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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.08.2024 PS240145

August 19, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,081 words·~5 min·4

Summary

Schuldnerauskunft vom 12. Juni 2024, Betreibung Nr. ...

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240145-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 19. August 2024 in Sachen A.______, Beschwerdeführerin betreffend Schuldnerauskunft vom 12. Juni 2024, Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2024 (CB240068)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) vom Kanton Zürich betrieben (vgl. act. 2). Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 gelangte sie an die Vorinstanz und erhob Beschwerde wegen Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung und beantragte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den entsprechenden Betreibungsregistereintrag auf den Stand des erhobenen Rechtsvorschlages ("RV") abzuändern, da ihr Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … bisher definitiv nicht beseitigt worden sei (act. 1 i.V.m. act. 2). 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Juli 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf CHF 300.– fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde (act. 7, zur Rechtzeitigkeit s. act. 4/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 4). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet

- 3 bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die Beschwerde führende Partei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.; OGer ZH PS230107 vom 4. August 2023 E. 2.2.). 3. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde zusammengefasst nicht ein, da sich diese – sofern es sich bei der angefochtenen Schuldnerauskunft überhaupt um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handle – als offensichtlich verspätet erweise. Sofern es sich um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde handeln sollte, würde ein rechtlich schützenswertes Interesse fehlen, zumal weder geltend gemacht worden noch ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt vor Erhebung der Beschwerde aufgefordert habe, den aus ihrer Sicht falschen Protokolleintrag zu berichtigen, und/oder dass dies durch das Betreibungsamt verweigert oder verzögert worden wäre (act. 6 E. 3.1. und 3.2.). Der Vollständigkeit halber bestätigte die Vorinstanz – unter Verweis auf diverse Entscheide der Vorinstanz, der Kammer und des Bundesgerichts – die Richtigkeit des aktuellen Eintrags "V", da sich die Betreibung im Vollzug befinde (act. 6 E. 3.3.). Die Entscheidgebühr auferlegte sie der Beschwerdeführerin, da diese die Beschwerde mutwillig erhoben habe (act. 6 E. 4.2.). 4.1. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, sie müsse keine Frist einhalten, da das Betreibungsamt verpflichtet sei, sicherzustellen, dass die Daten über sie richtig erfasst seien. Sie könne jederzeit geltend machen, dass der Betreibungsstatus nicht korrekt sei (act. 7 Rz. 24). Die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde resp. des Rechtschutzinteresses kann allerdings offen bleiben, nachdem sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinandersetzte, in der die Richtigkeit des aktuellen Eintrags bestätigt wird (vgl. act. 6 E. 3.3.). Damit hat es sein Bewenden. Dass die

- 4 - Vorinstanz "grundlos" verweigere, die Richtigkeit der Betreibung Nr. … zu überprüfen (vgl. act. 7 Rz. 24), trifft folglich nicht zu. 4.2. Abgesehen davon nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Juli 2024 keinen Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid. Sie rügt lediglich pauschal, dass: - die Vorinstanz ohne gesetzliche Grundlage handle und sich auf keine materiellrechtlichen Grundlage stütze (act. 7 Rz. 8 f. und Rz. 25), - das Handeln der Vorinstanz nicht im öffentlichen Interesse liege, nicht verhältnismässig sei und den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Völkerrecht missachte (act. 7 Rz. 8 f.), und - der angefochtene Entscheid "auf keine Art und Weise begründet" sei und gegen das Willkürverbot verstosse (act. 7 Rz. 15). Auf diese Rügen ist nicht weiter einzugehen. 4.3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 6 E. 4.1. und 4.2. mit diversen Hinweisen) ist auch die vorliegende Beschwerde als mutwillig zu bezeichnen, nachdem die Beschwerdeführerin zum wiederholten Male als Begründung ihrer Beschwerde (für diesen Fall irrelevante) Textbausteine aneinanderreiht, pauschale (Nichtigkeits-)Rügen aufstellt und sich im Übrigen mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht konkret oder nur in völlig ungenügender Weise auseinandersetzt. Mit Blick darauf sind für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf CHF 500.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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