Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240190-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 15. Oktober 2024 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. September 2024 (EK240454)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 16. September 2024 wurde über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 3'441.05 zuzüglich Zins von CHF 125.10 und Betreibungskosten von CHF 163.– per 10:50 Uhr der Konkurs eröffnet (Total: CHF 3'729.15; act. 9). 1.2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil vom 16. September 2024. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2; zur Rechtzeitigkeit s. act. 10/14). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss zu leisten (act. 7). Die Schuldnerin leistete den Vorschuss fristgerecht (act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 10/1-17). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien auch uneingeschränkt neue Tatsachen geltend machen können, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. 2.2. Wie bereits in der Verfügung der Kammer vom 3. Oktober 2024 erwogen, ist belegt, dass die Schuldnerin dem zuständigen Betreibungsamt Opfikon zu Handen der Gläubigerin insgesamt CHF 3'828.85 überwiesen hat (act. 5/6-11): Den Betrag von CHF 3'729.15 überwies die Schuldnerin am 13. September 2024 (act. 5/6-7) und die übrigen CHF 99.70 überwies sie am 16. September 2024 um 10:43 Uhr per Instant-Zahlung (act. 5/8-9). Damit wurde die zur Konkurseröffnung führende Forderung samt der (höheren) Kosten, die das Betreibungsamt berechnete (vgl. dazu act. 5/10-11), noch vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung
- 3 - (16. September 2024, 10:50 Uhr) getilgt. Ausserdem erbringt die Schuldnerin den Nachweis, dass sie dem Konkursamt Wallisellen CHF 800.– überwies. Gemäss der Bestätigung des Konkursamtes reicht dieser Betrag, um die Kosten des Konkursamtes inklusive der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sicherzustellen (act. 5/4). Schliesslich bezahlte die Schuldnerin auch den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren (act. 11). Somit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist nicht mehr zu prüfen (vgl. act. 7 E. 2.1.2.). Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid über die Konkurseröffnung aufzuheben. 3. Die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens sind der Schuldnerin aufzuerlegen, auch wenn der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Dies, da es in der Verantwortung der – sozusagen bis zur letzten Minute säumigen – Schuldnerin liegt, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS220170 vom 11. Oktober 2022 E. 3. mit Verweis auf OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 = ZR 110/2011 Nr. 79). Eine Parteientschädigung ist ihr keine zuzusprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. September 2024 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- 4 - 3. Das Konkursamt Wallisellen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von CHF 2'400.– (CHF 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie CHF 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin CHF 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 16. Oktober 2024