Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 03.06.2024 PS240076

June 3, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,136 words·~16 min·4

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240076-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 3. Juni 2024 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B._____ GmbH, gegen C._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsdienst D._____ AG, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. April 2024 (EK240496)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie das Führen einer Bäckerei und Konditorei (act. 4). 1.2. Mit Urteil vom 23. April 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung von Fr. 2'722.75 nebst Zins von 5% seit 18. Oktober 2023, aufgelaufener Zins bis 17. Oktober 2023 von Fr. 64.90, Verzugsschaden der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 410. und Betreibungskosten von Fr. 158.60 (vgl. act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/9). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 24. April 2024 zugestellt. 2. 2.1. Gleichentags erhob die Schuldnerin Beschwerde (act. 2). Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte in verfahrensmässiger Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 1). 2.2. Mit Verfügung vom 25. April 2024 hiess die Kammer das Gesuch der Schuldnerin um aufschiebende Wirkung teilweise gut und wies das Konkursamt an, einen Betrag von Fr. 5'426.35 für die Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten sowie für die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes freizugeben (act. 8 Dispo-Ziff. 1). Im Übrigen wies die Kammer das Gesuch der Schuldnerin ab und wies diese darauf hin, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen (Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes und Sicherstellung der Konkurskosten sowie Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit) noch ergänzen könne (vgl. act. 8 Dispo-Ziff. 2). 2.3. Am 26. April 2024 reichte die Schuldnerin weitere Unterlagen ein (act. 12/1- 4; act. 13/1+2). Mit Verfügung vom 26. April 2024 wurde der Beschwerde daraufhin einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 14). Am 27. April 2024

- 3 - (act. 17), am 29. April 2024 (act. 18) und am 6. Mai 2024 (act. 22 mit Beilagen 23/1-3) reichte die Schuldnerin weitere Eingaben ein. 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 12). Den Kostenvorschuss von Fr. 750. für das Beschwerdeverfahren hatte die Schuldnerin bereits geleistet (act. 13/1), weshalb auf eine entsprechende Fristansetzung verzichtet werden konnte. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen. 3. 3.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Vorliegend begann die zehntätige Rechtsmittelfrist mithin am 25. April 2024 (vgl. E. 1.2) zu laufen und endete am 5. Mai 2024. Da es sich beim 5. Mai 2024 indessen um einen Sonntag handelte, verlängerte sich die Frist bis zum nächsten Werktag, also bis zum Montag, 6. Mai 2024 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Somit erfolgten sämtliche Eingaben der Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist und sind daher zu berücksichtigen. Die Schuldnerin ist zu Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 3.2. Die Schuldnerin liess sich bei ihrer Eingabe vom 29. April 2024 durch die B._____ GmbH vertreten (act. 18). Aufgrund der Formulierung der Vollmacht (vgl. act. 19) und weil die Schuldnerin danach nochmals persönlich eine Eingabe einreichte (act. 22), ist unklar, ob die der B._____ GmbH erteilte Ermächtigung für das gesamte Beschwerdeverfahren gilt oder ausschliesslich den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung umfasste. Mit Blick auf diese Ungewissheit ist der vorliegende Entscheid nicht nur der (mutmasslichen) Vertreterin der Schuldnerin, sondern auch der Schuldnerin persönlich zuzustellen (vgl. Art. 137 ZPO). 4. 4.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser-

- 4 öffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2015, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 4.2. Die Schuldnerin belegt, dass sie am 26. April 2024 einen Betrag von Fr. 3'450. bei der Obergerichtskasse hinterlegt hat (act. 13/2). Mit diesem Betrag ist die Konkursforderung einschliesslich Zins, Verzugsschaden und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 3'426.35 gedeckt (vgl. act. 5). Im Weiteren leistete die Schuldnerin beim Konkursamt Oerlikon-Zürich (fortan Konkursamt) einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.. Das Konkursamt bestätigte, dass damit die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten des Konkursgerichtes für die Konkurseröffnung sichergestellt sind (act. 12/3). Die Schuldnerin leistete schliesslich auch den praxisgemäss als Vorschuss für das Beschwerdeverfahren verlangten Betrag von Fr. 750. an die Obergerichtskasse (act. 13/1). Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, nämlich die Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG, erfüllt. 5. 5.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch

- 5 nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). 5.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). 5.3. In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen,

- 6 wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche grundsätzlich nicht zum Konkurs führen können (vgl. Art. 43 Ziff. 1 SchKG) vernachlässigt (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 6. Die Schuldnerin macht in ihren Eingaben zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, sie befinde sich in einem bloss vorübergehenden finanziellen Engpass. Sie habe aber ihr Personal (8 Personaleinheiten) stets lückenlos bezahlt. Sie sei sehr bemüht, alle offenen Rechnungen zu begleichen. Aus diesem Grund habe sie die Öffnungszeiten der Bäckerei erweitert und habe die Bäckerei nunmehr auch an den Samstagen und Sonntagen geöffnet. Dadurch habe sie bereits vier  namentlich genannte  Kunden (Restaurantbetriebe und Lieferdienste für Backwaren) gewinnen können, die sie in Zukunft täglich beliefern dürfe. Mithilfe dieser Aufträge sei es ihr möglich, monatlich Fr. 6'000. für die Rückzahlung von Schulden aufzubringen. Darüber hinaus plane sie eine Betriebsreorganisation: Sie wolle sich bei der Buchführung und Rechnungsbearbeitung in Zukunft nicht mehr auf externe Unterstützung verlassen. Ihr Geschäftsführer, E._____, werde diese Aufgaben künftig persönlich erledigen, um einen besseren Überblick über die laufenden Verpflichtungen zu erhalten und sicherzustellen, dass sämtliche Rechnungen rechtzeitig bezahlt würden (vgl. act. 2, 10, 17, 18 und 22). Zum Beweis ihrer Zahlungsfähigkeit reichte die Schuldnerin einen aktuellen, detaillierten Betreibungsregisterauszug (act. 12/1), Bankkontoauszüge der letzten sechs Monate (act. 12/4) sowie einen Überblick über ihren Umsatz in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis 5. Mai 2024 ein (act. 23/2).

- 7 - 7. 7.1. Die Schuldnerin wurde vor etwas mehr als einem Jahr gegründet. Wie sich dem von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 26. April 2024 entnehmen lässt, wurde sie in der kurzen Zeit ihres Bestehens bereits 15 Mal betrieben. Eine dieser Betreibungen hat die Konkursforderung zum Gegenstand, die von der Schuldnerin vollumfänglich hinterlegt wurde. Zwei weitere Betreibungen wurden durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. Damit sind grundsätzlich noch 12 Betreibungen über total Fr. 36'276.80 offen. Vier davon über total Fr. 16'197.30 sind mit dem Code "RV" versehen, was bedeutet, dass das Betreibungsverfahren durch Rechtsvorschlag gestoppt wurde. Von den restlichen acht Betreibungen befinden sich sieben über total Fr. 12'671.60 im Stadium der Einleitung, während eine Betreibung über Fr. 7'407.90 bereits das Stadium der Pfändung erreicht hat. 7.1.1. Die Kammer wies die Schuldnerin nach Eingang der ersten Eingabe mit Verfügung vom 25. April 2024 darauf hin, dass zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit in der Regel eine Stellungnahme zu den im Betreibungsregisterauszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen erforderlich sei (act. 8). Gleichwohl äusserte sich die Schuldnerin in ihren vier weiteren Eingaben bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht zu den entsprechenden Betreibungen. Daraus muss Folgendes geschlossen werden: Erstens ist anzunehmen, dass die Schuldnerin in der Zwischenzeit keine weiteren Betreibungsforderungen bezahlt und mit den jeweiligen Gläubigern auch keine Abzahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat. Zweitens muss mangels gegenteiliger Ausführungen davon ausgegangen werden, dass auch die erst kürzlich in Betreibung gesetzten Forderungen tatsächlich bestehen. Drittens sind sämtliche durch Rechtsvorschlag gestoppten Betreibungen zu berücksichtigen, da sie alle jüngeren Datums sind und keine (überprüfbaren) Angaben zum Grund der Erhebung des Rechtsvorschlags vorliegen. 7.1.2. Aufgrund des Gesagten ist von Schulden in Höhe von Fr. 36'276.80 auszugehen. Erschwerend kommt hinzu, dass sich eine Betreibung bereits im Stadium der Pfändung befindet, weshalb erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen sind. Weiter fällt auf, dass es sich bei mehr als

- 8 zwei Dritteln der noch offenen Betreibungen um öffentliche-rechtliche Forderungen handelt (SVA, Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton Zürich, Stadt F._____), die nicht zum Konkurs führen können (Art. 43 Ziff. 1 SchKG). Dies und der Umstand, dass die Schuldnerin offenbar auch eher kleinere Beträge nicht bezahlte (zwei Betreibungen belaufen sich auf Fr. 80.80 bzw. Fr. 152.20), sind Indizien für dauerhafte und nicht bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten. 7.2. Den Schulden von insgesamt Fr. 36'276.80 steht ein Guthaben der Schuldnerin auf ihrem Firmenkonto per Ende März 2024 von Fr. 1'017.24 gegenüber (vgl. act. 12/4). Weitere flüssige Mittel sind aus den Akten nicht ersichtlich. Allerdings war die Schuldnerin offensichtlich in der Lage, am 26. Mai 2024 Fr. 6'200. aufzubringen, um die Konkursforderung zu hinterlegen, die Kosten des Konkursverfahrens sicherzustellen und die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorzuschiessen. Das könnte darauf hindeuten, dass noch andere liquide Mittel vorhanden sind. Die Schuldnerin verweist diesbezüglich auf die eingereichte Umsatzübersicht und macht geltend, dass das Ertragsergebnis ausreiche, um einen grossen Teil der im Betreibungsregisterauszug aufgeführten Schulden zu tilgen. Die Übersicht weist im Zeitraum vom 1. Januar bis 5. Mai 2024 einen Umsatz von Fr. 142'068.90 aus. Dieser Umsatz darf jedoch nicht ohne Weiteres mit flüssigen Mitteln gleichgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Schuldnerin im gleichen Zeitraum auch Kosten anfielen. Dazu machte die Schuldnerin jedoch keine Angaben. Generell äusserte sie sich nicht zu ihren laufenden Verbindlichkeiten. Die Auswirkungen des Umsatzes auf die Liquidität der Schuldnerin lassen sich deshalb nicht beurteilen. Entsprechend sind bloss liquide Mittel im Umfang von rund Fr. 1'000. glaubhaft. Diese reichen nicht aus, um die Forderung aus der bereits im Stadium der Pfändung befindlichen Betreibung in Höhe von Fr. 7'407.90 zu begleichen. Unter diesen Umständen könnte die Zahlungsfähigkeit nur dann als glaubhaft erachtet werden, wenn gewichtige Hinweise für eine rasche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin vorlägen. 7.3. Die Eingaben der Schuldnerin lassen erkennen, dass sie sich ernsthaft um eine solche Verbesserung bemüht und mit der Ausdehnung der Geschäftszeiten bereits konkrete Massnahmen ergriffen hat. Daneben plant sie, die Buchführung

- 9 und Rechnungslegung ihrem Geschäftsführer zu übertragen und nicht mehr extern erledigen zu lassen. Wieviel Geld sich dadurch einsparen lässt, legt sie allerdings nicht dar. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin bereits vier neue Grosskunden akquiriert, die sie künftig täglich beliefern dürfe. Zum Umfang der erwarteten zusätzlichen Einnahmen äussert sie sich nur insofern, als sie geltend macht, sie könne damit ohne weiteres monatlich Fr. 6'000. für die Schuldentilgung aufbringen. Sie bringt damit jedoch weder eine nachvollziehbare Übersicht über die von ihr prognostizierten Einnahmen und Ausgaben noch Belege vor, die es erlauben würden, diese Aussage zu überprüfen. Der eingereichte Umsatzüberblick zeigt lediglich das Gesamtergebnis im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 5. Mai 2024. Wie sich der Umsatz im Verlauf dieser Zeitspanne entwickelte oder in welchem Verhältnis er zum Umsatz aus früheren Perioden steht, lässt sich dem Überblick nicht entnehmen. Blosse Behauptungen genügen aber wie gesagt nicht, um die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 7.4. 7.4.1. Bei Betrachtung der Bankkontoauszüge der Monate September 2023 bis März 2024 (act. 12/4) fällt ausserdem auf, dass es in der Vergangenheit nicht so war, dass höhere Umsätze automatisch zu einem Ertragsüberschuss bzw. einer Verbesserung der Liquidität führten. So hielten sich die Gutschriften und Belastungen des Firmenkontos jeden Monat ungefähr die Waage, obwohl die Gutschriften beispielsweise im November 2023 ein deutlich höheres Niveau erreichten als im März 2024 (ca. Fr. 83'000. / ca. Fr. 29'000.). Daraus ist zu schliessen, dass die Schuldnerin einen relativ hohen Anteil an variablen Kosten aufweist. Das gilt beispielsweise für die Personalkosten. In den gutschriftenreicheren Monaten (September bis November 2023) fanden Kontobelastungen im Umfang von Fr. 27'000. bis Fr. 35'000. statt, die sich aufgrund des Empfängers, Datums und/oder der Bezeichnung dem Personalaufwand zuordnen lassen. Im gutschriftenarmen Monat März 2024 erreichten diese Kontobelastungen noch einen Gesamtbetrag von ca. Fr. 13'000.. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Ausdehnung der Öffnungszeiten, zusätzlichen Daueraufträgen und vermehrter Be-

- 10 schäftigung des Geschäftsführers mit Administrativaufgaben die Personalkosten wiederum ansteigen würden. 7.4.2. Über die sechs Monate von September 2023 bis März 2024 hinweg lag der Saldo des Firmenkontos am Monatsende nie höher als Fr. 2'650. (Januar 2023); vereinzelt lag er sogar leicht im Minus (November 2023). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin in diesem Zeitraum nicht sämtlichen laufenden Verpflichtungen nachkam. Zwar scheint sie die Löhne ihrer Angestellten stets bezahlt zu haben (vgl. oben). Die Betreibungen durch die SVA über Fr. 16'495.60 (act. 12/1) und die Bankkontoauszüge (act. 12/4) offenbaren aber, dass sie beispielsweise keine Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO und ALV) entrichtete. 7.4.3. Die Schuldnerin war in der Vergangenheit also selbst in umsatzstärkeren Monaten nicht bzw. nur knapp in der Lage, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Es bräuchte deshalb mehr als die Behauptung neuer Kunden, um es als wahrscheinlich zu erachten, dass der Schuldnerin künftig jeden Monat nach Deckung der laufenden Verbindlichkeiten noch Mittel zum Schuldenabbau verbleiben werden. 8. Zusammenfassend gelingt es der Schuldnerin nicht, den vorliegend geltenden erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gerecht zu werden. Sie vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, die sich im Stadium der Pfändung befindliche Betreibungsforderung umgehend zu bezahlen. Ebenso wenig gelingt es ihr mit ihren Vorbringen, das Gericht davon zu überzeugen, dass sich ihre wirtschaftliche Situation demnächst verbessern wird. Gestützt auf die von der Schuldnerin vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel erscheint ihre Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher als ihre Zahlungsfähigkeit. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen. 9. Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge-

- 11 richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3, N 3a und N 5). 10. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Montag, 3. Juni 2024, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 3'450. dem Konkursamt Oerlikon-Zürich zu überweisen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Schriftliche Mitteilung an die Schuldnerin und ihre Vertreterin, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich sowie im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 12 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 3. Juni 2024

PS240076 — Zürich Obergericht Zivilkammern 03.06.2024 PS240076 — Swissrulings