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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.05.2024 PS240066

May 7, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·777 words·~4 min·4

Summary

Teilweise Verweigerung des Rechtsstillstandes wegen schwerer Erkrankung / Art. 61 SchKG / Betreibung Nr. ...

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240066-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 7. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegner, gesetzlich vertreten (bis 12.6.2023) durch die Kindsmutter C._____, vertreten durch Stadt Zürich, betreffend teilweise Verweigerung des Rechtsstillstandes wegen schwerer Erkrankung / Art. 61 SchKG / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. März 2024 (CB240019)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Beschwerdegegner betreibt den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (nachfolgend: Betreibungsamt) über insgesamt Fr. 226'344.00 für nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge gemäss Unterhaltsvertrag vom 22. Januar 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2022. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 8. September 2023 beseitigt (Geschäfts-Nr. EB230379-L/U). Gestützt darauf verlangte der Beschwerdegegner beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung, worauf dieses dem Beschwerdeführer den Vollzug der Pfändung auf den 27. September 2023 ankündigte. Der Beschwerdeführer blieb säumig. Stattdessen ersuchte er das Betreibungsamt zunächst um Verschiebung der Pfändungseinvernahme und später um Gewährung des Rechtsstillstandes wegen schwerer (psychischer) Erkrankung im Sinne von Art. 61 SchKG. Das Betreibungsamt gewährte ihm dies mit Verfügung vom 24. November 2023 bis am 31. Januar 2024 und mit Verfügung vom 6. bzw. 7. Februar 2024 (nur noch teilweise bzw. letztmals) bis am 31. März 2024 (vgl. act. 16 E. 1). 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2024 (act. 1 und act. 3) Beschwerde bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz). 1.3 Mit Beschluss vom 26. März 2024 (act 13 = act. 16 [Aktenexemplar] = act. 18) wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. 1.4 Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde (act. 17). Er stellt folgende Anträge:

- 3 - "1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, vom 26. März 2024 (Geschäfts-Nr.: CB240019-L/U) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer in Aufhebung bzw. Abänderung der Verfügung vom 7. Februar 2024 des Betreibungsamts Zürich 1 für die Dauer vom 1. Februar 2024 bis zum 30. April 2024 im Sinne von Art. 61 SchKG in der Betreibung Nr. … Rechtsstillstand zu gewähren. 2. Eventuell sei der bezirksgerichtliche Zirkulationsbeschluss vom 26. März 2024 aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich oder das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, die vorerwähnte Verfügung vom 7. Februar 2024 aufzuheben bzw. abzuändern und dem Beschwerdeführer Rechtsstillstand zu gewähren für die Dauer vom 1. Februar 2024 bis zum 30. April 2024 (Betreibung Nr. …). 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-14). Mit Beschluss vom 16. April 2024 (act. 22) trat die Kammer auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht ein. Mit dem vorliegenden Beschluss ist dem Beschwerdegegner ein Doppel der Beschwerdeschrift zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2. In der Sache beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm Rechtsstillstand für die Dauer vom 1. Februar 2024 bis zum 30. April 2024 in der Betreibung Nr. … zu gewähren. Eine Gutheissung der Beschwerde und dieses Antrags könnte sich jedoch infolge Zeitablaufs nicht mehr positiv auf die Situation des Beschwerdeführers auswirken. Sein Rechtsschutzinteresse ist inzwischen entfallen. Das Beschwerdeverfahren ist daher gegenstandslos und abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO). 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 17), – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 7. Mai 2024

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