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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.05.2024 PS240044

May 8, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,175 words·~6 min·4

Summary

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Verfahren CB230109 der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 8. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und … betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Verfahren CB230109 der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 14. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz). Sie macht im Kern geltend, im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsankündigungen des Betreibungsamtes Zürich 7 (fortan Betreibungsamt) vom 1. November 2023 sei der Endentscheid seit vier Monaten ausstehend, was einen klaren Fall von Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung darstelle (act. 2 und Beilagen act. 3/1-4). 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 4/1-19). Die Beschwerde erweist sich sogleich als unbegründet, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgesehen werden kann (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 f. GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Gestützt auf Art. 18 Abs. 2 SchKG kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gehört zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Es gilt in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Behandlung des Falles durch die Behörden. Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (vgl. OGer ZH PS 170085 vom 23. Mai 2017, E. II.2.1). Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere

- 3 dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhalten selber zur Verzögerung beigetragen hat (vgl. statt vieler BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.). 4.1 Gegen die Pfändungsankündigungen des Betreibungsamtes vom 1. November 2023 (act. 2/1 und act. 6/1-2) gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 2. November 2023 an die Vorinstanz und machte im Wesentlichen die Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen geltend (act. 4/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. November 2023 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde und dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einreichung der Akten an. Sodann erteilte sie der Beschwerde antragsgemäss in dem Sinne die aufschiebende Wirkung, als in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorgenommen werden dürften (act. 4/7). Mit Verfügung vom 17. November 2023 wurden die Beschwerdeergänzungen der Beschwerdeführerin vom 10. und 13. November 2023 (act. 4/3-6) dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin zur Beantwortung innert 10 Tagen zugestellt (act. 4/8). Mit Verfügung vom 27. November 2023 stellte die Vorinstanz den Parteien die zwischenzeitlich eingegangene Vernehmlassung des Betreibungsamtes inkl. Nachtrag und Beilagen (act. 4/12-15) zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen zu. Mit selbiger Verfügung wurde die Noveneingabe der Beschwerdeführerin vom 20. November 2023 (act. 4/10) dem Betreibungsamt und der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Stellungnahme innert der nämlichen Frist zugestellt (act. 4/16). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 Stellung (act. 4/18). 4.2 Im Umstand, dass die Vorinstanz trotz Ausbleibens der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und des Betreibungsamtes gemäss Verfügung vom 27. November 2023 nicht innert 10 Tagen einen Endentscheid gefällt hat und dieser im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 14. März 2024 noch ausstehend

- 4 war, sieht die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (act. 2). 4.3.1 Wie vorstehend dargelegt (Ziff. 4.1) hat die Vorinstanz das Verfahren seit Eingang der Beschwerde am 2. November 2023 beförderlich geführt. Der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung erteilt und das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt. Die vorliegend beanstandete Verzögerung ist insbesondere im Verhalten der Beschwerdeführerin begründet, welche durch neue Eingaben die Fortsetzung des Verfahrens blockierte. So ist aus anderen von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin angestrengten gerichtlichen Verfahren bekannt und darf als gerichtsnotorisches Wissen zum Beschwerdethema berücksichtigt werden (vgl. OGer ZH PS210033 vom 29. Oktober 2021, E. II.2.2), dass die Beschwerdeführerin während des hängigen vorinstanzlichen Verfahrens mit Schreiben vom 9. November 2023 an das Betreibungsamt gelangte und – nebst der geltend gemachten Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen – die Sistierung des Pfändungsverfahrens in den Pfändungen Nr. 1 und 2 verlangte, bis die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren über die beantragte Gewährung der aufschiebenden Wirkung befunden habe. Mit Verfügung vom 10. November 2023 wies das Betreibungsamt das Ersuchen der Beschwerdeführerin ab (OGer ZH PS240002 vom 19. Januar 2024, E. 1.1). Dagegen wehrte sie sich erfolglos bis vor Bundesgericht, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom 12. April 2024 abwies, soweit darauf eingetreten wurde (BGer 5A_104/2024). Während dieses Instanzenzuges war der Beizug der vorinstanzlichen Akten (CB230109) durch das Obergericht im Verfahren PS240002, als auch hernach durch das Bundesgericht, unerlässlich und der Vorinstanz somit nicht möglich, den Prozess fortzuführen. 4.3.2 Davon abgesehen kann eine besondere Dringlichkeit in der vorliegenden Konstellation verneint werden. Gewisse "tote Zeiten" sind sodann dem Gericht nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Auch unter diesem Aspekt liegt im Umstand, dass die Vorinstanz drei Monate nach dem letzten Prozessschritt noch keinen Endentscheid gefällt hat, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

- 5 - 4.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass entgegen ihrer Ansicht im Falle einer Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung der jeweilige Gläubiger als Gegenpartei gilt und nicht das die Pfändungsankündigung erlassende Betreibungsamt. 6. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 und, – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 14. Mai 2024

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