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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.11.2024 PS240220

November 26, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,921 words·~15 min·4

Summary

Nachlassstundung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240220-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 26. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Nachlassstundung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Oktober 2024 (EC240008)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ist Miteigentümerin je zur Hälfte am Grundstück B._____-strasse 1, C._____ (Einfamilienhaus) und an Stockwerk- bzw. Miteigentumsanteilen mit Sonderrecht an einer 5.5-Zimmer-Wohnung, einem Bastelraum und zwei Parkplätzen an der D._____-strasse 2, C._____. Die andere Hälfte der Miteigentumsanteile steht im Eigentum des Ehegatten der Beschwerdeführerin. Das Einfamilienhaus an der B._____-strasse 1 wird von der Beschwerdeführerin bewohnt, die 5.5-Zimmer- Wohnung an der D._____-strasse 2 von ihrem Ehemann (act. 8/3/2; act. 8/3/3). 1.2. Infolge von zwei Betreibungen gegenüber der Beschwerdeführerin und sieben Betreibungen gegenüber ihrem Ehemann war für den 25. Oktober 2024 die Versteigerung der Miteigentumsanteile angesetzt (act. 8/3/2 f.; vgl. zu den Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin auch act. 8/3/4). 1.3. Am 24. Oktober 2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan: Vorinstanz) ein Gesuch um Nachlassstundung mit folgenden Anträgen (act. 8/1): 1. Es sei der Gesuchstellerin für die Dauer von vier Monaten auch bereits superprovisorisch die provisorische Nachlassstundung zu gewähren. 2. Es seien die auf morgen, den 25. Oktober 2025, angeordneten Zwangsversteigerungen der Grundstücke D._____-strasse 2 (Versteigerungstermin: 10.00 Uhr) sowie B._____-strasse 1 (Versteigerungstermin: 11.30 Uhr) superprovisorisch aufzuheben. 3. Es sei von der Einsetzung eines Sachwalters/einer Sachwalterin abzusehen. 1.4. Mit Urteil vom 25. Oktober 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um provisorische Nachlassstundung ab (act. 7 Dispositiv- Ziff. 1). Auf eine Konkurseröffnung im Sinne von Art. 293a Abs. 3 SchKG verzichtete die Vorinstanz (act. 7 Dispositiv-Ziff. 2). Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 500. fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin (act. 7 Dispositiv-Ziff. 3 und 4).

- 3 - 1.5. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 25. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. November 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils und die Gewährung der provisorischen Nachlassstundung, wobei von der Einsetzung eines Sachwalters/einer Sachwalterin abzusehen sei; unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates (act. 2). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1- 7). Weiterungen erübrigen sich. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid steht die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 293d SchKG e contrario i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 und Art. 319 lit. a ZPO; OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018 E. II.2). Die Beschwerdeführerin erhob diese innert der zehntägigen Frist (act. 8/6; Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Sie ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren (ausser in gesetzlich vorgesehenen, vorliegend nicht gegebenen Ausnahmefällen) ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; vgl. OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018 E. IV.2 f.). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch vor Vorinstanz wie folgt: Ihre Schulden bestünden im Wesentlichen aus einer Grundpfandforderung der Raiffeisenbank von total knapp Fr. 900'000. und Steuerforderungen von rund Fr. 1.4 Mio. Die im Betreibungsregisterauszug sonst noch aufgeführten Forderungen seien entweder bereits vollumfänglich getilgt oder noch nicht im Verwertungs-

- 4 stadium und Gegenstand von Gesprächen zwecks einvernehmlicher Lösungsfindung. Mit Bezug auf die Steuerschuld sei sie derzeit im Begriff, eine Aufteilung der solidarischen Steuerhaftung zu erwirken. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer sei ihr dies bereits gelungen, wodurch sich ihre persönliche Haftung von Fr. 506'540.50 auf Fr. 54'265.95 verringert habe. Betreffend die Staats- und Gemeindesteuer sei die Aufteilung zunächst abgelehnt worden, wogegen sie Einsprache erhoben habe, welche aktuell noch pendent sei. Sie gehe davon aus, dass im Falle einer Aufteilung analog zu derjenigen bei der direkten Bundessteuer bloss 10% der offenen Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 872'000., also rund Fr. 90'000. auf sie entfielen. Dadurch würden ihre Schulden noch rund Fr. 1.14 Mio. betragen. Es sei ihr Ziel, diese Schulden mittels Aufnahme einer neuen Hypothek bei einer anderen Bank zu decken. Eine Belehnung der beiden Grundstücke in dieser Höhe erscheine mit Blick auf die betreibungsamtlichen Schätzungen von Fr. 2.2 Mio. bei der B._____-strasse und Fr. 1.2 Mio. bei der D._____-strasse und unter Mithaftung ihrer beiden erwachsenen und mit abgeschlossenem Berufsdiplom arbeitenden Töchter ohne Weiteres möglich. Es lägen bereits eine Zusicherung der Bank Cler sowie positive Rückmeldungen weiterer angefragter Banken vor. Es bestehe daher Aussicht auf eine vollständige Sanierung, ohne dass seitens der Gläubigerschaft Zugeständnisse erforderlich seien. Durch die Gewährung der beantragten provisorischen Nachlassstundung von vier Monaten und Aufhebung der Zwangsversteigerung würde sie die für die Umsetzung des Sanierungsplans benötigte Zeit gewinnen. Bei einer Versteigerung der Grundstücke wäre ihr Eigentum hingegen unwiederbringlich verloren und liefe sie Gefahr, insolvent zu werden, da sie einkommenslos sei (act. 8/1 S. 2-4). 3.2. Die Vorinstanz erwog, Sinn und Zweck des Instituts der (provisorischen) Nachlassstundung seien eine nachhaltige Sanierung oder der Abschluss eines Nachlassvertrages. Die Beschwerdeführerin strebe weder Sanierungsmassnahmen noch den Abschluss eines Nachlassvertrages an. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Aufnahme einer zusätzlichen Hypothek zwecks Ermöglichung der Bezahlung der durch die noch zu erwirkende Steueraufteilung hoffentlich niedrigen (Steuer-)Schulden eine nachhaltige Sanierungsmassnahme darstellen solle. Vielmehr diene das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin

- 5 scheinbar einzig dazu, die Zwangsversteigerung zu verhindern, um zusätzliche Zeit für die Einsprache- bzw. Rechtsmittelverfahren betreffend die Steueraufteilung zu gewinnen, in der Hoffnung, ihr Vermögen so lange wie möglich in den Miteigentumsanteilen zu binden, um in nicht absehbarer Zukunft eine weitere Hypothek aufzunehmen. In diesem Sinne überrasche es nicht, dass die Beschwerdeführerin jegliche Ausführungen zu allfälligem Einkommen, monatlichen Auslagen etc. und zur Vermögenslage unterlasse. Die Nachlassstundung stelle kein Überbrückungs-, sondern ein Sanierungsinstrument dar. Die von der Beschwerdeführerin befürchtete Insolvenz liesse sich nicht im Rahmen des Nachlassverfahrens, sondern nur durch einen zu ihren Gunsten lautenden, steuerrechtlichen Entscheid (als erster Schritt) verhindern. Wann und ob ein solcher ergehen werde, sei zum jetzigen Zeitpunkt vollkommen offen. Aus diesen Gründen ging die Vorinstanz zusammenfassend von einer zweckwidrigen Verwendung des Instituts der (provisorischen) Nachlassstundung aus und wies das Gesuch ab, ohne über die Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen (act. 7 E. 2.3 f.). 3.3. In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rechtsauffassung der Vorinstanz, Zeitgewinn sei nicht Zweck des Nachlassstundungsverfahrens, sei unzutreffend. Es sei notorisch und mit Blick auf den Wortteil "stundung" in "Nachlassstundung" offensichtlich, dass das Nachlassverfahren bezwecke, der Schuldnerin Zeit zu gewähren, um ihre finanzielle Situation zu ordnen und im besten Fall sich zu sanieren. Indem die Vorinstanz das gestellte Gesuch als zweckwidrig beurteilt habe, habe sie den Charakter des Nachlassverfahrens verkannt und Art. 293a SchKG unrichtig angewandt. Nach dieser Bestimmung habe das Nachlassgericht unverzüglich die provisorische Stundung zu bewilligen, es sei denn, es bestünde offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung. Die Vorinstanz gehe im angefochtenen Entscheid nicht davon aus, dass keine Aussicht auf Sanierung bestehe. Vielmehr führe sie selbst aus, die befürchtete Insolvenz liesse sich durch einen zu Gunsten der Beschwerdeführerin lautenden steuerrechtlichen Entscheid verhindern. Damit stehe gerade fest, dass Sanierungsaussicht bestehe. Das laufende Steuerverfahren sei dabei vergleichbar mit der im Nachlassverfahren vorzunehmenden Verhandlung mit der Gläubigerschaft hinsichtlich teilweisem Forderungsverzicht. Es sei zwar zum jetzigen Zeitpunkt offen, wann das Steuer-

- 6 amt über die Aufteilung entscheiden werde. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Entscheid in der Frist der zu gewährenden provisorischen Nachlassstundung vorliegen werde. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die provisorische Nachlassstundung sei für vier Monate zu gewähren (act. 2 S. 3 f.). 4. 4.1. Das Nachlassverfahren kann durch Gesuch des Schuldners eingeleitet werden (Art. 293 lit. a SchKG). Nach Eingang eines entsprechenden Gesuchs bewilligt das Nachlassgericht grundsätzlich unverzüglich eine provisorische Stundung für maximal vier Monate und trifft von Amtes wegen weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendig sind (Art. 293a Abs. 1 und 2 ZPO). Die provisorische Stundung hat die gleichen Wirkungen wie eine definitive Stundung (Art. 293c ZPO). Namentlich kann während der Stundung gegen den Schuldner weder eine Betreibung eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen. Auch dort bleibt jedoch die Verwertung des Grundpfandes ausgeschlossen (Art. 297 Abs. 1 SchKG). Die Nachlassstundung soll den Schuldner vor dem Angriff der Gläubiger schützen, damit er in Ruhe unter Aufsicht des Sachwalters die notwendigen Schritte zur Sanierung oder Ausarbeitung eines Nachlassvertrages unternehmen kann (BGE 147 III 226 E. 4.3.3). Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 293a Abs. 3 SchKG). 4.2. Nach der Praxis ist das Gesuch um provisorische Nachlassstundung abzuweisen, wenn es missbräuchlich ist, weil beispielsweise kein Sanierungsbedarf besteht, eine Stundung gar nicht geeignet oder notwendig ist oder über den Schuldner bereits der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.3 = Pra 2017 Nr. 73; BGE 120 III 94 E. 2; BGer 5A_3/2009 vom 13. Februar 2009 E. 2; BSK SchKG II-BAUER/LUGINBÜHL, Art. 293a N 4; KUKO SchKG-HUNKELER, 2. Aufl. 2014, Art. 293 N 10, Art. 293a N 9; ferner SK SchKG-UMBACH-SPAHN/KES- SELBACH/BURKHALTER, Art. 293 N 3; KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- &

- 7 - Konkursrecht, § 11 N 2318). In diesen Fällen ist auf eine Konkurseröffnung zu verzichten bzw. erübrigt sich eine solche. 4.3. Ein Rechtsmissbrauch liegt namentlich dann vor, wenn ein Rechtsinstitut entgegen seinem eigentlichen Zweck in Anspruch genommen wird (BGE 132 I 249 E. 5 = PRa 2007 Nr. 64; BGE 126 I 165 E. 3.b). So hat das Bundesgericht in BGE 120 III 94 E. 2.c entschieden, dass ein rein den Prozess verschleppendes Vorgehen vom Gesetz nicht geschützt werde, weshalb der vom Konkursschuldner unterbreitete Vorschlag eines Nachlassvertrages unter gewissen Umständen für die Einstellung der Verwertung nicht genüge. Die Kammer erachtete ein Nachlassgesuch als zweckwidrig, welches lediglich zur Verhinderung einer Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung strafprozessualer Zwangsmassnahmen eingereicht wurde. Sie führte  wie nunmehr auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid  aus, das Institut der Nachlassstundung stelle kein Überbrückungs-, sondern ein Sanierungsinstrument dar (OGer ZH PS220174 vom 7. November 2022 E. 4). Gemein ist den beiden soeben erwähnten Beispielen, dass die Absicht der Schuldner dabei ausschliesslich auf den Zeitgewinn gerichtet war; der Abschluss eines Nachlassvertrages oder Sanierungsmassnahmen wurden nicht ernsthaft verfolgt. Daraus darf aber nicht abgeleitet werden, dass jeder beabsichtigte Zeitgewinn rechtsmissbräuchlich wäre. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass es gerade Zweck der provisorischen Nachlassstundung ist, dem Schuldner eine Atempause zur Durchführung von Sanierungsmassnahmen oder zur Ausarbeitung eines Nachlassvertrages zu gewähren (BSK SchKG II-BAUER/LUGINBÜHL, Art. 293a N 2; HARI/GMÜNDER, Das neue Sanierungsrecht; in GesKR 2013 S. 570 ff., S. 571). 4.4. Unter Sanierung sind im Allgemeinen sämtliche Massnahmen zu verstehen, die auf die finanzielle Gesundung der Schuldnerin abzielen (BGE 138 III 204 E. 3.3.1). Bei Privatpersonen geht es in erster Linie um die bestmögliche Erhaltung des Vermögens und den Schutz vor der Zwangsvollstreckung (KREN KOSTKI- EWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, § 11 N 2290).

- 8 - 4.5. Die Beschwerdeführerin strebt die anteilsmässige Aufteilung der offenen Steuerschuld auf sie und ihren Ehemann an. Wie sich den Gesuchsbeilagen (act. 8/3/6-8) entnehmen lässt, reichte sie beim Steueramt am 21. August 2024 sowohl mit Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch mit Bezug auf die Staatsund Gemeindesteuern entsprechende Gesuche ein. Den Gesuchen betreffend die direkte Bundessteuer entsprach das Steueramt, wodurch sich der von der Beschwerdeführerin geschuldete Betrag von über Fr. 500'000. auf Fr. 54'265.95 reduzierte (act. 8/3/6 f.; vgl. auch act. 8/3/4). Betreffend die offenen Staats- und Gemeindesteuern von mutmasslich Fr. 872'462.50 wies das Steueramt die Gesuche ab, wogegen beim kantonalen Steueramt eine Einsprache der Beschwerdeführerin pendent ist (act. 8/3/8-10). Eine Gutheissung der Einsprache und Aufteilung der Steuerschuld könnte dazu führen, dass sich die Schuldenlast der Beschwerdeführerin nochmals erheblich reduziert. Insofern stellt die von der Beschwerdeführerin  wie ihre Gesuche und die Einsprache belegen  ernsthaft verfolgte Steueraufteilung durchaus eine nachhaltige Sanierungsmassnahme dar. Daran ändert nichts, dass der Erfolg der Massnahme von einem zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden steuerrechtlichen Entscheid abhängt (vgl. BSK SchKG II-BAUER/LUGINBÜHL, Art. 293 N12, wonach die Nachlassstundung keine Regeln über Sanierungsmassnahmen beinhalte, sondern lediglich die Rahmenbedingungen schaffe und dem Schuldner Zeit gebe). Es erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass dieser Entscheid innert maximal vier Monaten vorliegt. 4.6. Hingegen ist  wie die Vorinstanz zu Recht erwog  fraglich, ob die Aufnahme einer neuen Hypothek zur Ablösung der alten und zur Tilgung der verbleibenden Steuerschulden eine nachhaltige Sanierungsmassnahme darstellt. Dadurch würden allenfalls die alten Schulden wegfallen, es würden aber gleichzeitig neue Schulden in noch grösserer Höhe begründet, welche die Beschwerdeführerin wiederum bedienen können müsste (Zinszahlungs- und Amortisierungspflichten). Gelingt ihr das nicht, ist es bloss eine Frage der Zeit, bis es erneut zur Zwangsvollstreckung ihrer Miteigentumsanteile kommt. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Gesuch keine konkreten Angaben zu ihren aktuellen und künftigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Sie begnügte sich mit dem Hinweis auf den Gesamtwert der Grundstücke gemäss der betreibungsamtlichen

- 9 - Schätzung. Dass jeweils nur die Hälfte der Grundstücke in ihrem Eigentum steht, hob sie nicht besonders hervor. Sie sprach denn auch bloss von einer Belehnung der Grundstücke (vgl. act. 8/1 S. 3). Zu ihren flüssigen Mitteln und laufenden Verpflichtungen verlor sie kein Wort. Sie erwähnte bloss beiläufig, dass sie einkommenslos sei (act. 8/1 S. 4). Weiter brachte sie vor, sie könne darauf zählen, dass ihre beiden mit abgeschlossenem Berufsdiplom arbeitenden und mit ihr zusammenlebenden Töchter bei der Belehnung der Miteigentumsanteile in Mithaftung gingen (act. 8/1 S. 3). Zur finanziellen Situation ihrer Töchter machte sie keine Angaben. Sie legte dem Gesuch auch keine entsprechenden Beilagen bei. Man kann sich durchaus fragen, ob ein am Tag vor der angesetzten Zwangsversteigerung der Grundstücke eingereichtes, derart vage begründetes Gesuch um provisorische Nachlassstundung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben. 5. 5.1. Gemäss Art. 293 lit. a SchKG hat das Gesuch der Schuldnerin eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage der Schuldnerin ersichtlich ist, sowie einen provisorischen Sanierungsplan zu enthalten. Die Schuldnerin trifft eine Mitwirkungsobliegenheit. Das Nachlassgericht muss anhand des Gesuchs in der Lage sein, zu beurteilen, ob ein Sanierungsbedarf besteht und ob eine Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos i.S.v. Art. 293a Abs. 3 SchKG ist. Dazu hat sich die Schuldnerin im Gesuch auch mit dem Inhalt der erforderlichen Beilagen auseinanderzusetzen (STAU- BER/TALBOT, Die Praxis des Nachlassgerichts Zürich zum revidierten Sanierungsrecht, in: AJP 2017 S. 874 ff., S. 876). Erachtet das Nachlassgericht die Beilagen als unvollständig, hat es der Schuldnerin allenfalls eine kurze Frist zur Nachreichung anzusetzen (Art. 32 Abs. 2 SchKG; BSK SchKG II-BAUER/LUGINBÜHL, 3. Aufl. 2021, Art. 293 N 24, Art. 293a N 4 und 5b; STAUBER/TALBOT, Die Praxis des Nachlassgerichts Zürich zum revidierten Sanierungsrecht, in: AJP 2017 S. 874 ff., S. 876 f.; SK SchKG-UMBACH SPAHN/KESSELBACH/BURKHALTER, 4. Aufl. 2017, Art. 293a N 7). Es gilt der eingeschränkte bzw. soziale Untersuchungsgrundsatz. Das Nachlassgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen

- 10 - (Art. 255 lit. a ZPO). Es sollte nicht gestützt auf ein unvollständiges Bild über die finanziellen Verhältnisse ohne Weiteres den Konkurs über die Schuldnerin eröffnen (OGer ZH PS160185 vom 21. November 2016 E. 3.5 = ZR 2016 Nr. 71). Das bedeutet aber nicht, dass das Nachlassgericht verpflichtet wäre, einer anwaltlich vertretenen Schuldnerin eine Nachfrist anzusetzen, um ein (offensichtlich) unzureichend begründetes Gesuch zu verbessern. Kommt eine anwaltlich vertretene Schuldnerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit (eindeutig) nicht nach, kann das Gesuch direkt mangels ausreichender Substantiierung abgewiesen werden (so etwa BGer 5A_963/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.1 für das ebenfalls dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz unterstehende Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege; zur gebotenen Zurückhaltung des Gerichts bei anwaltlicher Vertretung vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3). 5.2. Die Beschwerdeführerin war bereits bei Einreichung des Gesuchs um provisorische Nachlassstundung anwaltlich vertreten. Gleichwohl machte sie, wie gesagt, keinerlei Angaben dazu, wie sie ihren Lebensunterhalt aktuell finanziert und wie sie ihn künftig zu finanzieren beabsichtigt. Sie legte nur einen sehr kleinen Ausschnitt ihrer Finanzen offen. Über die persönliche Beziehung zu ihrem Ehemann brachte sie keine Informationen vor. Die Hintergründe ihrer Schulden und der bereits im Verwertungsstadium befindlichen Betreibungen liess sie mehrheitlich im Dunkeln. Es fehlt dem Gesuch der Beschwerdeführerin nicht nur an einzelnen Belegen, sondern ganz grundlegend an der notwendigen Behauptungssubstanz. Auf Basis der spärlichen Gesuchsangaben lässt sich weder eine Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung noch eine Konkurseröffnung verantworten. Unter diesen Umständen wäre das Gesuch ohne Nachfristansetzung direkt mangels ausreichender Substantiierung abzuweisen gewesen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sowie mangels Anfechtung bleibt die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid unverändert. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 106 Abs. 1

- 11 - ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 54 und Art. 61 GebV SchKG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000. festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 28. November 2024

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