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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.11.2024 PS240195

November 18, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·558 words·~3 min·4

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240195-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 18. November 2024 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C._____, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 26. September 2024 (EK240535)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 26. September 2024 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) in der Höhe von Fr. 7'281.35 nebst Zins und zzgl. den bisherigen Betreibungskosten den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner; act. 3 = act. 4, Aktenexemplar = act. 5/10). 1.2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 (Poststempel gleichentags) erhob der Schuldner gegen den Konkurseröffnungsentscheid Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2024 wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (Dispositiv-Ziff. 2, act. 7). Am 15. Oktober 2024 ging bei der Kammer eine auf den 1. Oktober 2024 datierte Stellungnahme des Schuldners ein (act. 9). Da der Schuldner den Kostenvorschuss nicht fristgerecht leistete, wurde ihm mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 eine Nachfrist angesetzt (act. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1 – 12). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. In Anwendung von Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Beschwerde führenden Person einen Kostenvorschuss einverlangen. Wird der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).

- 3 - 2.2. Die Verfügung vom 31. Oktober 2024 betreffend Nachfrist (act. 10) gilt in Anwendung der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO als am 8. November 2024 zugestellt (vgl. act. 11). Die fünftägige Nachfrist endete somit am 13. November 2024. Da bis heute kein Kostenvorschuss einging, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens und der Gläubigerin mangels wesentlicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 2,  das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur,  das Betreibungsamt Winterthur Stadt,  das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und  die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein,  sowie an die Obergerichtskasse.

- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 19. November 2024

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