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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.01.2025 PS240250

January 14, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,226 words·~6 min·4

Summary

Pfändung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240250-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 14. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. November 2024 (CB240142)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 15. November 2024 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz, worin sie gegen die erneute Pfändung bzw. Sicherstellung ihres Bankguthabens bei der Zürcher Kantonalbank (ZKB) durch das Betreibungsamt Zürich 7 in der Höhe von mindestens CHF 5'000.– mit dem Antrag Beschwerde erhob, der sichergestellte Betrag von CHF 5'000.– sei freizugeben. Gleichzeitig stellte sie gegen den mitwirkenden Ersatzrichter lic. iur. N. Bannwart ein Ausstandsgesuch und beantragte, gegen B._____ sei eine Strafanzeige zu erstatten (act. 5/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. November 2024 trat die Vorinstanz weder auf die Beschwerde noch auf das Ausstandsgesuch ein (act. 5/2 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2, zur Rechtzeitigkeit act. 5/3/2). Im Wesentlichen verlangt sie, der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären sowie aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen bzw. es sei die Vorinstanz anzuweisen, B._____ zur Rede zu stellen und fristlos zu kündigen (act. 9 S. 1 f., act. 11 S. 1. f. und act. 13 S. 1 ff.). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-3). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet

- 3 - (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin lege in ihrer Beschwerde im Rahmen ihrer Begründungspflicht nicht dar, wann und in welcher Pfändung das Betreibungsamt Zürich 7 den Betrag von CHF 5'000.– auf ihrem Bankkonto bei der ZKB gepfändet bzw. sichergestellt haben soll. Dazu sei sie offenbar nicht in der Lage, weil sie beim Vollzug von Pfändungen regelmässig die Mitwirkung verweigere, was gerichtsnotorisch sei. Wie der Beschwerdeführerin schon wiederholt erklärt worden sei, sei die Beschwerdeführung (gegen vorsorgliche Sicherungsmassnahmen) bei gleichzeitiger Verweigerung der Mitwirkung beim Pfändungsvollzug rechtsmissbräuchlich. Eventualiter wäre auf die Beschwerde mangels eines konkreten Antrags und einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (act. 4 E. 2 f.). 3.1.2. In der Beschwerde vom 15. November 2024 an die Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, gemäss Auskunft der ZKB habe B._____ vom Betreibungsamt Kreis 7 erneut CHF 5'000.– rechtswidrig von ihrem Bankkonto gepfändet bzw. sichergestellt. Abgesehen davon hatte sie die Freigabe des Betrags sowie die Erstattung einer Strafanzeige gegen B._____ beantragt und ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. N. Bannwart gestellt (act. 5/1). Mit der Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin keine Beilagen eingereicht. 3.1.3. Mit ihrer Beschwerde vor der Kammer macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei sichtlich absurd, dass von ihr verlangt werde, darzulegen, wann und in welcher Pfändung der Betrag von CHF 5'000.– gepfändet worden sei. Es liege eine grobe Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch die Vorinstanz vor. Sie hätte das Betreibungsamt zur Vernehmlassung auffordern sollen. Es könne nicht

- 4 sein, dass B._____ nach Lust und Laune Geld von ihrem Bankkonto beziehe (act. 2). 3.2. Wie die Vorinstanz korrekt erwog ist völlig unklar, wann und in welcher Pfändung das Betreibungsamt Zürich 7 den Betrag von CHF 5'000.– auf ihrem Bankkonto bei der ZKB gepfändet bzw. sichergestellt haben soll. Der nun im zweitinstanzlichen Verfahren erstmalig getätigte Verweis auf das vorinstanzliche Geschäft Nr. CB240139 (vgl. act. 2 S. 3 oben) stellt ein unzulässiges Novum dar. Damit hat es mit der vorinstanzlichen Erwägung sein Bewenden, wonach die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Ob sich die vorinstanzliche Beschwerde (auch) als rechtsmissbräuchlich erweist, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 3.3. Der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Vorwürfe gegen den Vollzugsbeamten B._____ pauschal und haltlos seien (vgl. act. 4 E. 4), entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die Kammer wiederum mit (unzulässigen) Noven und verweist erstmalig auf das obergerichtliche Beschwerdeverfahren PS240191 (act. 2 S. 2 unten). Dabei kann von Gerichtsnotorietät der ihm (neu) zur Last gelegten Vorwürfe von vornherein keine Rede sein, wurden diese in jenem Beschwerdeentscheid doch gar nicht erst thematisiert. 3.4. Auch mit ihrer Beschwerde betreffend das Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. N. Bannwart dringt die Beschwerdeführerin nicht durch, wiederholt sie doch bloss ihre haltlosen Behauptungen, wonach er das Betreibungsamt Zürich 7 rechtlich berate und schamlos in Schutz nehme (vgl. act. 2 S. 3 Mitte). 3.5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und be-

- 5 reits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten angedroht und bereits auch auferlegt (etwa in OGer ZH PS240094 vom 9. Juli 2024 m.w.H.; OGer ZH PS240142 vom 20. August 2024). 4.2. Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerde pauschale Rügen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Im Übrigen kann auch auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz in Bezug auf die haltlose Beschwerde und das mutwillige Verhalten der Beschwerdeführerin verwiesen werden (vgl. act. 4 E. 6.). Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf CHF 500.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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