verfügung vom 10. Februar 2025 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Dies erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 11). Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (eingegangen am 12. Februar 2025) ergänzte der Schuldner – allerdings verspätet (vgl. act. 7/21B) – seine Beschwerde (act. 13–14) und führte aus, dass er sich weigere, die Kaution zu bezahlen, da er die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung beglichen habe und die Kaution deshalb als unbegründet erachte (act. 13 S.1, 4). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1–22). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Das Gericht kann von der beschwerdeführenden Person in Anwendung von Art. 98 Abs. 2 lit. d ZPO einen Kostenvorschuss verlangen. Die Leistung des Kostenvorschusses stellt in diesem Fall eine Rechtsmittelvoraussetzung dar (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird der Kostenvorschuss (innert der Nachfrist) nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario und Art. 101 Abs. 3 ZPO). 2.2. Die Verfügung vom 10. Februar 2025 wurde vom Schuldner am Postschalter nicht abgeholt und gilt in Anwendung der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO als am 19. Februar 2025 zugestellt (vgl. act. 12). Die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses endete am 24. Februar 2025. Da bis zum heutigen Zeitpunkt kein Kostenvorschuss eingegangen ist und die diesbezüglichen Ausführungen des Schuldners in seiner Eingabe vom 11. Februar 2025 auch nicht als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verstehen sind (vgl. act. 13), ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. 2.3. Es bleibt festzuhalten, dass es - entgegen der Auffassung des Schuldners in seiner Beschwerde (act. 2) - nicht Aufgabe des Betreibungsamtes ist, das Konkursgericht über allfällige Zahlungen des Schuldners in der betreffenden Betreibung zu informieren. Vielmehr wäre es am Schuldner gewesen, dem Konkursgericht eine Quittung des Betreibungsamtes über die vollständige Tilgung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten einzureichen, um die Konkurseröffnung abzuwenden (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). 3. Der Schuldner ist schliesslich auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von

- 4 jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens und der Gläubigerin nicht mangels wesentlicher Umtriebe in diesem Verfahren. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 13, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich und das Konkursamt Altstetten- Zürich, ferner an das Betreibungsamt Zürich 9 und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv), je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 6. März 2025

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