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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.07.2024 PS240093

July 9, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,829 words·~14 min·4

Summary

Betreibung Nr. ...

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240093-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 9. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. April 2024 (CB230112)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso (nachfolgend Beschwerdegegner), betreibt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in der Betreibung-Nr. … für eine Forderung (Direkte Bundessteuer 2018, Ordnungsbusse, Verfügung vom 31. Januar 2022) von Fr. 2'766.40 zuzüglich Zins zu 4% seit 18. Oktober 2023, für Zins bis 17. Oktober 2023 von Fr. 184.40 sowie für Betreibungskosten von Fr. 153.60. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 25. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibungen am 26. Oktober 2023 zugestellt (act. 2/1-2). 1.2. Mit Eingabe vom 6. November 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. … Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 1 sinngemäss): 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben. 3. Das Betreibungsbegehren des Beschwerdegegners vom 17. Oktober 2023 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei es aufzuheben. 4. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … aus dem Betreibungsregister zu löschen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. 1.3. Die Vorinstanz setzte mit Beschluss vom 20. November 2023 dem Betreibungsamt Zürich 7 Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten an. Dem Beschwerdegegner setzte die Vorinstanz zudem eine Frist zur Beschwerdeantwort an. Weiter wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab und sie delegierte die Verfahrensleitung (act. 3). Das Betreibungsamt Zürich 7 sandte die Akten mit Schreiben vom 22. November 2023 zu und verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 5). Der Beschwerdegegner reichte fristgerecht am 4. Dezember 2023 eine Beschwerdeant-

- 3 wort ein. Er schloss auf Abweisung, eventualiter auf Nichteintreten auf die Beschwerde (act. 7 S. 2). Die Eingabe des Betreibungsamtes und jene des Beschwerdegegners wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 zur Kenntnis zugestellt (act. 9). Die Beschwerdeführerin äusserte sich nochmals (innert erstreckter Frist) mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (act. 11-13). Der Beschwerdegegner stellte der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Februar 2024 das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht Audienz) vom 13. Februar 2024 betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. … zu (EB231731-L/U; act. 15-16). Die Vorinstanz zog sodann das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht für SchKG-Klagen) vom 3. April 2024 betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG bei (FV230135-L/U; act. 17). Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. April 2024 (act. 18 = act. 21) wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv- Ziffer 1). Die Vorinstanz setzte für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 300.00 fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (Dispositiv- Ziffer 2). Parteientschädigungen sprach die Vorinstanz keine zu (Dispositiv-Ziffer 3). 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 18. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2024 rechtzeitig (act. 19/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 22 S. 1 f.): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Der Zirkulationsbeschluss vom 18. April 2024 im Bezug auf CB230112 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen. 3 - Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, act. 15-17 mir zur Verfügung zu stellen und mir eine 10 tägige Frist anzusetzen, Stellung zu der von der Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen zu nehmen. 4 - Dispositiv 1 des Zirkulationsbeschluss vom 18. April 2024 im Bezug auf CB230112 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen. 5 - Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 18. April 2024 im Bezug auf CB230112 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Enscheidge-

- 4 bühr sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw auf Null anzusetzen und der Gerichtskasse aufzuerlegen. 6 - Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 7 - Die eingereichte Betreibungsbegehren seien für nichtig bzw ungültig zu erklären und aufzuheben. 8 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibungen … im Betreibungsregister zu löschen. 9 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-19). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 24). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4). Diese Anforderungen an eine Be-

- 5 schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift diverse rechtliche Ausführungen und erhebt pauschale Rügen, wie etwa den Verstoss gegen das Willkürverbot, das Handeln wider Treu und Glauben sowie die Verletzung des Diskriminierungsverbots. Sie macht auch Verletzungen von "Pflichten des Richters" sowie von EMRK- und BV-Bestimmungen geltend (act. 22 S. 2 Rz. 1-2, S. 3 Rz. 3-6, S. 4 Rz. 7-12, S. 5 Rz. 13-15, S. 6 Rz. 1-3, S. 10 f. Rz. 1-5). Diese rein rechtlichen Vorbringen und pauschalen Beanstandungen der Beschwerdeführerin, welche sie in keinen unmittelbaren Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid setzt, genügen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Sie sind daher unbeachtlich. Gleiches gilt in Bezug auf die wörtliche Wiedergabe der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerdeschrift vom 13. November 2023 (recte: 6. November 2023) in der Beschwerde an die Kammer (act. 22 S. 7-9). Auch rügt die Beschwerdeführerin, der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss sei "auf keine Art und Weise begründet" (act. 22 S. 5). Der vorinstanzliche Entscheid enthält sehr wohl eine Begründung (vgl. insbes. act. 21 S. 3 ff. Erw. 3.); in welchem Punkt und inwiefern die Begründung ungenügend sein soll, präzisiert die Beschwerdeführerin nicht. Eine Verfehlung der Vorinstanz ist nicht erkennbar. Auf die genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine "schwerwiegende" Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, weil sie die Kopien von act. 15-17 (erst) mit dem (End-)Entscheid erhalten habe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, ihr vom Beschwerdegegner eingereichte Akten zur Verfügung zu stellen und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, denn im Beschwerdeverfahren sei sie mit neuen Antrage, neuen Tatsachenbehauptungen und neuen Beweismittel ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin folgert, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, ihr die Kopien von act. 15-17 zur Verfügung zu stellen und

- 6 ihr eine zehntägige Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 22 S. 5 f. Rz. 1-8 und S. 9). Überdies erachtet es die Beschwerdeführerin als Verstoss gegen Treu und Glauben, als willkürlich und absurd, wenn die Vorinstanz ausführe, sie (die Beschwerdeführerin) sei mehrmals belehrt worden, dass im Verfahren nach Art. 17 ff. SchKG materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung unzulässig seien, die Vorinstanz gleichzeitig jedoch auf zwei Urteile in Bezug auf die materielle Überprüfung der in Betreibung gesetzten Forderung (act. 15-17) abstelle. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher aufzuheben und die Vorinstanz habe ohne ein Abstützen auf act. 16-17 ein neues Urteil zu erlassen (act. 22 S. 6 Rz. 7-8). 4.2.2. Es gilt der Grundsatz, dass einer Partei aus einer allfälligen mangelhaften Zustellung keine Nachteile erwachsen dürfen. Es ist jedoch im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Partei durch die gerügte fehlende oder allenfalls mangelhafte Zustellung tatsächlich benachteiligt worden ist. In diesem Sinne findet die Berufung auf Form- bzw. Zustellmängel ihre Grenzen am Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGer 4A_367/2007 vom 31. November 2007 E. 3.2). Bei act. 15 handelt es sich um ein Begleitschreiben des Beschwerdegegners zum eingereichten act. 16. Bei act. 16 handelt es sich um das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht Audienz) vom 13. Februar 2024 betreffend die Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. …. Act. 17 ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht für SchKG-Klagen) vom 3. April 2024 betreffend die Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG. Beide Urteile müssten der Beschwerdeführerin vorgelegen haben. So war sie Partei in den Verfahren und wurden ihr die bezirksgerichtlichen Urteile vom 13. Februar 2024 sowie 3. April 2024 eröffnet (act. 16 S. 8; act. 17 S. 7). Unter diesen Umständen erscheint die Forderung um Erteilung einer Anweisung an die Vorinstanz, ihr act. 15-17 (welche ihr überdies bereits mit dem angefochtenen Entscheid übermittelt wurden) zur Verfügung zu stellen, als rechtsmissbräuchlich. Auch war bzw. ist der Beschwerdeführerin keine zehntägige Frist zur Stellungnahme zu act. 15-17 anzusetzen. Act. 15 enthält keinen für das vorinstanzliche Verfahren (eigens) relevanten Inhalt. Die Vorinstanz äusserte sich sodann zwar in Erwägung 3.1. (act. 21 S. 3) – wo sie auf act. 16 und 17 verwies – zu von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rü-

- 7 gen (so zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Forderungstitels sowie zum Bestehen resp. zur (fehlenden) Erforderlichkeit einer separaten Forderungsurkunde betreffend gesetzlich geschuldete Zinsen und Betreibungskosten). Sie hätte sich dazu im Rahmen der Beurteilung der SchK-Beschwerde jedoch gar nicht äussern müssen, da die Rügen nicht zum Gegenstand einer solchen Beschwerde gemacht werden können. Die über das Notwendige hinausgehende (der Klarstellung sowie Vollständigkeit dienende) Begründung der Vorinstanz kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Schon gar nicht kann daraus ein Grund für die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Rückweisung und Verpflichtung der Vorinstanz zum Neuerlass des Urteils resultieren. Dieses Verlangen der Beschwerdeführerin mutet rechtsmissbräuchlich an. Der Beschwerdeantrag-Ziffer 3 der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gleiches gilt in Bezug auf den Beschwerdeantrag-Ziffer 4, mit welchem sie eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und eine Rückweisung verlangt. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass wenn ihr Name "Meier" und sie ein "Bünzli" wäre, die Vorinstanz ihre Beschwerde gutgeheissen, den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. … für nichtig erklärt und aufgehoben hätte. Das Bezirksgericht Zürich sei ein rassistisches Organ und sie sei im vorinstanzlichen Verfahren diskriminiert worden, da ihr Name nicht "Meier" sei und sie kein "Bünzli" sei. Sie erblickt darin eine Verletzung des Diskriminierungsverbots im Sinne von Art. 14 EMRK (act. 22 S. 7 Rz. 4-6). 4.3.2. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind haltlos und ihre Vorwürfe grenzen an Ungebührlichkeit. Weder das vorinstanzliche Verfahren noch der vorinstanzliche Entscheid lassen in irgendeiner Weise eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin (aufgrund ihres Namens, ihrer Herkunft oder aus sonstigen Gründen) erkennen. 4.4.1. Weiter führt die Beschwerdeführerin an, Anspruch auf ein unparteiisches und unvoreingenommenes Gericht zu haben. Da das gesamte Gericht für den Kanton Zürich arbeite, sei es offensichtlich nicht unparteiisch und unvoreingenom-

- 8 men. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zürich, Frau Schurr, Bezirksrichter Pfeiffer, Ersatzrichter Bannwart und Gerichtsschreiberin Giger würden für den Kanton Zürich arbeiten und von diesem entlöhnt. Sie müssten von Amtes wegen in den Ausstand treten. Daher sei die Vorinstanz gerichtlich anzuweisen, das Gericht mit Richtern und einer Gerichtsschreiberin zu besetzen, die nicht für den Kanton Zürich arbeiteten (act. 22 S. 7 Rz. 6). 4.4.2. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht nur neu und damit unzulässig, sondern auch an die falsche Instanz gerichtet (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO). Es kann nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer gemacht werden; es ist darauf nicht einzutreten. 4.5.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei rechtswidrig, dass der Beschwerdegegner sie ohne vorgängige Mahnung und Androhung der Betreibung betrieben habe. Weiter sei es rechtswidrig, dass sie für Betreibungskosten von Fr. 153.60 ("Forderung 3") betrieben werde. Betreffend die "Forderung 2" sei sodann rechtzeitig das Fehlen einer Forderungsurkunde gerügt worden. Aus den Urteilen der Verfahren FV230135 und EB231731 sei ersichtlich, dass ihr gegenüber keine Bussenverfügung zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 2'766.40 "erteilt" worden sei. Aufgrund dessen hätte ihre Klage nach Art. 85a SchKG gutgeheissen, das Rechtsöffnungsgesuch von Amtes wegen abgewiesen und die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl gutgeheissen werden müssen. Sodann habe weder die Vorinstanz noch das Einzelgericht Audienz oder das Einzelgericht für SchKG Klagen überprüft, ob "die eingereichte Urkunde" vollstreckbar sei, was von Amtes wegen zu überprüfen gewesen wäre. Weiter hätten die genannten Instanzen auch die drei Identitäten prüfen müssen: Erstens die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger. Zweitens die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner. Drittens die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergebe (act. 22 S. 9 und 11 Rz. 6). 4.5.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt damit ohne Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid (insbes. act. 21 S. 3 Erw. 3.1.) im Wesentlichen,

- 9 was sie bereits vor Vorinstanz vorbrachte (vgl. insbes. act. 1 S. 2 Rz. 7-8, S. 3 Rz. 15-17). Das von ihr Ausgeführte ändert nichts an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, dass materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen im SchK-Beschwerdeverfahren unzulässig und nicht zu hören sind. Die "drei Identitäten", das Bestehen resp. Nichtbestehen einer Forderungsurkunde/-titels und die Vollstreckbarkeit von Verfügungen, sind Fragen resp. Einwendungen, die vom Gegenstand her im Rechtsöffnungsverfahren geltend zu machen sind und nicht (auf Rüge hin oder von Amtes wegen von den Aufsichtsbehörden) zum Prüfungsgegenstand im SchK-Beschwerdeverfahren gegen den Zahlungsbefehl gehören. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Ausgang der Klage nach Art. 85a SchKG und der Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht einverstanden ist, müsste sie die diesbezüglichen Entscheide mit einem Rechtsmittel anfechten und ihre Beanstandungen dort vorbringen. 4.6. Mit ihrem Beschwerdeantrag-Ziffer 5 richtet sich die Beschwerdeführerin gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides, in welcher eine Entscheidgebühr festgesetzt und ihr auferlegt worden ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu dieser Dispositiv-Ziffer (act. 21 S. 5 Erw. 5.) nicht auseinander; es fehlt in der Beschwerde der Beschwerdeführerin gänzlich an einer Begründung ihres Antrages. Auf den Beschwerdeantrag-Ziffer 5 ist deshalb nicht einzutreten (vgl. oben Erw. 3.). 5. 5.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). 5.2. Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde zahlreiche Argumente vor, macht allgemeine rechtliche Ausführungen und erhebt pauschale Rügen,

- 10 ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen. Sie erhebt überdies Tatsachenbehauptungen resp. Rügen, welche nicht zum Gegenstand der Beschwerde vor der Kammer gemacht werden können. Darüber hinaus sind gewisse Beanstandungen haltlos. Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 300.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 22, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 11 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 10. Juli 2024

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