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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.01.2025 PS240254

January 15, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·853 words·~4 min·3

Summary

Betreibung Nr. ...

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240254-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 15. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____ SA, Beschwerdegegnerin betreffend Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 6) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Dezember 2024 (CB240154)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 6 (fortan: Betreibungsamt) von der Beschwerdegegnerin für eine Forderung von CHF 3'430.15 (zzgl. Zinsen und Kosten) betrieben. Der entsprechende Zahlungsbefehl datiert vom 26. November 2024 und wurde dem Beschwerdeführer am 28. November 2024 zugestellt (act. 6/2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2024 Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 6/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Dezember 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 6/3 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar], Dispositiv-Ziffer 2). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 (Datum Poststempel: 17. Dezember 2024) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 9. Dezember 2024 (vgl. act. 6/4/2). Darin stellte er die nachfolgenden Rechtsbegehren (act. 2): " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 09. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2. Festzustellen, dass die Forderung der B._____ AG nicht rechtlich durchsetzbar ist, da sie verjährt und unbegründet ist. 3. Die B._____ AG sei zu verpflichten, die Betreibung Nr… zurückzuziehen und alle damit verbundenen Kosten zu tragen. 4. Die B._____ AG sei zu verpflichten, mir ein Schmerzensgeld in der Höhe von CHF 1'500 zu bezahlen. 5. Festzustellen, dass die lange Inaktivität und fehlende Kommunikation einer faktischen Beendigung des Vertragsverhältnisses gleichkommen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-4). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG

- 3 i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1; PS240042 vom 20. März 2024 E. 1.2; PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. Abgesehen von der Überschrift nimmt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Dezember 2024 keinen Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid. Er unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere E. 3.2.) auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Vielmehr wiederholt er seine Vorbringen in Bezug auf die Verjährung der betriebenen Forderung, was – wie die Vorinstanz korrekt erwog (act. 5 E. 3.2.) – einen materiell-rechtlichen Einwand darstellt, der nicht mittels Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus stellt er Tatsachenbehauptungen auf, die er im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmalig vorbringt (betreffend Nutzung der Kreditkarte, Unterzeichnung des Vertrags, Echtheit der Unterschrift, Zustellung von Abrechnungen, Schreiben vom 29. Juni 2024, telefonisches Gespräch mit der Beschwerdegegnerin). Wie vorstehend dargelegt sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel allerdings ausgeschlossen (vgl. E. 2 vorstehend i.f.). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Eingaben und die eingereichten Unterlagen geben auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten.

- 4 - 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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