Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 27. März 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Dezember 2023 (CB230062)
- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 In der Betreibung Nr. 2 über Fr. 1'000.– zzgl. Zins und Kosten für eine Parteientschädigung kündigte das Betreibungsamt Zürich 10 (nachfolgend: Betreibungsamt) der Betreibungsschuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Pfändung mit Schreiben vom 29. März 2023 an (act. 2/4 i.V.m. act. 2/3). In der Folge vollzog das Betreibungsamt die entsprechende Pfändung Nr. 1 am 2. Mai 2023 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, zeigte der Migros Bank AG i.S.v. Art. 99 SchKG gleichentags die Pfändung einer Forderung in der Höhe von Fr. 2'500.– an und versandte am 12. Juni 2023 die Pfändungsurkunde an die Parteien. Die Beschwerdeführerin nahm die Pfändungsurkunde am 14. Juni 2023 in Empfang (act. 2/1, 2/2, 2/8 und 2/16). 1.2 Gegen die Pfändung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (act. 1) bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde. Dies sinngemäss mit folgenden Rechtsbegehren: (act. 1 S. 3-4 i.V.m. act. 2/1, 2/4, 2/8 und 2/16) 1. Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 10 vom 29. März 2023 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben. 2. Die Pfändung des Betrages in der Höhe von Fr. 2'500.00, herrührend aus einer Forderung gegenüber der Migros Bank AG, vom 2. Mai 2023 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 2'500.00 umgehend zurückzubezahlen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die uneingeschränkte Akteneinsicht in alle Akten der Betreibung Nr. 2 und dazugehörigen Pfändung zu gewähren. 4. Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin bekannt zu geben, auf welchem Konto bei welcher Bank sich der gepfändete Betrag von Fr. 2'500.00 befindet. 5. Es sei abzuklären, ob Mitarbeiter des Betreibungsamtes Zürich 10 weitere Betreibungshandlungen mit einer eingescannten Unter-
- 3 schrift des Amtsleiters ohne dessen Kenntnis vorgenommen haben. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Betreibungsamtes. 1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Dezember 2023 (act. 25 = act. 29 [Aktenexemplar] = act. 31) hiess die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise gut, hob die Pfändung Nr. 1 im Umfang von Fr. 300.– auf und wies das Betreibungsamt an, der Beschwerdeführerin diesen Betrag umgehend zurückzuzahlen und das Betreibungsprotokoll im Sinne der Erwägungen zu berichtigen (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und diese nicht gegenstandslos geworden war (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). Auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O. E. 3.4) trat sie nicht ein (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 3), Kosten erhob sie keine (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 4) und Parteientschädigungen sprach sie keine zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 5). 1.4 Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (act. 30) erhob die Beschwerdeführerin dagegen eine umfangreiche Beschwerde und reichte Beilagen ins Recht (act. 32/2- 16). Dies mit folgenden Anträgen (act. 30 S. 2 und 3): "Anträge Beschwerde 1. Da der Beschwerdeführerin noch immer diverse Akten, die es laut Angaben im diversen Akten zur Pfändung geben muss, nicht ausgehändigt worden sind, seien der Beschwerdeführerin sämtliche Akten des Stattammann- und Betreibungsamtes Zürich 10 zur Betreibung 3 zu edieren. 2. Der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Insbesondere sei der gesamte Pfändungsvollzug wegen systematischen, offensichtlichen und krassen Verletzungen der geltenden Vorgaben im Sinne von Art. 22 SchKG als nichtig einzustufen. 3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2023 und die in den Eingaben vom 1., 4. und 7. Juli 2023 sowie vom 1. September 2023 geltend gemachten Noven seien gutzuheissen. 4. Es sei der immer noch ausstehende Nachweis zu erbringen, dass die Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2023 echt und vollständig ist. 5. Es sei der zweifelsfreie Nachweis zu erbringen, dass die in der Pfändungsurkunde aufgeführte E-Mail-Adresse «C._____» eine
- 4 offizielle städtische E-Mail-Adresse ist, die bei der Stadt Zürich auch als solche registriert ist. Denn die Domain «D._____» dieser angeblich städtischen E-Mail-Adresse führt u. a. die gängigen Standards «DNSSEC» für Internetsicherheit nicht. 6. Es sei der immer noch ausstehende, von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 26. Juni 2023 und von der Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Juli (act. 5 Ziffer 2) implizit geforderte Nachweis zu erbringen, dass die Pfändungsankündigung vom 29. März 2023 gültig ist. 7. Die Pfändung sei auch deshalb aufzuheben, weil eine deutliche Überpfändung mit intransparenten Angaben des Betreibungsamtes vorgenommen wurde, was die Vorinstanz mit unrichtigen Aussagen kaschiert und zu Unrecht gutgeheissen hat. Anträge Aufsichtsbeschwerde 1. Es sei von Amtes wegen zu überprüfen, weshalb und mit welcher Begründung das Stattammann- und Betreibungsamt Zürich in der Pfändungsankündigung vom 23. März 2023 die Vorgaben von OR 14 an eine Unterschrift / Signatur bzw. des SchKG umgehen und die Pfändungsankündigung vom 29. März 2023 unter dem Namen von Herrn E._____ mit der eingescannten Unterschrift von Stattammann F._____ unterzeichnen konnte. Gemäss Art. 14 OR gelten folgende Vorgaben an eine Unterschrift / elektronische Signatur: 1) Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. 2) Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. 2bis) Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten. 2. Es sei von Amtes wegen nachzuweisen, wie das Stattammannund Betreibungsamt Zürich 10 Missbrauch bei der Pfändung zuverlässig verhindern kann, wenn es zulässt, dass Personen unter ihrem Namen Pfändungsankündigungen mit der eingescannten Unterschrift von Stattammann F._____ unterzeichnen, so wie das im Fall der Beschwerdeführerin mit der Pfändungsankündigung vom 29. März 2023 geschehen ist. Wobei von Amtes wegen zusätzlich zu berücksichtigen ist,
- 5 - • dass das Stattammann- und Betreibungsamt Zürich 10 auf dieser Pfändungsankündigung nicht offengelegt hat, dass es sich dabei um eine anfechtbare Verfügung handelt, • dass das Amt auf der Pfändungsankündigung und auf den weiteren Vorladungen keine Rechtsmittelbelehrung, sondern faktisch nur Strafbestimmungen aufgeführt hat, wodurch die betroffenen Personen verunsichert und eingeschüchtert werden und dem Vorgehen des Amtes vollständig ausgeliefert sind, so wie das bei der Beschwerdeführerin der Fall war, • und dass das Amt in der Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2023 zwar erwähnt, es habe am 2. Mai 2023 die Pfändung VERFÜGT, aber entweder keine Pfändungsverfügung erlassen hat oder diese der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vollständig vorenthält. 3. Es sei nachzuweisen, dass es sich bei der Domain «D._____» um eine offizielle Domain der städtischen Verwaltung handelt. 4. Es sei die Echtheit der Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2023 nachzuweisen." 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-27). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 1.6 Im Rahmen der Entscheidbegründung ist zwar auf die durch die Parteien erhobenen Einwände einzugehen. Doch verpflichtet die Begründungspflicht das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend sind daher nur die wesentlichen Überlegungen darzulegen. 2. Prozessuales 2.1.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Eingaben von Laien ist dabei sehr wenig zu ver-
- 6 langen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Die Beschwerde führende Partei muss sich also mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen (vgl. statt vieler: OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS210071 vom 10. Juli 2021 E. II./1.2). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.1.2 Über weite Strecken ihrer umfangreichen Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen gebetsmühlenartig, setzt sich mit dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz nicht oder nicht inhaltlich auseinander und legt nicht dar, was daran falsch sein soll oder was sie aus ihren Vorbringen ableiten will (vgl. bspw. act. 30 Ziff. 4–31 insb. Ziff. 8–18 betr. angeblich unechte Vollstreckbarkeitsbescheinigung [vgl. act. 29 E. 5; OGer ZH RT230048 vom 12. Juni 2023; BGer 5D_146/2023 vom 19. Oktober 2023]; Ziff. 67 betr. "Vorgaukeln" [vgl. zur angeblichen Irreführung act. 29 S. 8 E. 4.2]; Ziff. 105–108 betr. Pfändungsnummer; Ziff. 135 f. betr. Dauer der Pfändung und Kostenrechnung [vgl. act. 29 E. 4.6]). Insoweit kommt sie den Begründungsanforderungen nicht nach, weshalb auf ihre Beschwerde in den betreffenden Punkten nicht weiter eingegangen werden kann. Dasselbe gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin offensichtlich haltlose Mutmassungen an- und nicht näher substantiierte Behauptungen aufstellt (vgl. bspw. act. 30 Ziff. 36, 42 ff., 49, 56, 73, 123 ff., 145 [verschiedene Formulare seien mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" manipuliert worden oder unvollständig]; Ziff. 13, 36, 96 ff., 138 ff., 149 [es gebe angeblich "geheime" Akten, Korrespondenz, Telefonate etc. und "inoffizielle" E-Mailadressen, was laut SchKG nicht vorgesehen sei]; Ziff. 116 [angebliche Cyberkriminalität zu Lasten der Beschwerdeführerin]; Ziff. 143 [weder das Betreibungsamt noch die Vorinstanz hät-
- 7 ten den Namen der Bank offenlegen wollen, bei welcher sich die angeblich gepfändeten Fr. 2'500.– auf einem Depositenkonto befinden sollen, vgl. dazu act. 29 E. 3.2]; Ziff. 147 [Betreibungsamt habe "nachweislich" gewusst, dass es den Betrag von Fr. 300.– zu Unrecht gepfändet habe]). Soweit die Beschwerdeführerin – implizit oder explizit – auf die vorinstanzliche Begründung Bezug nimmt und sich mit dieser inhaltlich zumindest stellenoder ansatzweise auseinandersetzt, ist nachfolgend auf ihre Vorbringen zu den für den Entscheid wesentlichen Punkten einzugehen. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (sog. Novenverbot, Art. 326 ZPO). Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde nirgends dar, inwiefern es sich bei ihren Vorbringen nicht um neue, im Beschwerdeverfahren unzulässige Anträge, Tatsachen und Beweismittel handelt und verweist nicht auf entsprechende Stellen in ihren vorinstanzlichen Eingaben. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, vorinstanzliche Eingaben zu durchforsten und herauszufinden, ob und inwieweit es sich bei den Vorbringen in der Beschwerde an die Kammer um zulässige Noven handelt. Da es für den Ausgang dieses Verfahrens keine Rolle spielt, ob und inwieweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin unzulässige Noven darstellen, kann dies aussen vor bleiben. 2.3 Weiter ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass selbst wenn von ihr beanstandete Punkte in (zivilprozess- oder zwangsvollstreckungs-)rechtlicher Hinsicht nicht korrekt wären, nicht per se ein Delikt der beteiligten Beamten etc. vorliegen würde. Abgesehen davon kann mit entsprechenden Behauptungen im vorliegenden Verfahren nichts erreicht werden, weil im vorliegenden SchK-Beschwerdeverfahren von vornherein keine (angeblichen) Delikte zu beurteilen sind (s.a. act. 29 E. 4.3). Auf entsprechende Vorbringen ist nachfolgend jedoch insoweit einzugehen, als dies aus zivilprozess- und zwangsvollstreckungsrechtlicher Sicht für die Entscheidbegründung wesentlich ist. 2.4.1 In prozessualer Hinsicht behauptet die Beschwerdeführerin vorab, der angefochtene Beschluss sei ungültig, weil er nicht in der vom Gesetz vorgesehenen
- 8 - Form gefällt worden sei. Gemäss geltendem Recht sei ein Fall mit einem Streitwert von lediglich Fr. 2'500.– von einem Einzelgericht zu beurteilen. Der Beschluss sei von einem Dreier-Gremium gefällt worden, damit "niemand persönlich für die krassen Rechtsverletzungen verantwortlich" sei (vgl. act. 30 Ziff. 33). Diese rechtlichen Ausführungen sind falsch. Die Beschwerdeführerin führt hier ein schuldbetreibungsrechtliches Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG (sog. SchK-Beschwerdeverfahren). Für SchK-Beschwerden sind als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter die Bezirksgerichte – hier die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich – und als obere Aufsichtsbehörde die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (vgl. § 17 EG SchKG [LS 281]; https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/obergericht/Konstit.u.Verteil/20231130 _Konstituierung.pdf [Seite 6 Ziff. 8] i.V.m. § 11 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]). Beide kantonalen Aufsichtsbehörden entscheiden über SchK-Beschwerden in Dreierbesetzung, weil das Gesetz dies so vorsieht (vgl. §§ 14 und § 39 Abs. 1 GOG [LS 211.1]). Die Mutmassung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Beschluss in einer Dreierbesetzung gefällt, damit niemand persönlich für die angeblichen "krasse Rechtsverletzungen" verantwortlich sei, ist nicht nur rechtlich falsch, sondern mutet auch böswillig an (vgl. zum Begriff unten E. 4.1). 2.4.2 Zudem macht die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend (vgl. act. 30 Ziff. 34-37). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihr entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.1 das Akteneinsichtsrecht nicht gewährt. Dieses sei "nachweislich" noch immer stark eingeschränkt und im Verfahren vor Vorinstanz nicht geheilt worden (vgl. a.a.O. Ziff. 34 und 37). Die Vorinstanz hat dazu (sinngemässe Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeführerin) im Wesentlichen ausgeführt, das Akteneinsichtsrecht sei der Beschwerdeführerin spätestens im Beschwerdeverfahren vollumfänglich gewährt worden (vgl. act. 29 E. 3.1). Dies trifft zu. Der Beschwerdeführerin wurde spätestens (vgl. act. 2/1-12 und 2/14-21) im Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz vollumfänglich
- 9 - Einsicht in die Akten gewährt: Nämlich mit Verfügung vom 7. August 2023 (act. 18), als die Vorinstanz ihr die Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 12) mit den Akten (act. 13/1–13) zukommen liess (vgl. act. 5). Diese Sendung wurde der Beschwerdeführerin am 15. August 2023 am Schalter zugestellt (vgl. act. 19/3). Die pauschale Behauptung, die Vorinstanz habe ihr das Akteneinsichtsrecht nicht gewährt, ist demnach haltlos (vgl. zum Begriff unten E. 4.1). Zudem konnte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz nach Einsichtnahme in die ihr zugestellten Akten in ihren beiden Eingaben vom 24. August 2023 und vom 1. September 2023 (vgl. act. 20 bis act. 23/1-4) umfassend dazu Stellung nehmen. Mit diesen Eingaben hat sich die Vorinstanz in E. 4.4 auseinandergesetzt. Damit hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Geltendmachung einer allfälligen Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts durch das Betreibungsamt. Daher kann offen bleiben, ob das Betreibungsamt das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin verletzt hat. 2.4.3 Inwiefern das Akteneinsichtsrecht nach Ansicht der Beschwerdeführerin "nachweislich" noch immer "stark" eingeschränkt sein soll, geht aus ihrer Beschwerde nicht klar hervor. Es scheint so, als vertrete sie die Ansicht, die Akten seien unvollständig: Ihren Behauptungen zufolge fehlen in den Akten Dokumente und/oder haben einzelne Aktenstücke nicht die Form (z.B. bzgl. Unterschrift), welche diese ihrer Ansicht nach aufweisen müssten (vgl. etwa act. 30 Ziff. 34-36). In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, laut Basler Kommentar zum SchKG N 14 zu "vor Art. 17-21" hätten Verfügungen der SchK-Behörden grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, wobei zur Schriftlichkeit grundsätzlich auch die Unterschrift gehöre (a.a.O. Ziff. 34). Es fehlten "sämtliche unterzeichneten Verfügungen und Schreiben des Betreibungsamtes", auch die von Herrn E._____ unterzeichnete Anzeige einer Pfändung vom 2. Mai 2023 an die Migros Bank AG (a.a.O. Ziff. 35), die "Pfändungsverfügung" vom 2. Mai 2023, die es laut der Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2023 geben müsse, das "Pfändungsprotokoll" zur Pfändung vom 2. Mai 2023, für welches das amtliche Formular Nr. 6 zu verwenden sei, und die "Pfändungserklärung" (vgl. a.a.O. Ziff. 36, 94 f. und 126–137).
- 10 - Es trifft zwar zu, dass Verfügungen der SchK-Behörden grundsätzlich schriftlich zu erfolgen haben. Der Begriff "grundsätzlich" deutet im juristischen Gebrauch an, dass es Ausnahmen gibt. So erfolgt insbesondere die sog. Pfändungserklärung – bei der dem Schuldner oder seinem Vertreter unter Strafandrohung mitgeteilt werden muss, dass über die mit amtlichem Beschlag belegten Vermögenswerte ohne Einwilligung des Betreibungsbeamten nicht mehr verfügt werden darf (vgl. Art. 96 Abs. 1 SchKG) – in der Regel mündlich (vgl. SK SchKG-SCHLE- GEL/ZOPFI, 4. Aufl. 2017, Art. 96 N 3; SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl. 2017, Art. 89 N 16). Die Beschwerdeführerin war beim Pfändungsvollzug am 2. Mai 2023 anwesend (vgl. act. 13/10; act. 29 E. 4.1 m.w.H.) und hat zweimal unterschriftlich bestätigt, dass die Pfändungserklärung ihr gegenüber erfolgt ist bzw. dass sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dass jede vom Betreibungsamt nicht bewilligte Verfügung über gepfändete Aktiven nach Art. 96 SchKG und Art. 169 StGB strafbar wäre (vgl. act. 13/8). Damit ist die Pfändungserklärung schriftlich dokumentiert. Es fehlt somit keine schriftliche Pfändungserklärung in den Akten. Im sog. Pfändungsprotokoll bestätigt ein Schuldner im Wesentlichen unterschriftlich, dass er die Pfändungserklärung zur Kenntnis genommen und bezüglich seiner Angaben die Wahrheit gesagt hat (vgl. SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl. 2017, Art. 89 N 16). Dies hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt (vgl. act. 13/8). Es fehlt somit auch kein Pfändungsprotokoll in den Akten. Im Übrigen geht sie selber davon aus, dass sich das Protokoll bei den Akten befindet (vgl. act. 30 Ziff. 89). Was sie aus dem Hinweis abzuleiten versucht, für das Pfändungsprotokoll sei das amtliche Formular Nr. 6 zu verwenden, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Ebenso wenig ist erkennbar, weshalb die Pfändung deswegen nichtig sein soll (vgl. act. 30 Ziff. 94), zumal die Verwendung eines Pfändungsprotokolls gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BGer 7B.192/2006 vom 19. Januar 2007 E. 4). Zur angeblich in den Akten fehlenden (unterzeichneten) Pfändungsanzeige und Pfändungsverfügung: Mit den Erwägungen der Vorinstanz, die Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 10 S. 3) in Bezug auf die angeblich fehlende Verfügung des Pfändungsvollzuges seien verspätet und daher unbeachtlich (vgl.
- 11 act. 29 E. 2.2), setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander (vgl. auch act. 30 Ziff. 109–112). Daher bleibt an dieser Stelle hierzu einzig anzumerken, dass die eigentliche Pfändungsverfügung (der Beschlag) in der Pfändungsurkunde formalisiert bzw. dokumentiert wird. Diese Pfändungsurkunde befindet sich bei den Akten. Es fehlt somit auch keine separate "Pfändungsverfügung" in den Akten. Daher ist die Pfändung nicht wegen fehlender Pfändungsverfügung nichtig, wie die Beschwerdeführerin zu argumentieren versucht (vgl. act. 30 Ziff. 130– 134). Auch mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Pfändungsanzeige – wonach nicht zu beanstanden sei, dass Herr E._____ die Pfändungsanzeige "i.A.", aber in eigenem Namen unterzeichnet habe (act. 29 E. 4.3) – setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern sie behauptet pauschal, es fehle eine unterzeichnete Pfändungsanzeige in den Akten. Es trifft zwar zu, dass das vom Betreibungsamt der Vorinstanz eingereichte Exemplar der Pfändungsanzeige an die Migros Bank AG nicht unterzeichnet ist (vgl. act. 13/9). Die Beschwerdeführerin hat jedoch ein unterzeichnetes Exemplar davon erhalten und dieses mit ihrer Beschwerde zu den Akten gereicht (act. 2/16). Da sie über eine unterzeichnete Pfändungsanzeige des Betreibungsamtes verfügt, ist ihr Vorbringen mutwillig. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass weder eine Pfändungsverfügung noch eine unterzeichnete Pfändungsanzeige in den Akten fehlt. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche anderen "unterzeichneten Verfügungen und Schreiben" des Betreibungsamtes sie in den Akten vermisst. 2.4.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht vollumfänglich gewährt und in keiner Weise eingeschränkt worden. Der Beschwerdeantrag Nr. 1 betreffend Edition/Akteneinsicht ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Materielles 3.1 Die Vorinstanz hielt zu den sinngemässen Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 (vgl. oben E. 1.4) im Wesentlichen fest, in Bezug auf die Pfändung Nr. 1 mache die
- 12 - Beschwerdeführerin zusammengefasst sinngemäss geltend, es habe kein (gültiger) Pfändungsvollzug stattgefunden, eventualiter liege eine Überpfändung vor (act. 29 E. 4). 3.1.1 Zur beanstandeten Pfändungsankündigung vom 29. März 2023 erwog die Vorinstanz, die Beschwerde vom 26. Juni 2023 dagegen sei offensichtlich verspätet. Nichtigkeitsgründe seien entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine ersichtlich. Eine Verfügung sei nur ausnahmsweise nichtig, beispielsweise bei einer fehlenden Unterschrift. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Pfändungsankündigung sei unbestritten und aktenkundig mit einer eingescannten Unterschrift versehen, was der Beschwerdeführerin bereits bei Erhalt des Schreibens vom 31. Mai 2023 bekannt gewesen sei. Das Verwenden einer eingescannten Unterschrift auf der Pfändungsankündigung sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausdrücklich zulässig (BGer 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; ebenso OGer ZH VU210047 vom 2. Juni 2021; BlSchK 2023 101 ff.; act. 12 S. 2 a.E.). Die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur elektronischen Signatur und zu strafrechtlichen Bestimmungen würden somit ins Leere zielen. Eine allfällig fehlerhafte Unterzeichnung sei nicht nichtig, sondern lediglich innert Frist anfechtbar. Selbst wenn rechtzeitig Beschwerde erhoben worden wäre, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die unbestritten falsche Angabe der unterzeichnenden Person (Herr E._____ anstatt F._____; vgl. act. 29 E. 2.1) tatsächlich irregeführt oder benachteiligt worden wäre. Zum einen habe das Betreibungsamt für die Pfändungsankündigung unbestritten das zulässige Formular des Betreibungsinspektorats "BEA.NET 3101" verwendet (act. 1 S. 18 i.V.m. act. 2/4; vgl. Art. 1 und 2 VFRR [SR 281.31] i.V.m. § 9 VBG [LS 281.1]), weshalb selbst ohne Angabe der unterzeichnenden Person hinreichend klar sei, dass die Ankündigung vom Betreibungsamt stamme, deren Beamte und Angestellte für das Amt zeichnungsberechtigt seien (§ 11 Abs. 1 VBG; vgl. OGer ZH PS220189 vom 5. Dezember 2022 E. 4.3.2, abrufbar unter: https://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-suchen.html). Zum anderen sei die Beschwerdeführerin nachweislich am Pfändungsvollzug vom 2. Mai 2023 anwesend gewesen, weshalb sie in der Lage gewesen sei, ihre Rechte zu wahren und allfällige Formmängel der Pfändungsankündigung geheilt wären (act. 29 S. 6 f. E. 4.1 und 4.2).
- 13 - 3.1.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verharmlose die falsche Angabe zur Unterschrift der unterzeichnenden Person und mache daraus eine "fehlerhafte" Unterzeichnung (vgl. act. 30 Ziff. 71). Der Fehler, dass die Pfändungsankündigung unter dem Namen von Herrn E._____ mit der eingescannten Unterschrift von Stadtammann F._____ unterzeichnet worden sei, ohne dies offenzulegen, wiege schwerer als eine fehlende Unterschrift auf einer Verfügung (a.a.O. Ziff. 68 f.). Deshalb sei die Pfändungsankündigung nichtig (vgl. a.a.O. Ziff. 70). Und weil schon der erste Schritt im Pfändungsverfahren (die Pfändungsankündigung) nichtig sei, sei folgerichtig der ganze Pfändungsvollzug und die Pfändung vom 2. Mai 2023 nichtig. Die Vorinstanz "verschweige" dies (vgl. insb. a.a.O. Ziff. 64 und 75). Sie erwäge zwar, dass die Formmängel bei der Pfändungsankündigung nicht massgeblich gewesen seien, weil sie (die Beschwerdeführerin) an der Pfändung vom 2. Mai 2023 anwesend gewesen sei und ihre Rechte habe wahren können, wodurch allfällige Formfehler der Pfändungsankündigung geheilt seien. Dabei "verschweige" die Vorinstanz aber wiederum, dass die Pfändung vom 2. Mai 2023 wegen der (Form-)Mängel (vgl. act. 30 Ziff. 38–73) nicht hätte stattfinden dürfen (vgl. a.a.O. Ziff. 74). Ausserdem habe sie bei der Pfändung vom 2. Mai 2023 ihre Rechte nicht wahren können, weil sie die Mängel zum Zeitpunkt der Pfändung am 2. Mai 2023 noch nicht gekannt habe (vgl. a.a.O. Ziff. 74 und 76– 85) und aufgrund der "massiven" Strafandrohung bei Nichtbefolgen Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse habe geben müssen und eingeschüchtert gewesen sei (a.a.O. Ziff. 74 und 86–93). 3.1.3 Auf der Pfändungsankündigung (act. 13/5 = act. 2/4) fehlt keine Unterschrift, weshalb die Pfändungsankündigung auch nicht wegen fehlender Unterschrift nichtig sein kann. Folglich kann sich dies auch nicht auf den Pfändungsvollzug oder die Pfändung auswirken. Im Übrigen wäre eine Pfändung selbst dann nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, wenn die Pfändung nicht angekündigt worden bzw. die Pfändungsankündigung nicht erfolgt wäre (und damit keinerlei Form erfüllt hätte). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Pfändungsankündigung aus den von ihr in Ziff. 38–73 ausgeführten Gründen mängelbehaftet sei, die Pfändung
- 14 deshalb nicht habe stattfinden dürfen und nichtig sei, läuft folglich ins Leere. Selbst der Mangel einer nicht erfolgten Pfändungsankündigung wäre geheilt, wenn der Schuldner trotzdem in der Lage gewesen wäre, der Pfändung beizuwohnen bzw. seine Rechte geltend zu machen (vgl. BSK SchKG I-SIEVI, Art. 90 N 15 f.). Weil die Beschwerdeführerin dem Pfändungsvollzug am 2. Mai 2023 beigewohnt hat, also die Möglichkeit hatte, ihre Rechte geltend zu machen und insb. Einwendungen gegen die Pfändung einzelner Vermögensstücke zu erheben, wären – wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt – allfällige Mängel der Pfändungsankündigung geheilt. Es bleibt anzumerken, dass ein Schuldner von Gesetzes wegen auf allfällige Straffolgen von Pflichtverletzungen seinerseits hinzuweisen ist: Nach Art. 91 Abs. 6 SchKG macht das Betreibungsamt insbesondere im Stadium der Pfändung die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam. Dies stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine "systematische Einschüchterung" von Schuldnern dar (vgl. act. 30 Ziff. 86 ff.), sondern entspricht dem gesetzlichen Ablauf. Auch liegt es in der Natur der betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung, dass hierfür keine Einwilligung der Schuldner vorliegen muss (vgl. act. 30 Ziff. 89). Es ist zwar nachvollziehbar, dass Schuldner in diesen Verfahren grossem Stress ausgesetzt sind und sich durch die Hinweise auf ihre Pflichten und auf mögliche Straffolgen allenfalls unter Druck gesetzt fühlen. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dieses Vorgehen gesetzmässig ist. Wenn die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Hinweise auf Strafbestimmungen geltend macht, das Betreibungsamt und die Vorinstanz würden dadurch zahlreiche Gesetzes-, Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen verletzen (vgl. act. 30 Ziff. 86 ff.),und die strafrechtlichen Bestimmungen seien nicht vollständig wiedergegeben worden (vgl. act. 29 E. 4.2), ist ihr Standpunkt unbegründet. 3.2.1 Zur beanstandeten Anzeige der Pfändung einer Forderung an die Migros Bank AG (act. 13/9 = act. 2/16) hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, bei dieser handle es sich um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme i.S.v. Art. 99 SchKG zur Vermögenserhaltung und Wahrung der Gläubigerinteressen, welche die Gültig-
- 15 keit der Pfändung nicht beeinflusse; erst die Pfändungsurkunde stelle das zulässige Anfechtungsobjekt nach Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, weshalb es unerheblich sei, ob das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin vorgängig über die Pfändungsanzeige orientiert habe oder nicht. Ebenso sei es nicht zu beanstanden, dass Herr E._____ die Pfändungsanzeige unbestritten und aktenkundig "i.A.", aber in eigenem Namen unterzeichnet habe. Angestellte des Amtes, denen die Zeichnungsberechtigung übertragen wurde, fügen ihrer Unterschrift gemäss § 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 VBG den Zusatz "i.A." (im Auftrag des Amtes) bei (vgl. act. 29 S. 8 f. E. 4.3). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihr diese Anzeige nicht zugestellt worden sei, obschon sie als Schuldnerin Partei sei und ihr das Beschwerderecht gegen diese Verfügung zustehe (vgl. act. 30 Ziff. 96 ff., insb. 98). In Bezug auf § 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 VBG bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz begründe mit Verweis auf einen "absurden Gesetzesartikel", dass "i.A." "im Amt" bedeute. Diese Abkürzung bedeute vielmehr "im Auftrag". Sie bestreite die "Echtheit" dieses Gesetzesartikels insbesondere deshalb, weil sich die kantonale Gesetzessammlung auf einer "unsicheren, von Unbefugten betriebenen Website" befinde, durch Unbefugte verändert werden könne und daher nicht mehr vertrauenswürdig sei (act. 30 Ziff. 102 ff. i.V.m. act. 32/13). Die Vorinstanz mache in "unüblicher Weise" keine Angaben dazu, seit wann diese Version des VBG in Kraft sei (a.a.O. Ziff. 102). Ihr sei "via" die kantonale Gesetzessammlung eine "unechte Falschinformation zugespielt" worden (vgl. a.a.O. Ziff. 103 lit. e). Die Gläubigerin habe mittels "anzunehmenden cyberkriminellen Mitteln" nun ein Gericht dazu bringen können, diese "absurde Falschinformation" ihr gegenüber als geltendes Recht darzulegen (vgl. a.a.O. Ziff. 104). 3.2.3 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihr die Pfändungsanzeige nicht zugestellt worden sei, übergeht sie insbesondere die Erwägung der Vorinstanz, wonach diese Anzeige die Gültigkeit der Pfändung nicht beeinflusse. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erläutert hat, ist die Anzeige eine blosse Sicherungsmassnahme zur Vermögenserhaltung (vgl. act. 29 E. 4.3) und stellt keine Betreibungshandlung dar. Sie
- 16 ist nicht mit dem Pfändungsakt gegenüber dem Schuldner zu verwechseln. Die Pfändung ist mit der Pfändungserklärung vollzogen (vgl. BSK SchKG I-SIEVI, Art. 99 N 7). Weiter erschliesst sich nicht, wie die Beschwerdeführerin aus der sprachlich abweichenden Interpretation der Abkürzung "i.A." auf der Pfändungsanzeige an die Drittschuldnerin eine Ungültigkeit der Pfändung herleiten will. Selbst aus Sicht der Beschwerdeführerin ist das Problem, das sie hier erkennen will, nicht erkennbar: Denn zum einen hat die Vorinstanz gar nicht erwogen, dass "i.A." "im Amt" bedeute, sondern "im Auftrag des Amtes". Zum anderen ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz zitierte Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) über eine sichere Verbindung (https) abrufbar (vgl. https://www.zh.ch > Politik & Staat > Gesetze & Beschlüsse > Zürcher Gesetzessammlung > Erlasstitel "VBG" > PDF "281.1_12.5.10_71" [abgerufen am 5. März 2024]). Im Übrigen sind Angaben zum Inkrafttreten eines Gesetzes etc. weder üblich noch unüblich. Kann die Beschwerdeführerin Informationen online nicht finden (vgl. act. 30 Ziff. 102 f. und 116), mag dies auch daran liegen, dass diese nicht online publiziert wurden, und dass sie von der Vorinstanz angegebene Links nicht öffnen kann (vgl. unten E. 3.3.2, act. 30 Ziff. 113). Für cyberkriminelle Vorgänge in diesem Verfahren bestehen jedenfalls keinerlei Anzeichen. Die Mutmassungen der Beschwerdeführerin entbehren damit jeder Grundlage. 3.3.1 Zur beanstandeten Pfändungsurkunde (act. 2/1 = 9/12 und 13/10 S. 1-4) hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, diese entspreche dem Musterformular Nr. 7 des Bundesamtes für Justiz (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/schkg/musterformulare.html), weshalb sich weitere Ausführungen in Bezug auf deren von der Beschwerdeführerin bestrittene Echtheit erübrigen würden. Und was die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen in Bezug auf die angeblich ungültigen, inoffiziellen bzw. ungesicherten E-Mailadressen "C._____.ch" und " E._____@D._____" zu ihren Gunsten abzuleiten versuche, erschliesse sich nicht. Es seien weder E-Mailkorrespondenzen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betreibungsamt eingereicht worden oder aktenkundig, noch würden Pfän-
- 17 dungsvorgänge über eine elektronische Kommunikation abgewickelt. Vielmehr erfolgten Zustellungen von Verfügungen – wie beispielsweise die Pfändungsanzeige – nicht per E-Mail, sondern von Gesetzes wegen (Art. 34 Abs. 1 SchKG) – wie vorliegend (act. 2/16) – durch eingeschriebene Postsendung (act. 29 S. 9 E. 4.4). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen (erneut) vor, sie bezweifle die Echtheit des "von der Vorinstanz eingebrachten" Formulars Nr. 7, auch wenn der erwähnte Link mit dem Zeichen "https" als sicher gekennzeichnet sei (vgl. act. 30 Ziff. 116). Sie habe den Link nicht öffnen können und es erscheine "nicht plausibel", dass das Formular Nr. 7 laut Vorinstanz nur Hinweise zur Beschwerdemöglichkeit an die Aufsichtsbehörden wegen Verletzungen der Bestimmungen über die Unpfändbarkeit enthalte, nicht aber "weiterführende" Rechtsmittelbelehrungen. Nach Art. 17 SchKG könne gegen jegliche Art von Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (a.a.O. Ziff. 113–116). Zudem sei für die Pfändungsurkunde nicht das offizielle Formular Nr. 7 verwendet worden, sondern ein inoffizielles "ohne jegliche offizielle amtliche Kennzeichnung wie Logo oder Dokumentennummer etc." (vgl. a.a.O. Ziff. 120 ff.). Die Vorinstanz habe ihr Rechtsbegehren, die Echtheit der Pfändungsurkunde sei zweifelsfrei nachzuweisen, "verschwiegen" und damit den Sachverhalt unrichtig erstellt. Indem die Vorinstanz diesen Antrag ignoriert habe, habe sie implizit bestätigt, dass die Pfändungsurkunde unecht sei (vgl. a.a.O. Ziff. 117 ff.). Ihre Ausführungen vor Vorinstanz in Bezug auf die angeblich ungültigen, inoffiziellen bzw. ungesicherten E-Mailadressen würden belegen, dass es klare Anhaltspunkte für eine inoffizielle Kommunikation des Betreibungsamtes mit anderen involvierten Stellen gebe. Da solche inoffiziellen elektronischen Kommunikationswege laut SchKG bei Pfändungen nicht vorgesehen seien, sei das ganze Pfändungsverfahren und damit auch die Pfändung vom 2. Mai 2023 nichtig. Dies "verschweige" die Vorinstanz (a.a.O. Ziff. 138–144). 3.3.3 Die Vorinstanz hat weder Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen noch die Unechtheit der Pfändungsurkunde bestätigt. Sie hat vielmehr begründet, dass die Pfändungsurkunde dem Musterformular Nr. 7 entspreche und deshalb auf die bestrittene Echtheit des Formulars Nr. 7 nicht weiter einzugehen sei. Damit hat sie
- 18 das erwähnte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gutgeheissen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, das Formular Nr. 7 sei "von der Vorinstanz eingebracht" worden und nicht echt, sind haltlos. Bei den offiziellen Formularen des Bundesamtes für Justiz, so auch beim Formular Nr. 7, handelt es sich um Musterformulare. Dies bedeutet, dass diese als Vorlage dienen, das Erscheinungsbild des Formulars aber je nach Betreibungsamt variieren kann und je nach dem, was gepfändet wird, logischerweise auch nicht denselben Inhalt mit denselben Hinweisen aufweist. Aus dem Umstand, dass das Erscheinungsbild der Pfändungsurkunde in der vorliegenden Pfändung nicht eins zu eins mit dem Erscheinungsbild des Musterformulars Nr. 7 übereinstimmt, kann die Beschwerdeführerin daher nichts für sich ableiten. Was die Beschwerdeführerin aus dem Fehlen eines "Logos" oder einer "Dokumentennummer" für sich ableiten will, erschliesst sich von vornherein nicht, zumal selbst im Musterformular keine solchen Angaben vorgesehen sind. Auch an der in der Pfändungsurkunde (vgl. act. 2/1) enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ist nichts falsch: Dort wird – wie im Musterformular – auf Art. 17 SchKG verwiesen, wonach gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden kann. Dass in der Rechtsmittelbelehrung der Pfändungsurkunde – wie im Musterformular – ausgeführt wird, welche konkreten Beanstandungen dabei vorgebracht werden können (Unpfändbarkeit nach Art. 92 SchKG oder Übersetztheit einer allfälligen Einkommenspfändung nach Art. 93 SchKG), steht – anders als es die Beschwerdeführerin vermutet – nicht in Widerspruch zu Art. 17 SchKG. So stellt beispielsweise die Pfändung eines unpfändbaren Gegenstandes (Beanstandung) eine Verletzung von Art. 92 SchKG (Gesetzesverletzung) dar. Zum geforderten Nachweis der Echtheit des Formulars Nr. 7 bleibt festzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren keine Nachweise für Umstände, wie sie die Beschwerdeführerin fordert (vgl. insb. Beschwerdeanträge 4-6 in act. 30 S. 2 i.V.m. Ziff. 117–145 i.V.m. Ziff. 38 ff. und Ziff. 49 ff. sowie "Anträge Aufsichtsbeschwerde" in act. 30 S. 2 f.), zu erbringen hat. Im Rahmen einer Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden und geprüft werden
- 19 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin rügt weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung, weshalb die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen sind – soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.. 3.4.1 Zum sinngemässen Einwand der Überpfändung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es sei unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin u.a. für die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.– die Fortsetzung der Betreibung verlangt und das Betreibungsamt diesen Betrag zusammen mit der Parteientschädigung von Fr. 200.– als Rechtsöffnungskosten in die Pfändung Nr. 1 einbezogen habe. Ebenso sei unbestritten und aktenkundig, dass die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens mit Urteil vom 21. März 2023 nicht der Beschwerdegegnerin, sondern direkt der Beschwerdeführerin auferlegt worden seien. Insofern seien die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu Unrecht gepfändet worden. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung um Fr. 300.– zu reduzieren, der Beschwerdeführerin diesen Betrag umgehend zurückzuzahlen und das Betreibungsprotokoll betreffend die Rechtsöffnungskosten entsprechend zu berichtigen (act. 29 E. 4.5). In Anwendung von Art. 97 Abs. 2 SchKG dürfe jedoch im Rahmen des betreibungsamtlichen Ermessens gemäss ständiger Praxis ein Zuschlag von rund 20 % für zukünftige, bis zum Verfahrensabschluss aufgelaufene Zinsen und Verfahrenskosten hinzugerechnet werden. Die der Pfändung zugrunde liegende Forderung setze sich gemäss Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren sowie vorsorglicher Kostenrechnung wie folgt zusammen: Grundforderung Fr. 1'000.– zzgl. Zins, bisherige Betreibungskosten Fr. 117.30, Rechtsöffnungskosten Fr. 500.– und vorsorgliche Pfändungskosten Fr. 386.40 bzw. total Fr. 2'003.70 zzgl. Zins und zukünftige Kosten. Bei einem entsprechenden Zuschlag von 20 % (für zukünftige, bis zum Verfahrensabschluss aufgelaufene Zinsen und Verfahrenskosten) resultiere ein Betrag von rund Fr. 2'400.–. Der gemäss Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2023 gepfändete Betrag von Fr. 2'500.– (act. 2/1) sei somit – auch unter Berücksichtigung des Abzugs von Fr. 300.– – nicht wesentlich höher, weshalb noch nicht von einem Ermessensmissbrauch des Betreibungsamtes gesprochen werden könne. Rechts-
- 20 missbräuchlich wäre es erst, wenn Vermögenswerte in einem erheblich höheren Betrag blockiert worden wären, als für einen erfolgreichen Abschluss des Pfändungsverfahrens unbedingt nötig sei. Zudem sei der sichergestellte Betrag von Fr. 2'500.– auch angesichts des erhöhten Bearbeitungsaufwandes, verursacht durch das Vorgehen der Beschwerdeführerin (Korrespondenzen, Gespräche, Telefonate, Beschwerdeverfahren), vertretbar (act. 29 S. 10 f. E. 4.5 und E. 2.1). Soweit die Beschwerdeführerin gegen die vorsorgliche Kostenrechnung in der Pfändungsankündigung Beschwerde erhebe, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend begründe, inwiefern die Zusammenstellung der bisherigen Kosten falsch sein sollte bzw. welche Beträge in welchem Umfang zu korrigieren seien. Vielmehr stelle die Beschwerdeführerin blosse Mutmassungen in Bezug auf die angebliche Intransparenz und fehlerhafte Dauer des Pfändungsvollzuges sowie realitätsfremde Ausführungen zur Online-Verfügbarkeit gesetzlicher Grundlagen an, ohne beim Betreibungsamt vorgängig auf eigene Kosten eine detaillierte Kostenrechnung verlangt zu haben und gegen diese Rechnung gegebenenfalls begründet Beschwerde zu erheben (Art. 3 GebV SchKG). Auf die Beschwerde wäre daher zurzeit mangels eines konkreten Antrages bzw. einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (act. 29 E. 4.6 m.w.H.). 3.4.2 Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen zur vorsorglichen Kostenrechnung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt weder dar, weshalb der Entscheid der Vorinstanz, auf die Beschwerde zurzeit nicht einzutreten, falsch sein soll, noch inwiefern sie entgegen der Vorinstanz hinreichend begründet hätte, dass die Zusammenstellung der bisherigen Kosten falsch sei bzw. welche Beträge in welchem Umfang zu korrigieren seien (vgl. act. 30 Ziff. 135 f. und 146–155). Damit kommt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nicht nach, weshalb nicht weiter darauf einzutreten ist. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Überpfändung (act. 30 Ziff. 145–153) ist Folgendes festzuhalten: Der gepfändete Betrag dient zur Deckung der der Pfändung zugrunde liegenden Forderung. Diese beläuft sich gemäss vorinstanzlicher Berechnung – inkl. der fälschlicherweise gepfändeten Entscheidgebühr des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.–, um welche die Pfän-
- 21 dung Nr. 1 aufgrund des angefochtenen Beschlusses zu reduzieren ist – auf total Fr. 2'003.70 (Grundforderung Fr. 1'000.– zzgl. Zins, bisherige Betreibungskosten Fr. 117.30, Rechtsöffnungskosten Fr. 500.– und vorsorgliche Pfändungskosten Fr. 386.40) zzgl. Zins und zukünftige Kosten. Ausgehend davon und mit Blick auf den ursprünglich gepfändeten Betrag in der Höhe von Fr. 2'500.– (vgl. act. 2/1) stehen somit für Zins und zukünftige Kosten ein Zuschlag bzw. Reservebetrag von Fr. 496.30 zur Verfügung; dies entspricht einem Zuschlag von rund 24.7 %. Selbst wenn man – wie die Beschwerdeführerin sinngemäss (vgl. act. 30 Ziff. 146 ff.) – geltend machen wollte, es bestehe aktuell bzw. nach wie vor eine Überpfändung und es sei die fälschlicherweise gepfändete Entscheidgebühr des Rechtsöffnungsverfahrens aus dem von der Vorinstanz berechneten Forderungstotal rauszurechnen, müsste man dem Forderungstotal von Fr. 1'749.30 abzüglich den von ihr einberechneten Zins von Fr. 45.60 (die Vorinstanz hat die Zinsen der Grundforderung bei der Berechnung zugunsten der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen), das heisst dem Forderungstotal von Fr. 1'703.70 die auf Fr. 2'200.– reduzierte Pfändung gegenüberstellen, und nicht wie die Beschwerdeführerin die nicht mehr aktuelle Pfändung in der Höhe von Fr. 2'500.–. In diesem Fall entspräche der Zuschlag bzw. Reservebetrag allerdings 29 % (Fr. 496.30 / Fr. 1'703.70), nicht 43 % oder 57 %, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. act. 30 Ziff. 147 f. und 151). Auf das von ihr zur Kostenposition "Mehraufwand Zeit" von Fr. 160.– betreffend vorsorgliche Kostenrechnung (vgl. act. 13/10) Vorgebrachte ist nicht einzugehen, weil sie sich insoweit mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt (vgl. Absatz oben). Die Zinsen sind bis zur normalen Erledigung der Betreibung auszurechnen. Die Kosten richten sich nach Art. 68 SchKG (vgl. BSK SchKG I-FOËX/MARTIN-RI- VARA, Art. 97 N 22 m.w.H.). Da stets ungewiss ist, wie lange ein Betreibungsverfahren dauert und wie hoch die dadurch entstehenden Zinsen und Kosten ausfallen, sind diese zu schätzen, was eine Ermessenssache ist. Ein pauschaler Zuschlag von 20 % rechtfertigt sich vor allem bei grösseren Forderungen; bei sehr kleinen Forderungen ist es zudem angemessen, einen weiteren Pauschalaufschlag für kommende Kosten zu machen (vgl. OGer ZH PS190107 vom 1. November 2019 E. 3.4.4 mit Verweis auf IVO SCHWANDER, Rolle und Aufgaben des
- 22 - Betreibungsamts im Arrestverfahren, in: ZZZ 42/2017 S. 162 ff., S. 165). Vor diesem Hintergrund erscheint mit Blick auf das Forderungstotal sowohl der Zuschlag von 24.7 % als auch jener von 29 % – unabhängig von einem allenfalls erhöhten Bearbeitungsaufwand – als angemessen. Es liegt keine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch seitens des Betreibungsamtes vor. 3.5 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdeantrag Nr. 3, es seien "die in den Eingaben vom 1., 4. und 7. Juli 2023 sowie vom 1. September 2023 geltend gemachten Noven" zu berücksichtigen (vgl. act. 30 S. 2). In Bezug auf die ersten drei Noveneingaben führt sie im Wesentlichen aus, die Beschwerde vom 26. Juni 2023 betreffend die Pfändungsankündigung vom 29. März 2023 sei rechtzeitig eingereicht worden. Die Vorinstanz hätte ihre drei Noveneingaben vom 1., 4. und 7. Juli 2023 berücksichtigen müssen, weil diese rechtzeitig erfolgt seien (vgl. act. 30 Ziff. 58 zu act. 29 E. 4.2 und E. 2.2). Die Beschwerdeführerin zählt zwar in Ziff. 27 die ihrer Ansicht nach wichtigsten Noven in diesen Eingaben auf. Es wird aus der Beschwerdebegründung jedoch nicht klar, welche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt haben soll, welche für den vorinstanzlichen Entscheid wesentlich gewesen wären (vgl. insb. act. 30 Ziff. 26–31, 57–75, 81). Es ist daher auch nicht ersichtlich, was deren Berücksichtigung am vorinstanzlichen Entscheid geändert hätte. Darauf kann somit nicht weiter eingegangen werden. 3.6 Nach dem Gesagten sind auch alle übrigen Anträge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, besteht auch seitens der Kammer nicht (Art. 22 SchKG). Es bleibt daher beim angefochtenen Zirkularbeschluss der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 (CB230062). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteien, welche bös- oder mutwillig ein Aufsichts-
- 23 beschwerdeverfahren in SchK-Sachen führen, können jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (vgl. Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Bös- oder mutwilliges Verhalten liegt etwa vor, wenn eine Partei – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern. Der Tatbestand der Mutwilligkeit kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig erscheinen; es bedarf zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte (vgl. etwa OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3 m.w.H.). Wie gesehen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen unbegründet bzw. haltlos. Im Übrigen erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht, soweit sich die Beschwerdeführerin darin mit der vorinstanzlichen Begründung nicht oder nicht inhaltlich auseinandersetzt (vgl. oben E. 2.2.1). Ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin gar als mut- oder böswillig erscheint, kann vorliegend offen bleiben, weil eine Kostenauflage infolge Mut- oder Böswilligkeit ohnehin zuerst anzudrohen ist.
- 24 - Der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund nach Treu und Glauben zunächst und hiermit anzudrohen, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen hat. Auf die Folgen weitschweifiger und rechtsmissbräuchlicher Eingaben im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 ZPO hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bereits hingewiesen (vgl. act. 29 E. 6.2), weshalb sich hierzu weitere Bemerkungen erübrigen. 4.2 Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 30), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 25 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 2. April 2024