Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240199-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 24. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Rechtsverweigerung im Verfahren CB240023
- 2 - Erwägungen: 1. Am 5. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon (nachfolgend: Betreibungsamt) ein Betreibungsbegehren ein (act. 5/6/1). Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 99.– auf (act. 5/6/2 f.). Mit Eingabe vom 12. Mai 2024 (Poststempel vom 13. Mai 2024) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) über die Betreibungsämter und ersuchte zusammengefasst um eine Reduktion des Kostenvorschusses (act. 5/1). Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zur Stellungnahme an (act. 5/3). Die Stellungnahme des Betreibungsamts datiert vom 31. Mai 2024 (act. 5/5). Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten schriftlichen Stellungnahme an (act. 5/7). Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 (Poststempel 9. Juni 2024) nahm der Beschwerdeführer Stellung (act. 5/9). Am 8. Oktober 2024 erkundigte er sich telefonisch bei der Vorinstanz über den Stand des Verfahrens (act. 5/11). 2. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 (Poststempel vom 10. Oktober 2024) erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1 – 13). 3. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 wies die Vorinstanz die betreibungsrechtliche Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1), erhob keine Kosten (Dispositiv- Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 3, act. 5/12 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 7). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 (Poststempel vom 19. Oktober 2024) zog der Beschwerdeführer aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen vorinstanzlichen Entscheids seine Beschwerde zurück (act. 6). 4. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen und sein Rückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat, ist das vorliegende Verfahren abzuschreiben (vgl. Art. 241 ZPO).
- 3 - 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 25. Oktober 2024