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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.12.2024 PS240232

December 10, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,065 words·~5 min·4

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240232-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 10. Dezember 2024 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ Services AG betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. November 2024 (EK241985)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 13. November 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 288.40 nebst 5 % Zins seit 3. März 2024, Fr. 4.80 aufgelaufener Zins, Fr. 50.– Mahnkosten, Fr. 50.– Bearbeitungskosten und Fr. 115.20 Betreibungskosten den Konkurs über den Schuldner (act. 5). Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 21. November 2024 (Datum Poststempel) beim Bezirksgericht "Einspruch". Das Bezirksgericht überwies die Eingabe samt Beilage am Tag des Eingangs an die Kammer zur Prüfung, ob eine Beschwerde vorliege (act. 2 und 6/13-14). Die Kammer nahm das Schreiben als Beschwerde gegen die Konkurseröffnung entgegen. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist, oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hängt nach der Praxis der Kammer davon ab, ob innert der Beschwerdefrist einer der vorgenannten Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachgewiesen wird und (falls es darauf ankommt) die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten nicht schon auf den ersten Blick geradezu ausgeschlossen ist (vgl. ZR 112 (2013) Nr. 4). Beim Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung muss der geschuldete Betrag einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt worden sein (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sind praxisgemäss (ebenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist) beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen (vgl. OGer PS110095 vom 6. Juli 2011; OGer PS220175 vom 22. November 2022 E. 2; OGer PS230091 vom 22. Juni 2023 E. 2a). 3.a) Der Konkursentscheid wurde dem Schuldner am 14. November 2024 zugestellt (act. 6/12). Damit endete die Beschwerdefrist, innert welcher die obgenannten Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung (Verwirklichung

- 3 eines Konkursaufhebungsgrundes, Sicherstellung der Konkurskosten sowie Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit) eingetreten sein müssen, am 25. November 2024 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). b) In seiner Beschwerde erklärt der Schuldner unter Hinweis auf einen Kontoauszug der Zürcher Kantonalbank, er habe alle offenen Forderungen der Gläubigerin am 4. November 2024 beglichen (act. 2). Gemäss den Buchungsdetails wurden am 4. November 2024 Fr. 876.85 (Zahlungspflichtige: C._____) und Fr. 328.05 (Zahlungspflichtiger: Schuldner) bezahlt (act. 3 S. 2). Angesichts des Datums der Fälligkeit am 16. November 2024 liegt die erste Forderung von Fr. 876.85 nicht der hier zu beurteilenden Konkurseröffnung vom 13. November 2024 zugrunde. Ferner scheint es sich nicht um eine Forderung gegen den Schuldner zu handeln. Auch die zweite Zahlung von Fr. 328.05 mit Fälligkeit am 1. November 2024 kann unter Berücksichtigung des vorgängigen Betreibungsverfahrens nicht die Konkursforderung betreffen. Ausgehend von der Aufstellung im angefochtenen Entscheid beläuft sich die Konkursforderung samt Zinsen und Betreibungskosten denn auch nicht auf Fr. 876.85 und / oder Fr. 328.05, sondern auf Fr. 518.45 (act. 8, vgl. oben E. 2). Dieser Betrag lässt sich den geleisteten Zahlungen nicht zuordnen. Damit vermochte der Schuldner mit dem Kontoauszug die Bezahlung der Konkursforderung nicht zu belegen. Da die von der Vorinstanz übermittelte Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist bei der Kammer eintraf, klärte diese den Schuldner noch am 25. November 2024 telefonisch über die Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung auf. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass die Bezahlung der Konkursforderung mit dem eingereichten Kontoauszug nicht dargetan sei. Er müsse innerhalb der Rechtsmittelfrist – also gleichentags – belegen, dass die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vollständig getilgt oder bei der Beschwerdeinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt sei. Weiter seien die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes ebenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen und die Zahlungsfähigkeit mittels einzeln genannter Unterlagen glaubhaft zu machen (act. 9). Kurze Zeit später erklärte der Schuldner in einem weiteren Telefonge-

- 4 spräch, eine Nachfrage bei der Gläubigerin habe ergeben, dass die Konkursforderung nicht beglichen sei. Der Schuldner belegte in der Folge nicht, dass er die Konkursforderung rechtzeitig tilgte oder zuhanden der Gläubigerin bei der Obergerichtskasse hinterlegte. Somit fehlt es am urkundlichen Nachweis eines Konkursaufhebungsgrundes im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. c) Ebenso wenig stellte der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes sicher. Auch reichte er keinerlei Unterlagen zur Darlegung seiner finanziellen Situation ein. d) Da der Schuldner demzufolge weder die Zahlung der Konkursforderung und die Sicherstellung der Konkurskosten nachgewiesen noch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat, ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Der Schuldner ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist; KUKO SchKG-Diggelmann, 2. A., Art. 195 N. 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. Die Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: 11. Dezember 2024

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