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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.02.2024 PS240022

February 13, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,487 words·~7 min·4

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS240022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 13. Februar 2024 in Sachen

A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. Januar 2024 (EK230508)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 29. Januar 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 3'165.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. September 2022 und Fr. 146.60 Betreibungskosten der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin; act. 3 = act. 7). 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 9. Februar 2024 Beschwerde (act. 2). Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 2 S. 2). Zudem leistete sie für das vorliegende Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– (act. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-8)). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 SchKG). Es können neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass eine Schuldnerin in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichtes (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröff-

- 3 nung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 2.2. Die Schuldnerin macht geltend, die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung am 27. Januar 2024 samt Zinsen und Kosten mit einem Gesamtbetrag von Fr. 5'570.05 der Gläubigerin bezahlt zu haben. Hierzu reicht sie eine von C._____ (Einzelzeichnungsberechtigter der Gläubigerin; act. 9) für die Gläubigerin unterzeichnete Bestätigung vom 27. Januar 2024 ein, wonach die Schuldnerin alle fälligen Kosten im Totalbetrag von Fr. 5'570.05 bezahlt habe (act. 4/1). Auf der Bestätigung sind folgende bezahlte Positionen aufgeführt: Grundforderung Fr. 3'165.15, Verzugszins Fr. 235.–, Betreibungskosten Fr. 146.60, Kosten Gericht Fr. 1'800.–, Spruchgebühr/Gericht Fr. 150.–, Ausstellung Zahlungsbefehl Fr. 73.30 (act. 4/1). Damit weist die Schuldnerin die Tilgung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor Konkurseröffnung nach. 2.3. Ferner weist die Schuldnerin mit der Bestätigung des Konkursamtes Niederglatt vom 9. Februar 2024 nach, dass sie mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– die Kosten des Konkursverfahrens inklusive den Gerichtskosten der Vorinstanz sichergestellt hat (act. 4/2). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann abgesehen werden. 2.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 29. Januar 2024 aufzuheben. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 3. Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor Erlass des angefochtenen Urteils der Vorinstanz mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgt war, durfte sie sich nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Kon-

- 4 kursgericht nicht mehr erforderlich wären. Vielmehr war es an ihr, selber beim Konkursgericht auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Indem die Schuldnerin die erfolgte Zahlung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Den von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Konkursgericht hat die Schuldnerin der Gläubigerin bereits ersetzt (act. 4/1). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit b GebV SchKG). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. Januar 2024 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Konkursamt Niederglatt wird angewiesen, den bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'600.– (Fr. 2'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vor-

- 5 schusses) den nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag der Schuldnerin auszuzahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

versandt am:

Urteil vom 13. Februar 2024 Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 29. Januar 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 3'165.15 nebst Zins... 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 9. Februar 2024 Beschwerde (act. 2). Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 2 S. 2). Zudem leistete sie für das vorliegende Verfahr... 2. 2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 SchKG). Es können neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, ohne Einschränkun... 2.2. Die Schuldnerin macht geltend, die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung am 27. Januar 2024 samt Zinsen und Kosten mit einem Gesamtbetrag von Fr. 5'570.05 der Gläubigerin bezahlt zu haben. Hierzu reicht sie eine von C._____ (Einzelzeich... 2.3. Ferner weist die Schuldnerin mit der Bestätigung des Konkursamtes Niederglatt vom 9. Februar 2024 nach, dass sie mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– die Kosten des Konkursverfahrens inklusive den Gerichtskosten der Vorinstanz sichergestellt h... 2.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 29. Januar 2024 aufzuheben. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 3. Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor Erlass des angefochtenen Urteils der Vorinstanz mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgt war, du... Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. Januar 2024 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt u... 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Konkursamt Niederglatt wird angewiesen, den bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'600.– (Fr. 2'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) den nach Abzug seiner Kost... 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, mit besonde... 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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