Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 19. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, betreffend Abweisung Sistierungsgesuch vom 10. November 2023 usw. / Betreibungen Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Dezember 2023 (CB230122) Erwägungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin ist Schuldnerin der den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 (fortan Betreibungsamt) zugrunde liegenden For-
- 2 derungen. Gegen die in diesen Betreibungen ergangenen Zahlungsbefehle hatte die Beschwerdeführerin je Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 11/13/3–5). Mit Urteilen vom 6. Juli 2023 wurde der Beschwerdegegnerin durch das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich die definitive Rechtsöffnung erteilt (act. 11/13/6–7; Geschäfts-Nrn. FV230062 u. -63). Gegen diese Entscheide machte die Beschwerdeführerin Beschwerden bei der Kammer anhängig, welche nach wie vor pendent sind (Geschäfts-Nrn. PP230044 u. -45). Nach offenbar gestelltem Fortsetzungsbegehren (act. 11/13/9) kündigte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 1. November 2023 die Pfändung an mit der Aufforderung, am 13. November 2023 im Amtslokal zur Einvernahme zu erscheinen (act. 11/13/10). Gegen diese Pfändungsankündigung gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 2. November 2023 (Datum Poststempel) an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und verlangte im Wesentlichen, die Pfändungsankündigungen seien nichtig zu erklären, und sie ersuchte um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 11/1). Die Vorinstanz legte daraufhin das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB230109 an (act. 11). Mit Schreiben vom 9. November 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt, machte die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung geltend und verlangte, das Pfändungsverfahren zu sistieren, bis das Gericht im Beschwerdeverfahren über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung befunden habe (act. 11/13/12). Mit Verfügung vom 10. November 2023 wies das Betreibungsamt das Ersuchen der Beschwerdeführerin ab (act. 2/1 = act. 11/13/13). Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. November 2023 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin im Verfahren CB230109 Frist zur Beantwortung der Beschwerde und dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einreichung der Akten an. Sodann erteilte sie der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung, als in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorgenommen werden dürften (act. 11/7). Dieser Beschluss blieb – soweit ersichtlich – unangefochten. 1.2 Mit Eingabe vom 30. November 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und erhob Beschwerde gegen die genannte Verfügung des Betreibungsamtes vom 10. November 2023 (act. 1; Verfü-
- 3 gung: act. 2/1 = act. 11/13/13). Sie verlangte im Wesentlichen die Gutheissung ihres Sistierungsantrages und dass die Pfändungsankündigung vom 1. November 2023 für nichtig zu erklären sei. Die Vorinstanz legte das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB230122 an. Mit Urteil vom 12. Dezember 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat ([act. 3 =] act. 6 [= act. 8]). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 zugestellt (act. 4/3). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt die folgenden Anträge (act. 7): " 1 - Der Zirkulationsbeschluss vom 12. Dezember 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. 2 - Die Verfügung vom 10. November 2023 im Bezug auf die Pfändungsankündigungen im Bezug auf Betreibung 1 & 2 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 - Das Betreibungsamt sei gerichtlich anzuweisen, die Vollstreckung von der Pfändungsankündungen im Bezug auf Betreibung 1 & 2 zu sistieren bzw Betreibungen 1 & 2 einzustellen, bis CB230109 rechtskräftig entschieden ist. 4 - Die Pfändungsankündungen vom 1. November 2023 – per A Post und per Einschreiben Versand – im Bezug auf Betreibung 1 & 2 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Pfändungsankündungen vom 1. November 2023 – per A Post und per Einschreiben Versand – im Bezug auf 1 & 2 nichtig seien. 6 - Die Akten in Bezug auf CB230109 seien beizuziehen. 7 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Ebenso wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens CB230109 – auf welches die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin Bezug nehmen – beigezogen (act. 11/1– 19). Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen
- 4 werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerde – insbesondere die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung – sind der Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen Verfahren bekannt. So auch, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllt sind (vgl. z.B. OGer ZH PS190112, PS190221, PS190235, PS200001, PS200025, PS200034, PS200038, PS200045, PS200061, PS200090, PS200194, PS200258, PS210006, PS210049, PS220070, PS220129, PS220130, PS230166, PS230187). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2). 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe bereits mit Eingabe vom 2. November 2023 gegen die in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 erfolgt Pfändungsankündigung Beschwerde erhoben (u.H.a. Geschäfts-Nr. CB230109). Entsprechend sei auf die nunmehr zweite Beschwerde wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nicht mehr einzutreten. Der ersten Beschwerde sei zudem mit Zirkulationsbeschluss vom 14. November 2023 nur in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt worden, dass in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorgenommen werden dürften (u.H.a. act. 11/7 Dispositiv Ziff. 3). Dies mit der Begründung, dass die aufschiebende Wirkung auf das Nötigste zu beschränken sei, getroffene Sicherungsmassnahmen grundsätzlich aufrecht zu erhalten seien, der Gang der Betreibung im frühen Stadium nur
- 5 zurückhaltend anzuhalten und die aufschiebende Wirkung grundsätzlich erst auf den Zeitpunkt zu gewähren sei, in dem nicht reversible Vorkehren zu treffen seien, wie die Verwertung und Verteilung. An dieser Ausgangslage habe sich nichts geändert und es sei aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Pfändungsverfahrens nicht entsprochen habe. Die Beschwerde gebe darüber hinaus keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 6 E. 2). 4.2.1 Vorab ist zur Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin an die Kammer (act. 7) festzuhalten, dass diese 20 Seiten umfasst, wobei dieser Umfang im Verhältnis zu der lediglich knapp zwei Seiten umfassenden Beschwerdeschrift an die Vorinstanz (vgl. act. 1) und der sehr kurzen Entscheidbegründung – die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz erstrecken sich über eine knappe Seite (vgl. act. 6) – unverhältnismässig lang erscheint. Diese übermässige Länge ergibt sich zu einem grossen Teil daraus, dass die Beschwerdeführerin seitenweise (sich inhaltlich teilweise wiederholende) theoretische rechtliche Ausführungen aneinanderreiht. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Ausführungen zur Nichtigkeit (act. 7 S. 3–8), zur Frage der Beseitigung des Rechtsvorschlages und der Fortsetzung der Betreibung (a.a.O., S. 10–13). Zwar schadet es grundsätzlich nicht, dem Gericht die rechtlichen Grundlagen, auf welche man seinen behaupteten Anspruch stützt, darzulegen. Indes ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass das Gericht das Recht ohnehin von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) und darüber hinaus die Ausführungen der Beschwerdeführerin über weite Teile ohne Bezugnahme zum Tatsächlichen erfolgen. 4.2.2 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin jeglichen Bezug zum angefochtenen Entscheid vermissen lässt. Wie gezeigt, beantwortete die Vorinstanz die Beschwerde deshalb abschlägig, weil die Frage nach der Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Pfändungsankündigung – um welche es der Beschwerdeführerin offenbar sowohl vor der Vorinstanz als auch vor der Kammer in erster Linie geht – bereits Gegenstand eines vor Vorinstanz hängigen Verfahrens ist und zudem die verlangte Sistierung des Pfändungsverfahrens – unter Hinweis auf die bereits im anderen Verfahren ergangene Verfügung zur aufschiebenden
- 6 - Wirkung – nicht angezeigt sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder das eine noch das andere. Vielmehr legt die Beschwerdeführerin völlig losgelöst von diesen Erwägungen dar, warum ihrer Ansicht nach die Pfändungsankündigung in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 nichtig sei; nämlich, weil die von ihr erhobenen Rechtsvorschläge in den genannten Betreibungen nicht gerichtlich beseitigt worden seien (act. 7 S. 1 f.) und zudem "das Friedensrichteramt" (gemeint wohl das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … & …, welches die Stadt Zürich in den hier streitgegenständlichen Betreibungsverfahren vertritt) auch kein (frist- und formgerechtes) Fortsetzungsbegehren gestellt habe (S. 10 oben u. S. 13). Eben diese Frage nach der Nichtigkeit bildet – wie dies bereits die Vorinstanz festhielt – Gegenstand im hängigen Verfahren, Geschäft-Nr. CB230109, und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffen nicht den vorinstanzlichen Entscheid, sondern das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz im – hier eben nicht gegenständlichen – Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB230109. So bemängelt die Beschwerdeführerin, dass ihr durch die Vorinstanz im genannten Verfahren Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes angesetzt worden sei. In diesem Vorgehen erkennt sie eine unzulässige Verfahrensverzögerung, könne doch die Vorinstanz die von ihr geltend gemachte Nichtigkeit gestützt auf die vom Betreibungsamt eingereichten Unterlagen von Amtes wegen prüfen und brauche es hierzu nicht ihrer Stellungnahme (a.a.O., S. 1 f. u. insb. S. 8). Darauf anschliessend folgt offenbar eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes, für welche die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Verfahren CB230109 Frist angesetzt hat. 4.2.3 Inwiefern aufgrund dieser Ausführungen der vorinstanzliche Entscheid als falsch erschiene, ist nach dem Gesagten weder dargetan noch erkennbar; die Beschwerdeführerin kommt ihrer Begründungspflicht nicht nach. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 5. Festzuhalten ist zuhanden der Beschwerdeführerin immerhin, dass, soweit sie der Vorinstanz im Verfahren CB230109 sinngemäss eine Rechtverzögerung
- 7 aufgrund der langen Verfahrensdauer vorwirft, diese Kritik von Vornherein nicht verfängt: So machte die Beschwerdeführerin das Verfahren am 2. November 2023 anhängig (act. 11/1), ergänzte diese Beschwerde offenbar mit Eingabe vom 10. November 2023 (act. 11/3) und sodann mit Eingabe vom 13. November 2023 (act. 11/5). Am 14. November 2023 erging bereits der Beschluss der Vorinstanz betreffend Vernehmlassung/Beschwerdeantwort und aufschiebende Wirkung (act. 11/7). Am 20. November 2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe – bereits die vierte innert 20 Tagen (act. 11/10). Mit Verfügung vom 27. November 2023 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die zwischenzeitlich ergangene Vernehmlassung und Nachtrag samt Beilagen (vgl. act. 11/12– 14) des Betreibungsamtes zur Stellungnahme und sodann die weitere Eingabe der Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu (act. 11/16). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 Stellung (act. 11/18). Mit Eingabe an die Kammer machte die Beschwerdeführerin daraufhin bereits am 30. Dezember 2023 (act. 7) sinngemäss eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz geltend. Dieser Vorwurf ist mit Blick auf die straffe Verfahrensführung durch die Vorinstanz, aber auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst durch ihre immer wieder neuen Eingaben den von der Vorinstanz zu bearbeitenden Stoff erweiterte, geradezu rechtsmissbräuchlich. Dies erst recht, da die Beschwerdeführerin vor der Kammer geltend macht, die Vorinstanz hätte die Nichtigkeit alleine aufgrund der betreibungsamtlichen Akten festzustellen und ihr nicht noch Frist zur Vernehmlassung anzusetzen gehabt, ist doch der Beschwerdeführerin ohne weiteres bekannt und beruft sie sich regelmässig selbst darauf, dass ihr in Verfahren das rechtliche Gehör zu gewähren ist. 6. Da die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz offenbar eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes eingereicht hat (act. 11/18), erübrigt es sich, die vorliegende Beschwerdeschrift zwecks Prüfung, ob es sich dabei (u.a.) um eine solche Stellungnahme handelt, weiterzuleiten. 7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und
- 8 - Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer ZH PS230166, PS220128, PS220070, PS200001, PS190227). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an irgendeiner Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, und dies trotz des beträchtlichen Umfanges ihrer Beschwerdeschrift vor der Kammer. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 23. Januar 2024