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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.10.2024 PS240178

October 8, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·883 words·~4 min·3

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240178-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 8. Oktober 2024 in Sachen A._____ Ltd, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 3. September 2024 (EK240268)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist eine seit tt.mm.2004 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Aktiengesellschaft, welche u.a. die Gründung und Verwaltung von Gesellschaften aller Art bezweckt (vgl. act. 5). 1.2 Mit Urteil vom 3. September 2024 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/13) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (nachfolgend: Gläubiger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Fällanden (nachfolgend: Betreibungsamt): Forderungen von 553'240.00CHF Zinsen 5% seit 16.04.2024 10'610.10CHF Gläubigerkosten -CHF Betreibungskosten 426.20CHF . / . Teilzahlungen -CHF Total 564'276.30CHF Das Urteil wurde der Schuldnerin am 10. September 2024 zugestellt (vgl. act. 7/15). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief somit am Freitag, 20. September 2024 ab (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG). 1.3 Gegen dieses Urteil erhebt die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. September 2024 (Datum des Poststempels; act. 2) Beschwerde, verlangt sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung und beantragt, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung bis 30. Oktober 2024 zu erteilen (a.a.O. S. 2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1– 16). Mit Verfügung vom 17. September 2024 (act. 9) wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Schuldnerin mitgeteilt, welche Belege und Unterlagen sie innerhalb der Beschwerdefrist noch nachzureichen habe. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Nachdem die Schuldnerin

- 3 diese Verfügung nicht umgehend abholte, wurde sie telefonisch seitens der Kammer über den Inhalt der Verfügung informiert (vgl. act. 11). In der Folge holte die Schuldnerin die Verfügung nicht ab, weshalb diese an die Kammer zurückgesandt wurde (vgl. act. 10/1). Der Kostenvorschuss wurde in der Folge nicht bezahlt. Weitere Eingaben sind bis heute nicht eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif. Dem Gläubiger ist mit dem vorliegenden Entscheid das Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung nur noch dann aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Dies bedeutet praxisgemäss, dass zusätzlich zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts beim zuständigen Konkursamt rechtzeitig sicherzustellen sind (vgl. statt vieler: OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 = ZR 110 [2011] Nr. 5; KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 10). 2.2 Die Schuldnerin stellte zwar beim Konkursamt die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz in der Höhe von insgesamt Fr. 750.– sicher (vgl. act. 4/2) und reichte eine handschriftlich unterzeichnete Erklärung von Professor C._____ ein, der dem einzigen Verwaltungsrat der Schuldnerin ein Darlehen ("loan") zusicherte, das bis spätestens 30. Oktober 2024 ausbezahlt werden könne (vgl. act. 4/4). Der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der geschuldete Betrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Obergericht des Kantons Zürich zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist. Dies wurde der Schuldnerin noch vor Ablauf der Frist telefonisch mitgeteilt (vgl. act. 11). Die Hinterlegung ist jedoch nicht erfolgt. Da es der Schuldnerin somit

- 4 nicht gelungen ist, innerhalb der Beschwerdefrist einen der genannten Konkursaufhebungsgründe nachzuweisen und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, kann die Konkurseröffnung nicht aufgehoben werden. 2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Kostenvorschuss sind die Verfahrenskosten vorsorglich zur Kollokation anzumelden. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

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