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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.12.2024 PS240212

December 2, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,015 words·~15 min·4

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240212-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 2. Dezember 2024 in Sachen A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. Oktober 2024 (EK240600)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend: Schuldnerin) ist Inhaberin des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens C._____. Der Zweck des Einzelunternehmens besteht im Betrieb einer Boutique für Geschenkartikel, Kleider und Stoffe (act. 6). 1.2. Am 12. Juli 2024 stellte die Stiftung B._____ (fortan: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Winterthur ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 9/1). Mit Urteil vom 18. Oktober 2024 eröffnete das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht in Konkurssachen (fortan: Vorinstanz), mit Wirkung ab Freitag, 18. Oktober 2024, 11:45 Uhr, über die Schuldnerin den Konkurs (act. 8). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 7. November 2024 rechtzeitig (vgl. act. 9/8) Beschwerde (act. 2). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung und die Abweisung des Konkursbegehrens; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gläubigerin. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht sie um aufschiebende Wirkung (act. 2 S. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 8. November 2024 hiess die Kammer das Gesuch der Schuldnerin um aufschiebende Wirkung gut (act. 11). Den Kostenvorschuss von Fr. 750. für das Beschwerdeverfahren hatte die Schuldnerin bereits geleistet (act. 7), weshalb eine entsprechende Fristansetzung unterbleiben konnte. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin verzichtet (vgl. E. 3.2). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Die Gläubigerin erhob ihre Beschwerde rechtzeitig (vgl. act. 9/8). Sie ist durch den

- 3 angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Ihre Beschwerde entspricht den formellen Anforderungen. Dem Eintreten steht nichts entgegen. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2015, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 3.2. Die Schuldnerin weist nach, die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten vor Ablauf der Beschwerdefrist durch Zahlung an die Gläubigerin getilgt zu haben (act. 5/3; act. 5/2 S. 8). Zudem hat die Schuldnerin beim Notariatsinspektorat des Kantons Zürich, welches das Konkursamt Winterthur-Altstadt bei der Durchführung des Konkurses vertritt, am 31. Oktober 2024 Fr. 1'200. einbezahlt (act. 5/6). Gemäss einer telefonischen Auskunft des Notariatsinspektorats reicht dieser Betrag aus, um im Falle der Gutheissung der Beschwerde die zu erwartenden Konkurskosten (Gebühren und Auslagen, inkl. des erstinstanzlichen Konkursgerichts) zu decken (act. 10; vgl. auch das vom Notariatsinspektorat der Schuldnerin abgegebene Informationsblatt act. 5/5). Weiter hat die Schuldnerin auch den vom Obergericht praxisgemäss erhobenen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750. geleistet (act. 7). Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

- 4 - 4. 4.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). 4.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).

- 5 - 4.3. In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche grundsätzlich nicht zum Konkurs führen können (vgl. Art. 43 Ziff. 1 SchKG) vernachlässigt (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 5. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie habe das Einzelunternehmen im Jahr 1998 gegründet. Die ersten finanziellen Schwierigkeiten hätten in den Jahren 2017-2019 begonnen. Nach der Absetzung eines alten Buchhaltungsprogramms sei es nicht gelungen, die Buchhaltung intern so aufzubauen, dass sie behördengenügliche Angaben liefere. Die eingesetzten Hilfsmittel hätten sich zu stark auf die Lagerbewirtschaftung konzentriert. Folge davon seien Einschätzungen der Steuerbehörden wegen nicht nachvollziehbarer Unterlagen und Geschäftsabschlüsse gewesen, was zu Betreibungen im grösseren Umfang seitens der Steuerbehörden geführt habe. Durch die Covid- Pandemie hätten sich die administrativen Probleme und der Liquiditätsengpass nochmals verschärft. Sie (die Schuldnerin) und ihr Ehemann hätten ihre gesamte Kapazität sowie viel Geld in das Online-Marketing (Onlineshop, Auftritt soziale Medien) investiert. Aufgrund des grossen finanziellen und zeitlichen Aufwandes sei die geplante Beauftragung einer Treuhandunternehmung immer weiter hinausgeschoben worden. Durch den Onlineverkauf habe der Umsatzverlust wegen des

- 6 geschlossenen Geschäftslokals nicht annähernd kompensiert können, was zur Folge gehabt habe, dass die Boutique bis heute einen viel zu grossen Lagerbestand aufweise. Die Aufnahme eines Covid-Kredits in Höhe von Fr. 250'000. sei nur eine kurzfristige Liquiditätsspritze gewesen. Um den Betrieb am Leben zu erhalten, habe sie (die Schuldnerin) öffentlich-rechtliche Forderungen so auflaufen lassen, dass es ab Mai 2022 zu Lohnpfändungen gekommen sei. Ab Herbst bzw. Ende 2022 habe das Betreibungsamt die freiwilligen Zahlungen und den Erlös aus den Lohnpfändungen nicht mehr auf die betreibenden Gläubiger aufgeteilt. So sei es zu offenen Betreibungen im Umfang von Fr. 834'162.55 und zur Konkurseröffnung gekommen. Sie habe beim Betreibungsamt jedoch noch ein Guthaben von Fr. 382'524.45. Die Ertragslage habe sich nach der Pandemie stark verbessert. Bereits im Jahr 2023 habe ein schöner Unternehmergewinn (= Cash Flow) von Fr. 344'544.73 erwirtschaftet werden können, der es erlaubt habe, mit der Rückzahlung der sich aufstauenden Schulden zu beginnen. Im Jahr 2024 habe die gute Tendenz in der Umsatzentwicklung mehrheitlich aufrechterhalten werden können. Die mit Abstand umsatzstärksten Monate November und Dezember stünden zudem noch bevor. Es sei davon auszugehen, dass sie (die Schuldnerin) auch in Zukunft profitabel wirtschaften werde und keine weiteren Schulden entstünden. Die Konkurseröffnung habe eine riesige Solidaritätswelle ausgelöst. Eine Spendenaktion habe Fr. 195'916.51 an Spenden eingebracht und von Kunden und nahestehenden Personen hätten Darlehen zur Schuldenrückzahlung von Fr. 505'000. erhältlich gemacht werden können. Mit Hilfe der Spenden und Darlehen sowie dem Guthaben beim Betreibungsamt könne sie sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen vollumfänglich bezahlen. Um ihre administrativen Probleme zu lösen, habe sie eine Treuhandunternehmung für die Zukunft mit der Buchhaltung beauftragt. Sie habe diese Treuhandunternehmung auch einen Finanzplan aufsetzen lassen. Der Finanzplan zeige, dass es der zukünftige Cash Flow erlaube, die neu aufgenommenen Darlehen und den Covid-Kredit sukzessive zurückzuführen. Dabei seien im Finanzplan weitere beabsichtigte oder bereits veranlasste Massnahmen zur Reduktion der Schulden und zur Verbesserung der Liquidität noch gar nicht berücksichtigt (act. 20 Rz. 13-63).

- 7 - 6. 6.1. Das Einzelunternehmen der Schuldnerin ist seit mehr als 26 Jahren im Handelsregister eingetragen. Wie sich dem von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 28. Oktober 2024 (act. 5/2) entnehmen lässt, wurde sie in den vergangenen fünf Jahren 109 Mal betrieben. Offen von den insgesamt 109 Betreibungen sind noch 36 Betreibungen über total Fr. 834'102.55. Die restlichen Betreibungen wurden durch Zahlung an das Betreibungsamt oder an die Gläubiger oder durch Erlöschen erledigt. Von den offenen Betreibungen befinden sich 17 im Stadium der Verwertung, 15 im Stadium der Pfändung, eine im Stadium der Konkursandrohung und drei im Stadium der Einleitung. Die Schuldnerin äusserte sich in ihrer Beschwerde zu jeder einzelnen offenen Betreibung und bestritt die Forderungen grundsätzlich nicht (act. 2 Rz. 21). Allerdings weist sie nach, dass sie mit Bezug auf eine im Verwertungsstadium befindliche Betreibung der Eidgenossenschaft durch nachträgliche Einreichung einer Mehrwertsteuer-Abrechnung eine Reduktion um Fr. 22'499.56 erwirken konnte (act. 2 Rz. 21, 27; act. 5/9). Es ist deshalb von offenen Betreibungen in Höhe von Fr. 811'602.99 auszugehen. 6.2. Als weitere kurz- und mittelfristige Verbindlichkeiten schlagen die von der Schuldnerin angegebenen und in einer entsprechenden Liste aufgeführten Kreditoren von total Fr. 185'283.62 (act. 2 Rz. 50; act. 5/19) sowie die Restschuld des Covid-Kredits von 71'452.55 (act. 2 Rz. 33; act. 5/12) zu Buche. Insgesamt belaufen sich die Schulden also auf Fr. 1'068'339.16. 6.3. Auf der Aktivseite ist zunächst das Guthaben beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt per 7. November 2024 von Fr. 383'524.45 (act. 5/4) hervorzuheben. Daneben verfügt die Schuldnerin infolge Korrektur des provisorisch bestimmten Mehrwertsteuerbetrages für das 1. Semester 2019 über eine Verrechnungsforderung gegenüber der Eidgenossenschaft von Fr. 13'460.92 (act. 5/8). Durch die nachträgliche Einreichung der Abrechnungen dürften zusätzliche Reduktionen folgen (vgl. act. 5/10). Das Privatkonto der Schuldnerin weist einen positiven Saldo von Fr. 5'062.17 auf, welcher wohl aber für den Lebensunterhalt benötigt wird (act. 5/17). Weiter wurden nach der Konkurseröffnung auf zwei verschiedene, auf

- 8 - Drittpersonen lautende Bankkonten Spenden von total Fr. 195'916.51 einbezahlt. Die Inhaberschaft der Konten bestätigte unterschriftlich, dass sie angewiesen worden sei, den gespendeten Betrag bei erfolgreicher Aufhebung des Konkurses auf das Geschäftskonto der Schuldnerin einzuzahlen (act. 5/20 f.). Die Spenden stehen daher im Falle einer Aufhebung des Konkurses zur Schuldentilgung zur Verfügung. Zudem gewährten zahlreiche Personen der Schuldnerin nach der Konkurseröffnung Darlehen mit Rangrücktritt zur Schuldentilgung. Die 31 überwiegend zinslosen Darlehen erreichen eine Gesamtsumme von Fr. 505'000.. Die Laufzeit der Darlehen variiert von acht Monate bis zehn Jahre (act. 5/22-53; vgl. auch die Übersicht in act. 2 Rz. 56). Unter Berücksichtigung des Guthabens, der Verrechnungsforderung, der Spenden und der Darlehen sind mithin flüssige Mittel in Höhe von Fr. 1'097'901.88 vorhanden. Zum Umlaufvermögen gehört sodann auch der Lagerbestand. Nach eigenen Angaben verfügt die Schuldnerin in ihrem Lager aktuell über Waren im Wert von über Fr. 733'044., was aufgrund des eingereichten Auszugs aus dem Warenbestandskonto bei wohlwollender Betrachtung glaubhaft erscheint (act. 4/13 f.). Selbst ohne den Wert des Lagers verfügt die Schuldnerin aber über genügend Umlaufvermögen um alle vorstehend aufgeführten Schulden sofort zu tilgen. 6.4. Zum allgemeinen Geschäftsgang reichte die Schuldnerin Zusammenstellungen über ihre Einnahmen und Ausgaben in den Jahren 2023 und 2024 ins Recht (act. 5/15 f.). Daraus geht hervor, dass die Schuldnerin im Jahr 2023 nach Abzug der Mehrwertsteuer Nettoeinnahmen von Fr. 3'335'226.77 generierte. Das Total der Ausgaben betrug Fr. 2'990'682.04. Es resultierte im Jahr 2023 somit ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 344'544.73. Im Jahr 2024 verzeichnete die Schuldnerin bis 21. Oktober 2024 Nettoeinnahmen von Fr. 2'333'996.08. Der Umsatz ging im Vergleich zum Jahr 2023 also leicht zurück. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Schuldnerin im Jahr 2023 im Dezember die höchsten und im November die dritthöchsten Monatsumsätze erzielte. Den Nettoeinnahmen im Jahr 2024 von Fr. 2'333'996.08 steht ein Ausgabentotal von Fr. 1'899'225.41 gegenüber. Die Schuldnerin erwirtschaftete im Jahr 2024 bisher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 434'770.67. Sie selbst zahlte sich im laufenden und im vergangenen Jahr je-

- 9 weils durchschnittlich rund Fr. 8'000. pro Monat und ihrem Ehemann rund Fr. 3'000. pro Monat aus (vgl. act. 5/17 f.). Gemäss dem von der Schuldnerin eingereichten Finanzplan sollte sie ausgehend von einem beständigen Geschäftsgang in der Grössenordnung der Jahre 2023 und 2024 und einem Unternehmerlohn von Fr. 96'000. bzw. Fr. 150'000. in der Lage sein, sämtliche Darlehen termingerecht zurückzuzahlen und ihre flüssigen Mittel sukzessive zu vergrössern (act. 5/54). 6.5. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass sich zahlreiche Betreibungen bereits in einem weit fortgeschrittenen Stadium befinden (Verwertung, Pfändung, Konkurseröffnung). An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen. Kritisch zu beurteilen ist auch, dass die allermeisten der doch sehr zahlreichen Betreibungen in den letzten fünf Jahren öffentlich-rechtliche Forderungen zum Gegenstand hatten (SVA, Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton Zürich), die nicht zum Konkurs führen können. Die genannten Umstände legen nahe, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin schon ein paar Jahre anhalten. Der Betreibungsregisterauszug sowie die aktuellen Geschäftszahlen lassen es jedoch als glaubhaft erscheinen, dass die Zahlungsschwierigkeiten einerseits auf die Vernachlässigung der administrativen Arbeiten und andererseits auf die Covid-Pandemie zurückzuführen sind. In den letzten beiden Jahren war das Geschäft der Schuldnerin jedenfalls wieder rentabel. Es ist die erste Konkurseröffnung über die Schuldnerin nach über 26jähriger Geschäftstätigkeit. Durch die Konkurseröffnung scheint ihr bewusst geworden zu sein, dass sich insbesondere in administrativer Hinsicht dringend etwas ändern muss. Nach ihren Angaben ging sie für die Zukunft eine feste vertragliche Zusammenarbeit mit einer Treuhandunternehmung ein. Wie die Jahresumsätze 2023 und 2024 zeigen, erfreut sich die Boutique der Schuldnerin bei der Kundschaft weiterhin grosser Beliebtheit. Davon zeugen auch die nach der Konkurseröffnung erhältlich gemachten Spendengelder und Darlehen. Mit diesen verfügt die Schuldnerin über ausreichend flüssige Mittel, um die offenen Betreibungsforderungen sowie ihre Kreditoren abzutragen. Daneben befinden sich im Lager der Schuldnerin Waren im Wert von rund Fr. 730'000.. Die Schuldnerin wird aber

- 10 im Auge behalten müssen, dass die Darlehen in den kommenden Jahren zurückzuzahlen sind. Kann sie auch künftig an den Geschäftserfolg des vergangenen und des laufenden Jahres anknüpfen, sollte ihr dies gelingen. Insgesamt erscheint deshalb die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Schuldnerin als wahrscheinlicher als das Gegenteil. Die Zahlungsfähigkeit ist hinreichend glaubhaft. 6.6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. 7. 7.1. Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sie durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist geschaffen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 108 ZPO). Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Gleiche gilt mangels entstandener Umtriebe auch für die Gläubigerin. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 7.2. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt bzw. die mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich ist anzuweisen, von dem bei ihm bzw. ihr einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'700. (Fr. 1'200. Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500. Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800. und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

- 11 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Oktober 2024 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750. festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt bzw. die mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm bzw. ihr einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'700. (Fr. 1'200. Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500. Rest des von Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800. und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Winterthur-Altstadt und die mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 2. Dezember 2024

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