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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.10.2024 PS240189

October 16, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,369 words·~7 min·4

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240189-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 16. Oktober 2024 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch B._____ AG, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. September 2024 (EK240515)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 19. September 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 303.20 (einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten, act. 3). 2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 (Datum der Überbringung) erhob der Schuldner Beschwerde gegen das Urteil vom 19. September 2024, worin er sinngemäss die Aufhebung des Konkurses beantragt (act. 2). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wurde der Schuldner im Sinne der Erwägungen darauf hingewiesen, dass er innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist seine Beschwerde ergänzen könne und bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (act. 8). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 (Datum der Überbringung) ergänzte der Schuldner seine Beschwerde noch während laufender Rechtsmittelfrist (act. 10). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-8). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. 4. Der Schuldner belegt, dass er am 1. Oktober 2024 den Betrag von CHF 303.20 beim Obergericht des Kantons Zürich zuhanden der Gläubigerin – und damit die gesamte Forderung – hinterlegt hat (act. 6/1). Im Weiteren hat der Schuldner beim Konkursamt Elgg zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung CHF 2'500.– sichergestellt (act. 4/1). Damit hat der Schuldner innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen, dass er den geschuldeten Betrag im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinterlegt hat.

- 3 - 5.1. Da die Zahlung erst nach der Konkurseröffnung geleistet wurde, bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seine laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner somit noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2.; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3.; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). Der Schuldner ist als Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen (act. 5). Damit haftet er als natürliche Person für alle Verbindlichkeiten mit seinem

- 4 gesamten Vermögen. Eine Trennung zwischen den geschäftlichen und privaten finanziellen Verhältnissen gibt es daher nicht. Entsprechend muss die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die private finanzielle Situation des Schuldners mitberücksichtigen (insbesondere seine privaten Ausgaben in Form der Lebenshaltungskosten). 5.2. In Bezug auf die finanzielle Lage des Schuldners liegt ein aktueller Betreibungsregisterauszug vor. Daraus gehen offene Schulden von insgesamt rund CHF 146'000.– hervor, wobei gegen den Schuldner 57 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 94'688.05 vorliegen (act. 4/2 S. 5). Darüber hinaus reicht der Schuldner lediglich ein Schreiben seiner Arbeitgeberin, der C._____ AG, eine Anzeige einer Erwerbspfändung des Betreibungsamts Elgg vom 16. Juli 2024 (samt Kontoauszüge) sowie Lohnabrechnungen ein (act. 11/1-8). Die Arbeitgeberin des Schuldners, bei der er seit Mai 2024 als Heizungs-Projektleiter tätig und deren Inhaberin seine Ehefrau sei, bestätigt, dass ihm für die Abzahlung der Schulden ein Darlehen gewährt würde (act. 11/1). Genaue Details zum Darlehen – wie Höhe, Abzahlungsmodalitäten etc. – sind offen geblieben. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen erzielt der Schuldner einen monatlichen Nettolohn von CHF 6'311.– (act. 11/6-8). Aus der Anzeige des Betreibungsamts Elgg geht hervor, dass aktuell das Existenzminimum von CHF 500.– übersteigende Einkünfte gepfändet werden (act. 11/3). Der Schuldner selbst führt aus, er entrichte dem Betreibungsamt monatlich CHF 500.– (act. 10). Wie hoch die pfändbare Quote tatsächlich ist, geht auch aus dem Kontoauszug des Betreibungsamtes vom 1. Oktober 2024, wonach für den Zeitraum von April bis Juni 2024 (lediglich) Lohn von CHF 3'000.– gepfändet wurde (vgl. act. 11/5), hervor. Ferner fehlt eine Stellungnahme zu den noch offenen Betreibungsschulden (und allenfalls weiteren Schulden) ebenso wie Ausführungen und Belege in Bezug auf die Lebenshaltungskosten des Schuldners (Miete, Krankenkasse und weitere monatlich anfallende Kosten). Schliesslich reichte der Schuldner – trotz Hinweis in der Verfügung vom 1. Oktober 2024 (vgl. act. 8 E. 3.3.) – auch keine Bank- und Steuerunterlagen ein. Das genügt für eine Aufhebung der Konkurseröffnung nicht, insbesondere da gegen den Schuldner 57 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 94'688.05 vorliegen, was zu höheren Anforderungen an den Nachweis der

- 5 - Zahlungsfähigkeit führt. Da die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde androhungsgemäss abzuweisen. 6. Der Schuldner ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 SchKG N 3 und 5). 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von CHF 303.20 dem Konkursamt Elgg zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 10, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Elgg, ferner im Urteils-Disposi-

- 6 tiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Elgg, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 16. Oktober 2024

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