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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.09.2024 PS240163

September 4, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,287 words·~6 min·4

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240163-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 4. September 2024 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. August 2024 (EK240266)

- 2 - Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf eröffnete mit Urteil vom 22. August 2024 über die Beschwerdeführerin den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 474.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2022 zuzüglich Fr. 190.-- Verzugsschaden sowie Fr. 264.-- Betreibungskosten, abzüglich einer Teilzahlung in Höhe von Fr. 476.90 am 23. Januar 2024 (act. 3, act. 5/1, act. 5/3 und act. 9). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 23. August 2024 (Datum Poststempel) bzw. verbesserter Eingabe vom 27. August 2024 (überbracht) und Nachtrag vom 28. August 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte sinngemäss ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2, act. 6-7 und act. 12). Zudem leistete die Beschwerdeführerin bereits den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht üblicherweise erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (act. 8). Mit Verfügung vom 27. August 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten an die Gläubigerin bezahlt zu haben (act. 2 i.V.m. act. 7/3). Zum Nachweis legt sie einen Auszug der Raiffeisenbank vor, woraus

- 3 hervorgeht, dass sie der Gläubigerin am 26. August 2024 Fr. 487.70 überwiesen hat (act. 7/3). Zudem bezahlte die Beschwerdeführerin am 26. August 2024 beim Konkursamt Dielsdorf Fr. 1'200.--. Dieser Betrag reicht aus, um im Falle der Gutheissung der Beschwerde die zu erwartenden Konkurskosten (Gebühren und Auslagen, inkl. des erstinstanzlichen Konkursgerichts) zu decken (vgl. act. 7/1). Damit hat die Beschwerdeführerin den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. In diesem Fall hat die Beschwerdeführerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 3.2. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 140 III 610 E. 4.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024, E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1). 3.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (act. 7/2) weist per 26. August 2024 abzüglich der Konkurs-

- 4 forderung (im Registerauszug mit Fr. 664.-- vermerkt) eine Betreibung über Fr. 3'405.85 aus, welche sich ebenfalls im Stadium der Konkurseröffnung befindet. Die Beschwerdeführerin weist allerdings nach, auch diese Forderung mit Valuta vom 28. August 2024 bereits der Gläubigerin vollständig bezahlt zu haben (act. 13/1-2). Damit bestehen keine offenen, in Betreibung gesetzte Schulden mehr. Es bestehen gemäss Liste der offenen Posten per 26. August 2024 auch keinen nennenswerten Kreditorenforderungen (act. 7/10). 3.4. Die Beschwerdeführerin ist als GmbH seit dem tt.mm.2012 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt die Veredelung von Gegenständen, Galvanisieren von Metallen, Kunststoffen und 3D-Druckmodellen, Eloxieren von Aluminium, Sandstrahlarbeiten. Des Weiteren werden Gegenstände verchromt, vergoldet, versilbert, vernickelt, verkupfert. Sie kann ferner alle Dienstleistungen erbringen, welche mit der Veredelung von Gegenständen im Zusammenhang stehen (act. 4). Die Beschwerdeführerin erwirtschaftete im Jahr 2022 bei einem Umsatz von Fr. 118'675.50 und einem Aufwand von Fr. 135'268.02 zuzügl. Steuern einen Verlust von Fr. 17'199.27 (act. 7/4). Im Jahr 2023 erzielte die Beschwerdeführerin bei einem Umsatz von Fr. 157'771.28 und einem Aufwand von Fr. 133'003.32 zuzügl. Steuern einen Gewinn von Fr. 23'342.96 (act. 7/5). Auch im laufenden Jahr bis zum 26. August 2024 vermag die Beschwerdeführerin einen provisorischen Gewinn von Fr. 41'444.03 auszuweisen (act. 7/7). Die Beschwerdeführerin verfügt zudem gemäss Kontoauszug der Raiffeisenbank aktuell über flüssige Mittel in Höhe von Fr. 368'317.75 (act. 7/8) sowie Debitorenforderungen in Höhe von Fr. 4'718.26 (act. 7/9). 3.5. Vor diesem Hintergrund erscheint hinreichend glaubhaft, dass die vorliegende Konkurseröffnung nicht auf eine ständige oder auch nur vorübergehende Illiquidität der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr auf eine administrative Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Jedenfalls erscheint die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin wahrscheinlicher als das Gegenteil. Daher gilt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zur Zeit als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG.

- 5 - 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Beschwerdeführerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen und auch der Beschwerdegegnerin ist bei diesem Ausgang sowie mangels entstandener Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. August 2024 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.-- wird bestätigt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Dielsdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.-- (Fr. 1'200.-- Zahlung der Beschwerdeführerin sowie Fr. 1'600.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, act. 6-7 und act. 12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein.

- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 5. September 2024

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