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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.10.2024 PS240185

October 21, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,758 words·~9 min·4

Summary

Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2024 / Betreibung Nr. ...

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240185-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 21. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, betreffend Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2024 / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. September 2024 (CB240088)

- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1. Mit Betreibungsbegehren vom 11. Juni 2024 leitete die Beschwerdeführerin gegen den Kanton Zürich (fortan Beschwerdegegner) eine Betreibung für eine Forderung von Fr. 1'500.– nebst Zins von 5 % seit 30. Juni 2023 ein (act. 2/2). Am 13. Juni 2024 erliess das Betreibungsamt Zürich 1 (fortan Betreibungsamt) den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ..., welcher als Schuldner das Obergericht des Kantons Zürich aufführte (act. 2/1). 1.2. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter (fortan Vorinstanz) gestützt auf Art. 17 SchKG Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Zahlungsbefehls sowie die erneute Zustellung eines korrigierten Zahlungsbefehls an das Obergericht des Kantons Zürich als Vertreter des Kantons Zürich. Dies mit der Begründung, dass der zugestellte Zahlungsbefehl hinsichtlich der Schuldnerbezeichnung nicht mit ihrem Betreibungsbegehren vom 11. Juni 2024 übereinstimme (act. 1). 1.3. In der Folge setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt mit Zirkulationsbeschluss vom 13. August 2024 Frist zur Vernehmlassung an (act. 3). Mit Eingabe vom 21. August 2024 teilte das Betreibungsamt mit, den Zahlungsbefehl – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – anzupassen und neu auszustellen (act. 6). 1.4. Mit Eingabe vom 26. August 2024 reichte das Betreibungsamt eine Wiedererwägungsverfügung desselben Datums ein (act. 8 und 9/1). Darin wurde der Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2024 in der Betreibung Nr. ... wiedererwägungsweise aufgehoben. Gleichzeitig wurde ein (korrigierter) Zahlungsbefehl – neu mit dem Kanton Zürich als Schuldner aufgeführt – ausgestellt. Das Betreibungsamt stellte zudem in Aussicht, der Zahlungsbefehl werde dem Obergericht des Kantons Zürich als Vertreter des Kantons Zürich zugestellt (act. 9/1). Den neu ausge-

- 3 stellten Zahlungsbefehl legte das Betreibungsamt der Wiedererwägungsverfügung zur Orientierung bei (act. 9/2 und 9/3). 1.5. Mit Zirkulationsbeschluss vom 4. September 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (act. 10 = act. 13 [Aktenexemplar] = act. 15, nachfolgend zitiert als act. 13). 1.6. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter (vgl. act. 11/3 zur Rechtzeitigkeit) und stellte folgende Anträge (act. 14 S. 1): "1. Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2. Der Zirkulationsbeschluss vom 18. Juli 2024 im Bezug auf CB240088 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 3. Betreibung ... sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. es seit gerichtlich festzustellen, dass Betreibung ... nichtig sei. 4. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei gerichtlich anzuweisen, einen korrekten Zahlungsbefehl mit neunen Betreibungsnummer dem Gläubiger kostenlos zuzustellen. 5. Strafanzeige ist gegen B._____ wegen Urkunde Verfälschung im Amt zu erstatten. 6. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

- 4 - 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-11/3). Weitere prozessleitende Schritte, insbesondere das Einholen einer Beschwerdeantwort, erübrigen sich, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 83 f. GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. 1.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 1.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4).

- 5 - 2. 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin beantragt, den "Zirkulationsbeschluss vom 18. Juli 2024 " für nichtig zu erklären und aufzuheben (act. 14 S. 1 Antrag Ziffer 2, abgedruckt oben E. I.1.6.). Einen Beschluss unter diesem Datum gab es im vorinstanzlichen Verfahren nicht. Auch wenn die Begründung ihrer Beschwerde alles andere als klar ist, so ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie den Zirkulationsbeschluss vom 4. September 2024 (act. 13) anfechten wollte. 2.2. Die Vorinstanz trat im zuletzt genannten Zirkulationsbeschluss auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht ein, dass das Betreibungsamt im Rahmen der Vernehmlassung zur Beschwerde den angefochtenen Zahlungsbefehl mit Verfügung vom 26. August 2024 – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – wiedererwägungsweise aufgehoben und angekündigt habe, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... neu aus- und dem Obergericht des Kantons Zürich als Vertreter des Kantons Zürich zuzustellen. Damit sei die Beschwerde gegenstandslos geworden (act. 13 E. 2) . 2.3. Die Beschwerdeführerin kopiert zunächst verschiedene Texte aus der Literatur und Rechtsprechung in die Beschwerde und erhebt pauschale Rügen, wie etwa, dass die Vorinstanz durch ihren vorinstanzlichen Entscheid das Willkürverbot, das Handeln wider Treu und Glauben, das rechtliche Gehör, das Legalitätsprinzip, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Völkerrecht verletzt habe. Weiter macht sie geltend, dass der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss "auf keine Art und Weise" begründet sei (act. 14 Rz. 3-15). Mit diesen rein pauschalen Beanstandungen, welche sie in keinen unmittelbaren Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid setzt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet bzw. inwiefern die von ihr erhobenen Rügen im konkreten Fall zutreffen sollten. Zudem enthält der vorinstanzliche Entscheid eine Begründung, wenn auch eine eher knappe (vgl. act. 13 E. 2). Daraus geht (sinngemäss) hervor, dass die Vorinstanz nach Ausstellung eines neuen Zahlungsbefehls, in welchem, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, der Kanton Zürich als Gläubiger aufgeführt wird,

- 6 annahm, es sei das schutzwürdige Interesse an der Behandlung der Beschwerde weggefallen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb sie nach wiedererwägungsweiser Aufhebung des ersten Zahlungsbefehls noch ein relevantes rechtliches oder tatsächliches Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung gehabt hätte. Auch inwiefern die Vorinstanz ihren Entscheid nicht genügend begründet haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander, weshalb die Beschwerde den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügt. Ihre diesbezüglichen Vorbringen sind daher unbeachtlich und es ist darauf nicht einzutreten. 2.4. Weiter bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss im Wesentlichen vor, dass der erste Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2024 von C._____ unterschrieben worden sei. Nachdem dieser Zahlungsbefehl wiedererwägungsweise vom Betreibungsamt aufgehoben worden sei, datiere der neue Zahlungsbefehl, unterzeichnet von B._____, ebenfalls vom 13. Juni 2024. Es sei offensichtlich, dass der zweite Zahlungsbefehl nicht am 13. Juni 2024 von B._____ habe unterzeichnet werden können, sondern die Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt habe erfolgen müssen. Es liege daher eine Urkundenfälschung vor. Zudem hätte für den zweiten Zahlungsbefehl eine andere Betreibungsnummer eingesetzt werden müssen. Damit sei der von B._____ unterschriebene Zahlungsbefehl nichtig. Die Vorinstanz hätte von Amtes wegen beide Zahlungsbefehle für nichtig erklären und das Betreibungsamt anweisen müssen, einen neuen Zahlungsbefehl mit einer neuen Betreibungsnummer dem Gläubiger bzw. seiner Vertreterin kostenlos zuzustellen. Der Zirkulationsbeschluss vom 4. September 2024 sei daher für nichtig zu erklären und die Sache der Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (act. 14 Rz. 19 ff.). 2.5. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 4. September 2024, nicht hingegen die Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamts vom 26. August 2024 oder der zweite Zahlungsbefehl. Die Wiedererwägungsverfügung stellt ein Entscheid dar, der mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG separat angefochten wer-

- 7 den kann. Zuständig für diese Beschwerde ist – wie vom Betreibungsamt zutreffend belehrt (vgl. act. 9/1) – das Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Soweit die Beschwerdeführerin – wie sie selber ausführte (vgl. act. 14 Rz. 32) – tatsächlich Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 26. August 2024 erhoben hat, wird sich die untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter mit ihren Einwänden zur Gültigkeit des Zahlungsbefehls befassen. Diese Fragen sind im Rahmen dieses Verfahrens jedoch nicht zu beurteilen, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist. 2.6. In Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach gegen B._____ Strafanzeige zu erstatten sei, ist schliesslich festzuhalten, dass die Kammer für eine Anzeigeerstattung gemäss § 167 GOG keinen Anlass sieht. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 2.7. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. III. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. IV. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 8 - Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 14, an das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung) sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: 29. Oktober 2024

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